Zuordnungssperre
VZOG § 2 Abs. 1 Satz 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; BGB §§ 138, 242, 878; EV Art. 22
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Zuordnungssperre; Erwerberschutz; öffentliches Finanzvermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Beginn der Zuordnungssperre ist bei der Veräußerung der Eingang des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt maßgebend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks sowie einer Teilfläche von 300 m2 des daneben liegenden Grundstücks in Chemnitz.
Auf dem Flurstück Nr. 143/13 wurde Mitte der 70er Jahre aufgrund eines Beschlusses der Stadt Karl-Marx-Stadt in Plattenbauweise eine Berufsschule mit einem Anbau und einer Turnhalle errichtet. Auf dem nicht streitgegenständlichen Teil des Flurstücks 143/14 befindet sich ein Lehrlingswohnheim. Die Gebäude bilden nach innen einen Pausenhof, der mit Grünflächen und Sitzgelegenheiten angelegt ist. Der Schulbetrieb wurde im Jahre 1977 aufgenommen. Die Betriebs- und Personalkosten wurden bis 1989 über den Staatshaushalt durch den damaligen Rat der Stadt Karl-Marx-Stadt, danach von der Beigeladenen getragen. Der Komplex wurde seit Aufnahme des Schulbetriebes jedenfalls unter anderem für die theoretische Ausbildung von Lehrlingen genutzt; Einzelheiten der Nutzung zu DDR-Zeiten sind zwischen den Beteiligten umstritten. Seit 1990 erfolgt die Nutzung ausschließlich als Berufsschule in Trägerschaft der Beigeladenen.
Rechtsträger der Grundstücke war der ehemalige volkseigene Betrieb Werkzeugmaschinen-Kombinat "Fritz Heckert". Das Kombinat wurde am 18. Juni 1990 in die Heckert-Werkzeugmaschinen GmbH, die ehemalige Kl. zu 2), umgewandelt, deren Geschäftsanteile seinerzeit zu 100 Prozent von der Treuhandanstalt gehalten wurden.
Mit notariellem Vertrag vom 30. April 1991 verkaufte die Heckert-Werkzeugmaschinen GmbH u. a. die streitgegenständlichen Grundstücksflächen an die Kl. zu 98 % und an die GfM zu 2 %. Bei Abschluß des Kaufvertrages war ein Vertreter der Treuhandanstalt zugegen, der den Vertrag auch unterschrieb; hierzu bevollmächtigte die Treuhandanstalt ihren Vertreter nachträglich am 16. Mai 1991.
Am 28. Juli 1992 wurde zugunsten der Kl. für die streitgegenständlichen Flurstücke eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung zugunsten der Kl. ging am 2. September 1992 beim Grundbuchamt Chemnitz ein. Am 26. November 1993 wurde sie schließlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Bereits am 20. Februar 1991 hatte die Beigeladene bei der Treuhandanstalt (Direktorat Kommunalvermögen/Referat Sachsen) einen Antrag auf Übertragung des Berufsschulkomplexes in Kommunaleigentum gestellt.
Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Oktober 1992 übertrug die Präsidentin der Treuhandanstalt (Direktorin für Kommunalvermögen/Wasserwirtschaft) das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken ("Berufsschule Heckert GmbH") auf die Beigeladene.
Nachdem er der Kl. mit Telefax vom 9. Oktober 1996, Sendezeit 11.54 Uhr, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Oktober 1996 einschließlich gegeben hatte, ergänzte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Direktor Vermögenszuordnung/Kommunalisierung) den Bescheid vom 14. Oktober 1992 mit Bescheid vom 11. Oktober 1996 um folgenden Inhalt:
"Es wird festgestellt, daß der am 30. April 1991 vor dem Notar in Berlin geschlossene Kaufvertrag zwischen der Heckert Chemnitzer Werkzeugmaschinen GmbH, Chemnitz, Verkäuferin, der Grundstücksgesellschaft Jagdschänkenstraße mbH, Frankfurt, Käuferin zu 1) und der GFM, Käuferin zu 2), soweit er die zugeordneten Flurstücke betrifft, unwirksam ist."
Gegen den Bescheid vom 14. Oktober 1992 hat die Kl. am 4. November 1992 Klage erhoben.
