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Zur Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für abgetretene Ansprüche des Mieters aus der Mietpreisbremse, Richterablehnung

BGHVIII ZR 130/1908.04.2020GE 2020, 725

ZPO § 557 Abs. 2; BGB §§ 134, 398, 399 Alt. 1, 556d Abs. 1, 556g [a.F.] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 m.w.N.).

2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629 = NJW 2020, 208).

3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 m.w.N.; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO.).

4. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl., eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der Wohnraummieterin gegenüber den beklagten Vermieterinnen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli 2017 geltend.

2 Zwischen den Bekl. und Frau A. (im Folgenden auch: Mieterin) besteht seit dem 15. Juli 2015 ein Mietverhältnis über eine 84,67 m2 große Wohnung in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 754,40 € (= 8,91 €/m2).

3 Die Kl. bietet über die von ihr betriebene Internetseite „www.wenigermiete.de“ unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an, nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines „Mietpreisrechners“ online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit, die Kl. gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Klicken des Buttons „Auftrag verbindlich erteilen“ in Gestalt eines „entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages“ mit der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen seinen Vermieter „im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse“ - insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-) Rückzahlung bzw. (Teil-) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete - zu beauftragen.

4 In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - „zum Zweck der Durchsetzung“ treuhänderisch und unwiderruflich an die Kl. ab. Die Kl. versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie „bei entsprechenden Erfolgsaussichten“ einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten hierfür übernimmt.

5 Als Vergütung („Provision“) erhält die Kl. nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemühungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels „der ersparten Jahresmiete“, mithin die „Ersparnis für 4 Monate“. Zudem erhält sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter - gegen Letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Kl. erfolglos, entstehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsanwalts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.

6 Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Kl. nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Kl. jedoch Vergleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter übernommen wurden.

7 Die Mieterin A. beauftragte die Kl. - unter Einbeziehung ihrer vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Bekl. wegen Verstoßes gegen die Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die Bekl. an die Kl. ab. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 rügte die Kl. gegenüber den Bekl. - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [a.F.] einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 622,78 € (= 7,41 €/m2, was der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 131,22 € monatlich, mithin um 21,07 %, überschritten habe.

8 Die Kl. verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der Bekl., dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herabgesetzt werde. […]

9 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. für die Monate Juni und Juli 2017 die Rückzahlung von jeweils 182,97 €, insgesamt also von 365,94 €, nebst Zinsen mit der - von den vorgenannten Schreiben abweichenden - Begründung, die zulässige Höchstmiete belaufe sich auf 571,03 € monatlich.

10 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das LG mit Versäumnisurteil vom 5. März 2019 zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 4. April 2019 aufrechterhalten. Am selben Tag hat das Berufungsgericht ein gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 datiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

11 Die Revision hat Erfolg.

I. 12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

13 Das gegen die Kl. ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhalten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei.

14 Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kl. gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. […]

15 In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Kl. die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation der Kl. […]

16 Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig.

II. 17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit die Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Kl. bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der Kl. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter ergangen ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das Bestehen der von der Kl. verfolgten Ansprüche auf Herausgabe der für die Monate Juni und Juli 2017 zu viel gezahlten Miete in Höhe eines Betrages von 365,94 € nicht verneint werden.

18 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Kl. verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, GE 2018, 1280 = NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, GE 2019, 252 = DWW 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Kl. über die von ihr betriebene Internetseite „www.wenigermiete.de“ angebotenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die Kl. seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Kl., die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629 = NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

19 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil allerdings nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin gerichtete Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Beteiligung dieser Richter ergangen ist.

20 a) Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, schließt § 557 Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (stRspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306 [zu § 548 ZPO a.F.]; ebenso BSG, NZS, 2008, 331, 332; BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 m.w.N.; a.A., aber von der vorgenannten Entscheidung überholt: BVerfG, NJW-RR 2007, 409). Der im Streitfall unter Beteiligung der beiden abgelehnten Richter ergangene Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch der Kl. als unzulässig verworfen worden ist, ist unanfechtbar, weil hiergegen kein Rechtsmittel statthaft ist. Gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet. Eine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine solche weder vom Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht in dem Verwerfungsbeschluss zugelassen worden ist.

21 Hieraus folgt, dass weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig noch die daraus folgende Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2006, 924; NJW 2007, 3771, 3772; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3; vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 4) als Verfahrensfehler nach § 545 Abs. 1 ZPO gerügt werden können.

22 b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungsrechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfahrensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVerfGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR 2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO. Rn. 19 m.w.N.; vgl. ferner BSG, Beschlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO13/09 B, aaO.; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB 72/14 B, aaO.; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO.).

23 Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben. Es ist im Hinblick auf das Prozessverhalten der Kl. weder willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat.

24 aa) Das Berufungsgericht hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig damit begründet, dass die Kl. Ablehnungsgesuche rein prozesstaktisch einsetze, um eine für sie möglicherweise nachteilige Entscheidung in der Hauptsache so lange wie möglich hinauszuzögern oder zu verhindern. Sie habe mit dem unmittelbar vor dem Einspruchstermin erhobenen Gesuch ihr mittlerweile insgesamt siebtes Ablehnungsgesuch gegen die Kammer gestellt. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Ablehnungsgesuche und sei nunmehr im Kern auf die Entscheidungsgründe der Parallelsache 67 S 277/18 (GE 2019, 252 = DWW 2019, 56) gestützt. Diese seien wiederum im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Entscheidungsgründen in der früheren Parallelsache 67 S 157/18 (GE 2018, 1280 = NJW 2018, 2901), die bereits Gegenstand von zwei Ablehnungsgesuchen der Kl. gewesen sei, welche jeweils mit ausführlicher Begründung durch die Berufungskammer und durch eine weitere Kammer des LG zurückgewiesen worden seien.

25 Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hätten der Kl. weder zum Zeitpunkt ihrer am 28. Januar 2019 übersandten Berufungsbegründung oder zum Verhandlungstermin am 28. Februar 2019 noch zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 6. März 2019 oder der Zustellung der Ladung zum Einspruchstermin am 19. März 2019 Veranlassung gegeben, die Befangenheit der abgelehnten Richter zu besorgen. Die Kl. habe den Rechtsstreit vielmehr ohne Erhebung entsprechender Befangenheitsanträge weiter betrieben, um in sämtlichen parallel geführten und terminierten Berufungsverfahren ohne vorherige Unterrichtung der gegnerischen Anwälte säumig zu bleiben und die (nach dem Ausscheiden eines Richters) von der ursprünglichen Besetzung noch verbliebenen zwei Richter der Kammer sodann - wiederum in sämtlichen Verfahren und ohne vorherige Information ihrer Prozessgegner - erstmals einen Tag vor dem Einspruchstermin abzulehnen.

26 bb) Der Revision gelingt es nicht, ausgehend von diesen Erwägungen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen.

27 (1) Zwar entscheidet grundsätzlich über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 16 m.w.N.). Allerdings sind an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; wenn ein - auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus, eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, aaO. Rn. 17).

28 (2) So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetragenen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Kl. getroffen. Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Kl. im vorliegenden Verfahren und in weiteren Parallelsachen unangekündigt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Einspruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren 67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Kl. (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO.) den Erlass eines für die Kl. nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Kl. für die Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesentlichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, GE 2018, 1280 = NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, GE 2019, 252 = DWW 2019, 56) nachgezeichnet hat. Die Revision bleibt eine sachlich einleuchtende Begründung dafür schuldig, warum das Ablehnungsgesuch in Anbetracht dieser Umstände nicht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt angebracht worden ist. Sie stellt insoweit lediglich Mutmaßungen an, die nicht geeignet sind, eine Prozessverschleppungsabsicht zu widerlegen.