Auch die Heckert-Werkzeugmaschinen GmbH hat gegen den Vermögenszuordnungsbescheid vom 14. Oktober 1992 Klage erhoben. Nach Eintragung der Grundstücksgesellschaft GmbH als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke in das Grundbuch haben die Heckert GmbH und die Bekl. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kammer hat die Klage der Heckert GmbH mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 wieder aus dem vorliegenden Klageverfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 27 A 577.96 fortgeführt. Dort hat die Kammer mit Beschluß vom 14. Oktober 1996 die Kosten des Verfahrens - abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - der Heckert GmbH auferlegt, weil diese von dem angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert gewesen sei.
Gegen die Bescheide hat die Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 1. Der Bescheid vom 14. Oktober 1992 ist materiell rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage kommt nur § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG in Betracht (i. d. F. von Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993, RegVBG, BGBl. I S. 2182 [2228]). Danach überträgt die Präsidentin der Treuhandanstalt der Kommune auf Antrag durch Zuordnungsbescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe des Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbstverwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Diese Vorschrift ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten, gleichwohl ist sie im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Denn die genannte Vorschrift ist gemäß Art. 19 Abs. 6 Satz 1 RegVBG auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Dezember 1993 noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen war.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Insoweit kann offenbleiben, ob die Grundstücksflächen am 1. Oktober 1989 bzw. am 3. Oktober 1990 im wesentlichen der berufstheoretischen Ausbildung von Lehrlingen dienten; angesichts der von der Beigeladenen vorgelegten Belege (3. September 1998: berufstheoretischer Unterricht für 17 Klassen mit 405 Schülern; 31. Oktober 1990: 22 Klassen mit 393 Schülern) und des nur unsubstantiierten Bestreitens der Kl. spricht hierfür allerdings einiges. Auch ist die Beigeladene nach der nunmehr geltenden Rechtsordnung (vgl. § 65 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991) Träger der berufsbildenden Schulen; ihr obliegt deshalb die Durchführung des berufsbildenden Unterrichts als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.
Gleichwohl war die Übertragung der Grundstücksflächen rechtlich ausgeschlossen, denn sie zählten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses (14. Oktober 1992) aufgrund der vorherigen Veräußerung (Kaufvertrag vom 30. April 1991) und der folgenden Umschreibungsbemühungen (Antrag auf Eintragung ins Grundbuch am 2. September 1992 beim Grundbuchamt eingegangen) nicht mehr zum zuordnungsfähigen öffentlichen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsvertrag und waren einer Kommunalisierung nicht mehr zugänglich. Sie standen nämlich mit dem Eingang des Antrags auf Eintragung ins Grundbuch nicht mehr "im Eigentum eines Unternehmens, dessen sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG i. V. m. § 878 BGB; vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG).
Anders als § 11 VZOG für die Fälle der Restitution regelt § 10 VZOG selbst nicht die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Erwerber eines Grundstücks vor einer anderweitigen Zuordnung geschützt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG ist die Restitution ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert sind, wobei § 878 BGB entsprechend anzuwenden ist. Gemäß § 878 BGB wird eine von dem Berechtigten abgegebene Erklärung nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Die eine Restitution hindernde rechtsgeschäftliche Veräußerung soll demnach schon dann schutzwürdig sein und Bestand behalten, wenn ein Antrag auf Eintragung (als Eigentümer) bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist. Der Eigentumserwerb soll nämlich nicht allein an dem von den Parteien nicht beherrschbaren Umstand scheitern, daß trotz bindender Auflassungserklärung und bereits beantragter Beantragung die Rechtsänderung noch nicht in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1995, 7 B 156.94, VIZ 1995, S. 297 [kein Restitutionsausschluß durch Eintragung nur einer Auflassungsvormerkung]). Grund für diese Regelung waren folgende gesetzgeberische Erwägungen (Begründung des Regierungsentwurfs zum RegVBG, BT Drs. 1215553, S. 171):
"Nr. 5 entspricht in ihrer Funktion dem Umkehrschluß aus § 3 c Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes. Sie regelt die Frage, ob der Restitutionsanspruch öffentlicher Körperschaften durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder einen Zuschlag in der Zwangsversteigerung untergeht oder ob er sich in der Person des Erwerbers bzw. Ersteigerers an dem betreffenden Gegenstand fortsetzt, gewissermaßen ‚weiterwandert'. Eine solche Fortsetzung des Restitutionsanspruches unabhängig von dem Eigentum an dem betreffenden Gegenstand würde die Verkehrsfähigkeit von Staatsvermögen erheblich beeinträchtigen. Würde sich der Anspruch nämlich an dem Vermögenswert unabhängig vom Eigentum daran fortsetzen, wäre der Erwerber eines staatlichen Grundstücks stets der Gefahr ausgesetzt, das Eigentum daran im nachhinein wieder zu verlieren. Auf einer solchen Grundlage ist ein geordnetes Wirtschaften nicht möglich. Deshalb sieht das Gesetz jetzt eindeutig vor, daß mit der rechtsgeschäftlichen Veräußerung oder der Versteigerung im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Eigentum endgültig auf den Erwerber bzw. Ersteigerer übergeht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Übergang des Eigentums. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 878 BGB soll es allerdings genügen, wenn er bereits bei dem Grundbuchamt beantragt ist."
Diese für § 11 VZOG ausdrücklich geregelten und begründeten Grundsätze des Erwerberschutzes gelten zur Überzeugung der Kammer (und im übrigen auch der Bekl.) sinngemäß ebenso im Rahmen der Kommunalisierung aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Die Sach- und Interessenlage - vor allen Dingen die Sicherstellung geordneten Wirtschaftens - ist nämlich vergleichbar. Für die Auffassung allein der Beigeladenen, der Gesetzgeber habe für die Fälle des § 10 VZOG bewußt eine andere Regelung getroffen, findet sich in den Materialien zu § 7 a VZOG a. F. (im wesentlichen inhaltsgleiche Vorläufervorschrift zu § 10 Abs. 1 VZOG n. F.) bzw. zu § 10 Abs. 1 VZOG n. F. keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Mit der Umstrukturierung und Ergänzung des VZOG durch das RegVBG wurde § 7 a zu § 10 Abs. 1 VZOG. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde § 10 Abs. 2 VZOG neu eingeführt; danach ist der Kommune der Erlös auszukehren, sofern Vermögenswerte nach Abs. 1 auf Dritte übertragen wurden (Satz 1), weitergehende Ansprüche bestehen nicht (Satz 2). Zur Begründung heißt es (Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf für das RegVBG, BT-Drs. 12/5553, S. 205; im wesentlichen bestätigt durch die Gegenäußerung der Bundesregierung, ebd. S 217):
"Mit dem neuen Absatz 2 sollte klargestellt werden, daß veräußerte Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude nicht mehr der Rückübertragung nach § 10 VZOG unterliegen. Dies wäre im Sinne des Verkehrsschutzes auch sachlich nicht vertretbar. Sichergestellt werden sollte aber in solchen Fällen, daß die Kommune den Erlös erhält. Über die Erlösauskehrung hinaus sind weitere Ansprüche nicht angezeigt."
Insgesamt ist damit kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß der Gesetzgeber hier den Schutz des Erwerbers auf einen anderen Zeitpunkt verlegen wollte als nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 878 BGB) üblich und im Falle des § 11 VZOG speziell geregelt. Auch die in der Gesetzesbegründung enthalte Formulierung "Veräußerung" spricht dafür, daß es nicht auf die vollzogene Eintragung von Eigentum im Grundbuch ankommt.
Hieran gemessen waren die streitigen Grundstücksflächen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses kein zuordnungsfähiges öffentliches Finanzvermögen mehr, denn der eintragungsfähige Eintragungsantrag der Kl. war bereits am 2. September 1992 beim Grundbuchamt Chemnitz eingegangen. Folglich standen die streitgegenständlichen Grundstücke am 14. Oktober 1992 nicht mehr im Eigentum eines Unternehmens, dessen sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung war schon so weit fortgeschritten, daß eine Zuordnung auf die Beigeladene nicht mehr vorgenommen werden durfte.