29 (3) Auch kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Bedeutung und Tragweite grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnten Richter selbst eine enge Ausnahme von der Vorschrift des § 45 Abs. 1 ZPO darstellt. Es hat weiter darauf abgestellt, dass die Gründe, auf die die Kl. die Besorgnis der Befangenheit gestützt hat, bereits Gegenstand zweier früherer Ablehnungsgesuche in Parallelverfahren waren und eines dieser Gesuche von einer anderen Kammer des LG, also unter Einhaltung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 ZPO, abschlägig beschieden worden ist. Damit ist der Grundgedanke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, aaO.).

30 2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der Kl. verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Kl. über die von ihr betriebene Internetseite „www.wenigermiete.de“ angebotenen und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli 2017 (§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Kl. erfasst werde. Hierbei hat es verkannt, dass die von der Kl. entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Kl. nach § 134 BGB zu verneinen ist. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

31 a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kl. - auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners (vgl. sein Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, GE 2018, 252 = DWW 2019, 56, 58) - eindeutig in der Rechtsberatung, die „bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgeh[e]“ (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO. Rn. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO.). Eine Rechtsberatung sei dem Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sie müsse aber „beim Forderungseinzug“ vorgenommen werden.

32 Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Kl. zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß §556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhänge (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO. Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO. S. 59). Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB die Überschreitung der Miethöhegrenze des § 556d Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt keine Forderung der Mieterin, über die die Kl. beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO.) und werde zudem „in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt“ tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO. S. 58).

33 Das BVerfG habe bei dem - inzwischen vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelösten - Rechtsberatungsgesetz (RBerG) außerdem eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Inkassodienstleister allein dann „beim Forderungseinzug“ für zulässig erachtet, wenn neben der persönlichen Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sachkunde vorhanden seien (LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO. Rn. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO. S. 59). Angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Registrierung als Inkassodienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO. Rn. 10 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO. S. 59 f.).

34 b) Mit diesen im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Erwägungen hat das Berufungsgericht nicht nur die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Umfang und der Reichweite der nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters verkannt, sondern eine hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vollständig ausgeblendet. Das Rechtsdienstleistungsgesetz soll zwar dazu dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 2 RDG). Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des BVerfG - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drs. 16/3655, S. 26 bis 42).

35 Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 221 ff.).

36 aa) Nach der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des BVerfG erschöpft sich die Tätigkeit von Inkassounternehmen gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 120). Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 121).

37 Der genannten Entscheidung des BVerfG lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des BVerfG gewählten Formulierung, wonach „beim Forderungseinzug“ auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

38 bb) Später hat das BVerfG seine Rechtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkassodienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 129). Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 130).

39 Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des BVerfG durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounternehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls so lange, wie das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO. S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 131).

40 cc) Das BVerfG hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 145). Hieran anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des BVerfG ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neugestaltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.

41 Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des BVerfG als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drs. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 132 ff., 145). Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als „verfassungsrechtliche Vorgabe“ ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das BVerfG habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche „substantielle Rechtsberatung“ nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drs. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 144). Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren „verfassungsrechtlichen Vorgabe“ ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drs. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 135).

42 Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drs. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 133).

43 dd) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen, die vom BVerfG zum Rechtsberatungsgesetz aufgestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes umzusetzen und auch für mögliche neue Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 141). Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 144 f.).

44 Aus dem vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des BGH vom 9. Juni 2008 (AnwSt[R] 5/05, juris Rn. 9), der für die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, „ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten“, ergibt sich nichts anderes. Denn der BGH hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassende Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter Bezugnahme auf die bereits angeführte Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehaltenen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt[R] 5/05, aaO. Rn. 10). Letztlich ging es in dieser Entscheidung nicht darum, einem Inkassounternehmen die Wahrnehmung aller Aufgaben zu verwehren, die (auch) einem Rechtsanwalt übertragen werden können, sondern allein darum, zu beurteilen, ob die von einem Rechtsanwalt (gegen Erfolgshonorar) angebotene Inkassotätigkeit sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeit erfasste.

45 ee) Dem damit gebotenen eher großzügigen Verständnis der Inkassodienstleistung trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung.