Daneben kommt es auf die Frage, ob der Kaufvertrag vom 30. April 1991 einen Kommunalisierungsvorbehalt enthält, nicht an. Anders als die Bekl. meint, ist nämlich im hier vorliegenden Falle eines asset deals ein die Zuordnung ermöglichender Zuordnungsvorbehalt grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Erlaß von § 6 des Vermögenszuordnungsergänzungsgesetzes ausgeführt, daß die gesetzliche Regelung in Fällen des asset deals eindeutig sei, nämlich ein Ausschluß der Rückübertragung bestehe. Nur in Fällen des share deals hielt es das Gesetz für auslegungsfähig und -bedürftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1994, 7 C 34.93, BVerwGE 95, 301 [307]). Auf diese Entscheidung hin hat der Gesetzgeber sodann mit § 6 VZOEG eine die Fälle des share deals eindeutig regelnde Vorschrift getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter im Anschluß an die gesetzliche Neuregelung bestätigt, daß der Ausschlußtatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG (asset deal) durch die Vorschrift des § 6 VZOEG nicht berührt werde. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz mit der Formulierung "im Wege des Anteilskaufvertrages" (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. März 1995, 7 B 61.95, VIZ 1995, S. 353). Danach stellt sich in Fällen der isolierten Grundstücksveräußerung (asset deal) die Frage eines Kommunalisierungsvorbehalts nicht.
Unabhängig davon ist auch der Vortrag der Bekl., es habe sich um eine "zuordnungswidrige" Veräußerung gehandelt, unerheblich. Abgesehen davon, daß der Einigungsvertrag selbst keinen "Kommunalisierungsvorrang" kennt und auch das Vermögensgesetz gerade den Verkauf an einen privaten Dritten als Ausschlußtatbestand vorsieht, haben die Kaufvertragsparteien in Übereinstimmung und Kenntnis der Situation gehandelt.
Danach ist der Bescheid vom 14. Oktober 1992 rechtswidrig. In der Absicht, eine vermeintlich zuordnungswidrige Veräußerung zu korrigieren, unternahm er einen veräußerungswidrigen Zuordnungsversuch.
2. Auch der "Ergänzungsbescheid" vom 11. Oktober 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten.
Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bleiben Bedenken bestehen. Zwar gab die Bekl. der Kl. vor Erlaß des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Das entsprechende Anhörungsschreiben ging jedoch erst am 9. Oktober 1996 mittags beim Bevollmächtigten der Kl. ein und gab eine Frist zur Stellungnahme bis zum Folgetag einschließlich. Es erscheint zweifelhaft, ob dieser mit einer sehr kurzen Frist verbundene Anhörungsversuch dem Erfordernis gerecht wird, etwa beabsichtigte Stellungnahmen sachgemäß vorbereiten zu können (vgl. Kopp, VwVfG, 6 Aufl. 1996, Rdn. 6 zu § 28), denn eine sachgerechte Äußerung dürfte binnen 24 Stunden kaum in zumutbarer Weise und sachgerecht zu erstellen gewesen sein und wurde so denn auch nicht erstellt. Weiter erscheint zweifelhaft, ob ein Anhörungsmangel im Verlauf des Klageverfahrens geheilt werden konnte, denn die Klageerwiderung der Bekl. vom 13. März 1998 ist insoweit außerordentlich knapp, bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und läßt ein Eingehen auf die mit der Klage vorgebrachten Argumente der Kl. kaum ansatzweise erkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982, 1 C 22.81, E 66, 111 [114]).
Die Frage der formellen Rechtmäßigkeit kann jedoch dahingestellt bleiben, denn auch der "Ergänzungsbescheid" ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für ihn kann nur § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG sein (eingeführt durch Art. 16 Nr. 5 des RegVBG vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182 [222]). Danach kann ein erst nach der Veräußerung des Vermögenswerts ergehender Vermögenszuordnungsbescheid die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Diese Regelung bezieht sich nach Sinn und Zweck auf Bescheide, mit denen über Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 S. 7 EV oder über Ansprüche auf Zuordnung von Vermögenswerten, die für kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten benötigt werden, entschieden wird. In derartigen Fällen kann - soweit nicht § 6 Zuordnungsergänzungsgesetz anwendbar ist - der Zuordnungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn der betreffende Vermögensgegenstand noch dem öffentlichen Vermögen angehört. Da ein Vermögensgegenstand der bereits rechtsgeschäftlich auf einen privaten Erwerber übertragen worden ist, nicht mehr zum öffentlichen Vermögen gehört, sofern der Erwerb nach den einschlägigen - in der Regel zivilrechtlichen - Vorschriften wirksam war, hat die Zuordnungsbehörde in derartigen Fällen die Wirksamkeit der Veräußerung zu prüfen. Sie kann das Ergebnis dieser Prüfung an der Bestandskraft des Bescheides teilhaben lassen, wenn sie in dem Bescheid eine entsprechende ausdrückliche Feststellung trifft, was ihr durch § 2 Abs. 1 S. 4 VZOG ermöglicht wird.