46 (1) Anders als das Berufungsgericht - und ihm folgend die Revisionserwiderung - meinen, ist ein registrierter Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie bereits ausgeführt - nicht daran gehindert, im Rahmen eines außergerichtlichen Forderungseinzugs eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung durchzuführen (BT-Drs. 16/3655, S. 26 f.). Er wird hierbei nicht in „unzulässiger Weise wie ein Rechtsanwalt tätig“, solange er sich - wie hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. vorgesehen - auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkt und die Interaktion mit den Gerichten Rechtsanwälten überlässt.

47 (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ist es einem Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) auch nicht verwehrt, Rechtsberatungen anzubieten, wenn noch unklar ist, ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht.

48 (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drs. 16/3655, S. 27, Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des BVerfG vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war. Das BVerfG hat der Einschätzung der dortigen Berufungsgerichte, einem Inkassounternehmen sei es verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sie überhaupt Forderungen hätten, ausdrücklich eine Absage erteilt und hat es zudem für zulässig erachtet, dass ein Inkassounternehmen den Gläubiger im Vorfeld eines Auftrags erstmals auf das Bestehen eines möglichen Anspruchs hinweist. Dabei hat es hervorgehoben, dass sich der Regelungsgehalt einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbereich, erstreckt (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 m.w.N.).

49 (b) Dies blendet das Berufungsgericht vollständig aus, wenn es meint, eine umfassende Rechtsberatung dürfe nach der Rechtsprechung des BVerfG nur „beim Forderungseinzug“ vorgenommen werden, hieran fehle es aber, weil die Kl. zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren sei, deren Entstehen zudem von dem Ausspruch einer gemäß § 556g Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. erforderlichen Rüge abhänge und schließlich im Falle der Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB eine Rückforderung des Mieters wegen überhöhter Miete ausgeschlossen sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt keine Forderung des Mieters, über die die Kl. beraten könne. Sie könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO.; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO.).

50 Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass sich aus der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen Rechtsprechung des BVerfG zum Rechtsberatungsgesetz eine zeitliche Beschränkung der zulässigen Rechtsberatung nicht ergibt; mit dem Begriff „beim Forderungseinzug“ soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungseinzug stehen muss. Weiter übersieht es, dass nach dem vom BVerfG aufgestellten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit nicht nur ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig einschätzbarer Forderungen erlaubt ist. Vielmehr ist davon auch die Befugnis des Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forderungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolgsaussichten zu prognostizieren (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.).

51 Schließlich verkennt das Berufungsgericht, dass es der Kl. als registrierter Inkassodienstleisterin auch nicht verwehrt ist, eine Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. zu erheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Kl. als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhebung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 159 ff.). Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Rechtsprechung des BVerfG gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung „naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen“ (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 161).

52 (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom BVerfG geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines „Mietpreisrechners“ im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 147 ff.).

53 Der Mietpreisrechner stellt weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht - im Hinblick auf seine bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Kl. dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwarebasierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rechnerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.

54 (a) Mit dieser Möglichkeit eröffnet die Kl. im Rahmen einer der eigentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1 BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Kl. als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf „analogem“ Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 152).

55 (b) Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG vorgenommenen Wertung, wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungseinzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT- Drucks. 16/3655, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass die Kl. mit der Bereitstellung des softwarebasierten Mietpreisrechners diese Befugnis überschritten haben könnte. Entsprechendes gilt auch bezüglich des Umstands, dass der von der Kl. eingesetzte Mietpreisrechner bereits vor dem Abschluss einer Inkassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz kommt. Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drs. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des BVerfG vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 154 m.w.N.).

56 ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Kl. nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 214 ff.).

57 (1) Es trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, in dem die Kl. ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die - auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Auch kann die hier in Rede stehende Inkassotätigkeit der Kl. - jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragsparteien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 222).

58 (2) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV und den hierauf bezogenen Materialien (BT-Drs. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drs. 316/08, S. 10 f., 13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienstleister dürfe nicht auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 223).

59 Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmen verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drs. 16/3655, S. 66). Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO.), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 224).