Der Ergänzungsbescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil § 2 Abs 1 S. 4 VZOG auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende nicht anwendbar ist. Die Vorschrift setzt ihrem Sinn nach nämlich jedenfalls voraus, daß der umstrittene Eigentumserwerb vor dem Stichtag (3. Oktober 1990) in die Wege geleitet wurde. Davon kann hier nicht die Rede sein, denn mit dem Kaufvertrag vom 30. April 1991 wurde der Eigentumserwerb erst nach dem Stichtag eingeleitet und vollzogen. Die Korrektur eines solchen Vorgangs - die nach Bekundung der Bekl. in der mündlichen Verhandlung auch nur im vorliegenden Falle versucht wurde - kann nicht in Anwendung von § 2 Abs 1 S. 4 VZOG unternommen werden. Zu bedenken ist im Gegenteil lediglich, ob die Vorschrift es auch verlangt, daß der Eigentumserwerb vor dem Stichtag abgeschlossen gewesen sein muß. Die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat insoweit ausgeführt (Urteil vom 13. Juni 1997, VG 31 A 106.95, rechtskräftig):
"(Nach Ansicht der Kammer) erfaßt diese Vorschrift ihrem normativen Sinn entsprechend (vgl. Larenz, Methodenlehre, 6. Aufl. S. 316 f.) auch die noch vor dem 3. Oktober 1990 ins Werk gesetzten, aber erst nach diesem Stichtag vollendeten Erwerbsvorgänge.
Zwar ergibt sich dies nicht schon zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift, da § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG keine zeitlichen Vorgaben enthält. Insoweit ist deshalb auch zu erwägen, ob die Regelung die Bekl. nur zur Feststellung der Unwirksamkeit der bis zum Stichtag bereits vollständig abgeschlossenen Erwerbsvorgänge berechtigt. Diese Betrachtungsweise könnte zum einen aufgrund der Gesetzessystematik geboten sein. Denn § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG ist im Rahmen des § 2 VZOG bei der Regelung des Verfahrens über den Vermögensübergang bzw. die Vermögensübertragung nach den Art. 21, 22 EV angesiedelt. Mit der Vorschrift wurde für die Bekl. die Möglichkeit geschaffen, gleichzeitig zur Feststellung, wer in welchem Umfang u. a. nach Artikel 21 und 22 EV Vermögensgegenstände erhalten hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG), die Wirksamkeit eines "Wegerwerbs aus Volkseigentum" zu klären (vgl BT-Drs. 12/6228 S. 108). Da sich § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG damit als Nebenentscheidung zur eigentlichen Zuordnungsentscheidung darstellt und diese hier nur eine Aussage über die zum 3. Oktober 1990 bestehende Zuordnungslage trifft, könnte die Berechtigung zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Erwerbsvorganges aufgrund dieses Zusammenhangs ebenfalls auf die am 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Erwerbsvorgänge beschränkt sein, zumal für die stichtagsbezogene Zuordnung der Vermögensgegenstände keine Feststellung zur Unwirksamkeit von erst danach abgeschlossenen Erwerbsvorgängen erforderlich ist. Für eine derart stichtagsbezogene und damit einschränkende Betrachtungsweise spricht zum anderen auch die Tatsache, daß es sich bei der Feststellung zur Unwirksamkeit eines Erwerbsvorganges um die Klärung einer rein zivilrechtlichen Frage handelt, für die grundsätzlich gem. § 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig sind, während hier gem. § 6 Abs 1 Satz 1 VZOG insoweit eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte erfolgt. § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG stellt sich somit als Ausnahmevorschrift dar, die als solche in der Regel nur in engen Grenzen zu Anwendung kommt (vgl. auch Larenz, a. a. O. S., 355 f.). (...)
Andererseits würde der Vorschrift, die der Bekl. die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Feststellungen im Ermessenswege zu treffen, in weiten Teilen die Bedeutung genommen, sofern man sie auf die Feststellung der Unwirksamkeit von bis zum 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Erwerbsvorgängen beschränkte. Denn in diesen Fällen läßt sich Grundbuchklarheit schon mit Hilfe der Feststellung des Vermögensübergangs zum Stichtag erreichen, bei der ohnehin stets inzident zu prüfen ist, ob der durch die Zuordnung zuzuordnende Vermögenswert zum Stichtag überhaupt noch Gegenstand des Staatsvermögens war und damit zuordnungsfähig ist (vgl. Schmidt Räntsch/Hiestand § 2 VZOG Rn. 32).