60 c) Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Kl. (und damit eine Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB, § 3 RDG) auch nicht aus dem in § 4 RDG enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des Rechtsdienstleisters besteht, ableiten.

61 Die Revisionserwiderung sieht einen von § 4 RDG erfassten Interessenkonflikt darin, dass die Kl. im Rahmen ihrer Tätigkeit als „andere Leistungspflicht“ eine Prozessfinanzierung anbiete und damit die Gefahr begründe, bei der Erbringung der Inkassodienstleistung zu Lasten des Rechtsuchenden andere Interessen zu verfolgen. Die zwischen der Kl. und der Mieterin vereinbarte Kostenfreihaltung der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des § 4 RDG.

62 aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Kl., im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine „andere“ Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Kl. für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 196, 199 ff.).

63 (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-) Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drs. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 200 m.w.N.). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits bestehenden Leistungspflicht der Kl. fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens. Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der - hier in die Inkassovereinbarung einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. hervorgeht, ist sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung „können wir“ ergibt - zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen. Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Kl. verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Kl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 201).

64 (2) Davon abgesehen handelt es sich bei der Kostenfreihaltung insgesamt nicht um eine „andere“ Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, mithin nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung abtrennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Kl. (vgl. hierzu Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1408 f.). Sie steht mit der von der Kl. betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO. S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 202).

65 bb) Auch besteht die von der Revisionserwiderung befürchtete Gefahr einer Interessenkollision dahin, dass die Kl. angesichts ihrer im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht geneigt sein könne, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls umfangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft.

66 (1) Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Kl., sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl.). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 207).

67 (2) Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass die Kl. nach Ziffer 7.1 ihrer Geschäftsbedingungen berechtigt sei, einen Vergleichsabschluss ohne Rücksprache mit der Mieterin abzulehnen, wenn der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Herabsetzung der Miete anbietet, ist dieser Umstand gerade nicht geeignet, die von der Revisionserwiderung angeführte Gefahr zu begründen, dass sich die Kl. zur Vermeidung eines kostenintensiven Verfahrens auf einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich einlässt. Vielmehr wird hierdurch gerade der umgekehrte Fall geregelt, nämlich, dass die Kl. einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich von sich aus ablehnen kann. Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-) Interesses der Kl. und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 206).

68 (3) Der von der Revisionserwiderung weiter in den Blick genommene Gesichtspunkt, dass der Mieter nach Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, zum Widerruf eines mit Zustimmung der Kl. geschlossenen Vergleichs, zum Verzicht auf Ansprüche oder Teile hiervon, zu einer Klagerücknahme oder einer sonstigen Verfügung über die Ansprüche oder Teile davon nur mit Zustimmung der Kl. berechtigt sein soll, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Interessenkollision bezüglich der Durchsetzung der Ansprüche der Mieterin A. zu begründen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf einen sogenannten Vollmachtprozess, der nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur vorliegen soll, wenn die Kl. nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung („Abtretungsprozess“) gegen den Vermieter vorgeht, sondern die Ansprüche des Mieters wegen der Unwirksamkeit der Abtretung im Rahmen einer Bevollmächtigung und Ermächtigung, also im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft unter Einschaltung eines Vertragsanwalts, einklagt. Da die Kl. vorliegend aber aufgrund einer Abtretung klagt und die Regelung in Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen somit nicht eingreift, ergibt sich hieraus keine Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche der Kl. gemäß § 134 BGB, §§ 3, 4 RDG wegen einer sich daraus vermeintlich ergebenden Interessenkollision.

69 d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Kl. (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Kl. eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl.), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Kl. für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 170 ff.).

70 Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung lässt außer Betracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drs. 16/3655, S. 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drs. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drs. 17/14216, aaO.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 173). Für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG).

71 Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 174). Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 175 - 182) Bezug genommen.

72 e) Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich - anders als die Revisionserwiderung meint - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Kl. nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und damit ein zur Nichtigkeit der Abtretung (§ 134 BGB) führender Verstoß gegen § 3 RDG auch nicht daraus, dass die Kl. der Mieterin nach den getroffenen Vereinbarungen eine „Prozessfinanzierung“ gewährt, indem sie auch die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Gerichtskosten und der gegnerischen Rechtsanwaltskosten übernimmt, wenn diese nicht vom Vermieter erstattet werden (Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

73 Es trifft zwar zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des Prozesskostenrisikos, wie sie hier seitens der Kl. erfolgt ist, nicht gestattet wäre (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Kl. als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drs. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Kl. - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

74 Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom BVerfG anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drs. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 180). Das BVerfG hat aber anerkannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftragung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 186).

75 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt der Kl. - was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche der Mieterin an die Kl. wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB, aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.

76 a) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 m.w.N.; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 m.w.N.).

77 Dies wird etwa für den Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache bejaht, weil es für den Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlassen muss (BGH, Urteile vom 2. Juli 2003 - XII ZR 34/02, GE 2003, 1209 = NJW 2003, 2987 unter 3 a; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, aaO.). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Vermieters aber nicht in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung der bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB zu erkennen. Der Senat hat für den Fall von auf Bereicherungsrecht gestützten - und an einen Verbraucherschutzverein abgetretenen - Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel entrichteter Gasentgelte entschieden, dass die Rückforderung rechtsgrundlos geleisteter Entgelte keine Leistung im Sinne des § 399 Alt. 1 BGB darstellt, die an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte, weil ein schutzwürdiges Interesse des Gasversorgers, etwaige Überzahlungen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Kunden ausgleichen zu müssen, nicht besteht (Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO.).

78 Nichts anderes gilt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung. Es geht nicht um die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des § 535 BGB, sondern um die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche. Die Belange des Vermieters sind hier ausreichend durch die Möglichkeit der Erhebung bestehender Einwendungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger (§ 404 BGB) gewahrt.

79 Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Kl. abgetretenen (vorliegend jedoch nicht eingeklagten) Ansprüche, insbesondere für den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 26 m.w.N., 164). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 165 m.w.N.) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

80 b) Auch der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, die Abtretung der Ansprüche an die Kl. sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil unklar bleibe, „was an wen abgetreten, genehmigt oder wer womit bevollmächtigt“ worden sei, greift nicht.

81 aa) Eine Abtretung (§ 398 BGB) ist zwar nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 25). Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO. Rn. 159 m.w.N.).

82 bb) Diesen Anforderungen wird die - von der Kl. angenommene - Abtretungserklärung der Mieterin vom 27. April 2017 jedoch gerecht, die mit der Überschrift „Bestätigung Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung“ versehen ist. Dort heißt es in Abs. 2: „Ich bestätige und wiederhole hiermit rein vorsorglich die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Monatsmieten, an die M. GmbH.“

83 Diese Abtretungserklärung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss zum einen im Zusammenhang mit der in Abs. 1 dieser Urkunde weiter enthaltenen Erklärung einer Vollmachtserteilung zur Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen und zum anderen mit den in Ziffer 1.2, 1.3 der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. getroffenen Regelungen bewertet werden („bestätige und wiederhole“).

84 (1) Aus Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus Abs. 1 der Abtretungserklärung vom 27. April 2017 ergibt sich, dass die Kl. mit der Durchsetzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegehren der Mieterin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten Mietpreisbremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-) Rückzahlung bzw. (Teil-) Freigabe der Mietkaution sowie gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung der Miete beauftragt worden ist.

85 Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht zu diesem Zweck vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete aber beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Mieten, treuhänderisch und unwiderruflich an die Kl. abtritt. Die in der Urkunde vom 27. April 2017 erklärte Abtretung wiederholt dies. Dass mit dem Passus „Abtretung der Ansprüche“ die zuvor in Abs. 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche, die im Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. bezeichnet worden sind, gemeint sind, erschließt sich dem Leser ohne Weiteres. Damit ist hinreichend bestimmbar, welche Ansprüche an die Kl. abgetreten worden sind.