Auch bei Berücksichtigung der Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers ist nach Ansicht der Kammer - trotz der angeführten Gegenargumente - davon auszugehen, daß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG die erst nach dem 3. Oktober 1990 vollendeten Erwerbsvorgänge ebenfalls erfaßt. Zwar ermächtigte das Vermögenszuordnungsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung die Bekl. nicht zur bestandskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit eines Erwerbs. Mit dem Gesetz über die Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz - RegVBG -) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 ff.) wurde jedoch mit Art. 19 Abs. 6 Satz 4 für die bis dahin ergangenen Bescheide geregelt, daß die Bestandskraft des Bescheides auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des Erwerbs erfaßt, sofern die Entscheidung Ausführungen zur Wirksamkeit des Erwerbs aus ehemaligem Volkseigentum enthält. Gleichzeitig wurden die Sätze 4 und 5 in § 2 Abs. 1 VZOG eingefügt und damit für die Bekl. die Möglichkeit geschaffen, im Ermessenswege der Bestandskraft fähige Feststellungen zur Unwirksamkeit eines Erwerbsvorgangs treffen zu können. Mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz sollte den Problemen bei der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern Rechnung getragen werden und insbesondere ein reibungsloser Ablauf des Grundbuchverfahrens sowie die Klärung eigentumsrechtlicher Fragen ermöglicht werden (vgl. BT-Drs. 12/6228 S. 1). Diese Bestrebungen schließen sich nahtlos an die mit der Einführung des Vermögenszuordnungsgesetzes verfolgte Zielsetzung an, wonach mit dem Zuordnungsverfahren Vermögensübergänge festgestellt und Übertragungsansprüche beschieden werden sollten, um mit Hilfe eines behördlichen Bescheides eine grundbuchklare, rasche Klärung der Eigentumsverhältnisse zu bewirken. (...)
Allerdings darf die Bekl. nach Ansicht der Kammer nur dann eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG treffen, wenn der Erwerbsvorgang bereits vor dem 3. Oktober 1990 in die Wege geleitet worden ist. Denn nur so ist gewährleistet, daß zwischen der Feststellung zur Zuordnungslage und der Feststellung zur Unwirksamkeit des Erwerbs der aufgrund der gesetzlichen Verknüpfung gebotene Zusammenhang gewahrt bleibt, zumal sich damit zugleich auch die oben erwähnten Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden lassen. Vor diesem Hintergrund erfaßt die Ermächtigung zur Feststellung der Unwirksamkeit des Erwerbs auch die Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Zum einen wurde nach dem Recht der DDR nicht zwischen dem schuldrechtlichen und dem dinglichen Rechtsgeschäft unterschieden. Vielmehr setzte § 297 ZGB für den Erwerb von Eigentum an einem Grundstück sowohl einen Vertrag als auch die Eintragung in das Grundbuch voraus ohne hierbei eine Trennung vorzunehmen. Zum anderen wäre die Bekl. ansonsten in den hier fraglichen Fällen gezwungen, zunächst die Vollendung des aus ihrer Sicht unwirksamen Rechtserwerbs abzuwarten, bevor sie eine entsprechende Feststellung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG treffen könnte. Dies aber widerspricht dem bereits dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes."
Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an (ebenso im Ergebnis VG Berlin, Urteil der 15. Kammer vom 9. Juli 1997, VG 15 A 484.94). § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG dient nicht dazu, nach dem 3. Oktober 1990 unternommene, "verunglückte" Verkäufe bzw. Privatisierungen, an denen die Treuhandanstalt hier im übrigen beteiligt war, zu korrigieren; sie dient dazu, "die Wirksamkeit eines Wegerwerbs aus Volkseigentum" (BT-Drs. 12/6228, S. 108) zu klären. Im Laufe des Jahres 1990 kam es bis zum 3. Oktober nämlich zu Unregelmäßigkeiten etwa im Hinblick auf den Verbleib des NVA- und MfS-Vermögens, die erst später gesetzlich geregelt wurden (z. B. 4. DVO zum TreuhandG) und die einer späteren "Bereinigung" bedurften (vgl. Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Rdn. 34 zu § 2 VZOG).