86 (2) Soweit die Revisionserwiderung eine Unklarheit darin sieht, dass die Mieterin der Kl. nicht nur die Ansprüche abtritt (Abs. 2 der Urkunde vom 27. April 2017), sondern ihr auch Vollmacht zur Durchsetzung dieser Ansprüche erteilt und schließlich bereits von der Kl. vorgenommene Rechtshandlungen und Erklärungen rückwirkend genehmigt (Absätze 1 und 3 der Urkunde), stellt dies die Bestimmbarkeit der Abtretung (Abs. 2 der Urkunde) nicht in Frage. Denn diese weiteren Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der Ansprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren.

87 Nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kl. tritt ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Kl. ab (sogenannter Abtretungsprozess), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in seinem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtprozess). Hiermit korrespondieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde vom 27. April 2017, die den vorliegend nicht beschrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken sollen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter II 2 c bb [3]).

88 c) Schließlich ist die Abtretungserklärung vom 27. April 2017 - anders als die Revisionserwiderung ohne nähere Begründung meint - nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Transparenz oder einer sonstigen unangemessenen Benachteiligung der Mieterin unwirksam. Für sie ist ohne Weiteres erkennbar, dass sie die Kl. mit der Durchsetzung sämtlicher möglicherweise im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse bestehender Ansprüche beauftragt und ihr zu diesem Zwecke ihre etwaigen Ansprüche zur Verfolgung im eigenen Namen abtritt, die Kl. daneben aber gleichzeitig ermächtigt und bevollmächtigt, die Ansprüche gegebenenfalls auch im fremden Namen zu verfolgen. Da die Kl. die Verantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche übernimmt, der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit der Bemühungen der Kl. keine Kosten entstehen und die von der Mieterin im Erfolgsfall geschuldete Vergütung sich auf vier Monatsmieten beschränkt, kann von einer unangemessenen Benachteiligung keine Rede sein.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der Frage auseinanderzusetzen, ob registrierte Inkassodienstleister für Mieter Forderungen und etwaige Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars durchsetzen dürfen. Der Bundesgerichtshof ist trotz gewichtiger Argumente bei seiner Linie geblieben. Die Tätigkeit von wenigermiete.de/lexfox & Co. ist mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (noch) vereinbar (Fortführung des BGH VIII ZR 285/18, GE 2019,1629). Allerdings wird es nicht das letzte Mal sein, dass sich der BGH mit Revisionsfällen aus Berlin zu diesem Themenkomplex befassen muss. Kürzlich hat die 64. Kammer des Landgerichts Berlin den Versuch unternommen, den BGH zum Umdenken zu bewegen und entschieden, dass die Beauftragung eines zugelassenen Inkassodienstleisters, im Auftrag des Mieters die „Mietpreisbremse“ durchzusetzen und gegen seinen Vermieter vorzugehen, um die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, auf eine „abseits der Forderungseinziehung liegende Rechtsdurchsetzung für einen Dritten im Einzelfall“ gerichtet ist, die nicht von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist (LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19 -, GE 2020, 472). Revision ist eingelegt. Es scheint an der Zeit, dass der Gesetzgeber klarstellt, was er will: die Durchsetzung des Rechts über Menschen aus Fleisch und Blut (Anwälte) oder durch Computer. Das ist eine gesellschaftliche Grundsatzfrage.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, wenigermiete.de/lexfox, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, machte aus abgetretenem Recht der Wohnungsmieterin gegenüber dem beklagten Vermieter wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556 d BGB, Mietpreisbremse) Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete geltend.

Sie rügte gegenüber dem Vermieter einen Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe in Bezug auf die vermietete Wohnung. Sie verlangte unter Fristsetzung zum einen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung zu viel gezahlter Miete.

Mit der Klage hatte sie damit in der Instanz keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung fest (GE 2018, 1280; GE 2019, 252). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VIII. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin (ZK 67) auf. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Es habe verkannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt seien und daher nicht gegen das gesetzliche Verbot des § 3 RDG verstoßen, sodass eine Nichtigkeit der erfolgten Abtretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 BGB zu verneinen sei (Senatsurteil vom 27. November 2019, VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629, Rn. 97 ff., 143 ff.). Das Berufungsgericht sehe den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin – auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners – eindeutig in der Rechtsberatung, die „bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit hinausgehe“ (LG Berlin, 67 S 157/18, GE 2018, 1280). Eine Rechtsberatung sei dem Inkassodienstleister zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sie müsse aber „beim Forderungseinzug“ vorgenommen werden.

Mit diesen im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Erwägungen habe das Berufungsgericht nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Umfang der Reichweite der nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters verkannt, sondern eine hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vollständig ausgeblendet. Letzteres Gesetz solle zwar dazu dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung von unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl in gesellschaftlichem Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (BGH, VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629).

Schließlich finde auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz und der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz keine Stütze. Nach der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpfe sich die Tätigkeit von Inkassounternehmen gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeit. Vielmehr würden sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteresse übernehmen. Typisierend könne deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten sei. Aus diesem Grund lasse sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasse sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (Senatsurteil, VIII ZR 285/18, GE 2019, 1629, Rn. 121; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Später habe das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung dahin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkassodienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen gehöre (BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571). Das Bundesverfassungsgericht habe mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen) gemeint sei (BGH, VIII ZR 285/18, Rn. 145). Hieran anknüpfend habe es sich der Gesetzgeber bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 und des in diesem Rahmen neu geschaffenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) zum erklärten Ziel gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neugestaltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.

Dem damit gebotenen eher großzügigen Verständnis der Inkassodienstleistung trage das Berufungsgericht nicht Rechnung. Vielmehr sei ein registrierter Inkassodienstleister nicht daran gehindert, im Rahmen eines außergerichtlichen Forderungseinzugs eine umfassende rechtliche Prüfung und Beratung durchzuführen. Er werde hierbei nicht in „unzulässiger Weise wie ein Rechtsanwalt tätig“, solange er sich – wie hier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehen – auf die außergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränke und die Interaktion mit den Gerichten Rechtsanwälten überlasse.

Das Berufungsgericht verkenne schließlich, dass es der Klägerin als registrierter Inkassodienstleisterin auch nicht verwehrt sei, eine Rüge nach § 556 g Abs. 2 BGB a.F. zu erheben. Dabei könne dahinstehen, ob eine solche Rüge – wie das Berufungsgericht annehme – Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB sei (BGH, VIII ZR 285/18, Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin zur Erhebung der Rüge befugt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung „naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen“ (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; BGH, VIII ZR 285/18, Rn. 161).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei einem registrierten Inkassodienstleister – ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit – der Einsatz eines „Mietpreisrechners“ im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend BGH, VIII ZR 285/18, Rn. 147 ff.).

Der Klägerin fehle – was das Berufungsgericht offengelassen habe – auch nicht deswegen die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin wegen eines Abtretungsausschlusses nach § 399 Alt. 1 BGB aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Das gelte jedoch nicht für eine bereicherungsrechtliche Rückforderung zu viel gezahlter Miete mangels Schutzwürdigkeit des Vermieters .

Eine Abtretung (§ 398 BGB) sei zwar nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung sei, bestimmt oder wenigstens bestimmbar sei. Dieses Erfordernis ergebe sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft darstelle. Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung sei die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar sei. Diesen Anforderungen werde die – von der Klägerin angenommene – Abtretungserklärung der Mieterin jedoch gerecht, die mit der Überschrift „Bestätigung Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung“ versehen sei. Diese Abtretungserklärung dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse zum einen im Zusammenhang mit der in der Urkunde weiter enthaltenden Erklärung einer Vollmachtserteilung zur Geltendmachung und Durchsetzung von Forderungen und den Vertragsbestandteil gewordenen AGB der Klägerin bewertet werden.

Nach alledem könne das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es sei daher aufzuheben. Die Sache sei nicht zur Endentscheidung reif, da bisher keine Feststellungen zur inhaltlichen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen worden seien. Sie sei daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch mache (Zurückverweisung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts).