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Zuordnungsbescheid

VG Meiningen1 K 431/05 Me27.03.2006ZOV 2006, 414

EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7; VZOG § 1 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 13 Abs. 2; VermG § 5 Abs. 1 Buchst. c; SachenRBerG § 11; BGB § 133

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnungsbescheid; Bodenreform; Rechtsträgerschaft; komplexer Siedlungsbau; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Aussschlussgrund

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein auf Grundlage des Einigungsvertrages ergangener Zuordnungsbescheid steht einer Rückübertragung des Vermögenswertes an den Alteigentümer nach. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV grundsätzlich nur entgegen, wenn im Zuordnungsbescheid auch über den Restitutionsantrag entschieden worden ist.

2. Wurden im Jahr 1946 Grundstücke des Landes Thüringen auf Grundlage des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 enteignet, erfolgte deren anschließende Übertragung in die Rechtsträgerschaft einer Gemeinde unentgeltlich.

3. Der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist im wesentlichen mit dem Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG identisch.

4. Ein komplexer Siedlungsbau liegt nicht vor, wenn in einer kleinen Gemeinde im Rahmen einer isolierten Baumaßnahme ein Wohnblock - im konkreten Fall bestehend aus neun Wohneinheiten - errichtet wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt stellte mit Bescheid vom 17.12.1991 auf Antrag der Beigeladenen fest, daß die in deren Gemarkung gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. a und b einschließlich etwaiger Aufbauten Eigentum der Beigeladenen geworden sind. Der Kl. wurde an diesem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 7.12.1993 veräußerte die Beigeladene diese Grundstücke zu einem Kaufpreis von 300.000 DM.

Am 3.2.1994 beantragte der Kl. die Restitution der Grundstücke. Der Staatsfiskus des Landes Thüringen sei am 8.5.1945 Eigentümer des damaligen Grundstückes Flurstück-Nr. c, welches 1958 in die Flurstücke a und b zerlegt worden sei, gewesen. Im Rahmen der Bodenreform sei das Land Thüringen zugunsten der Gemeinde enteignet worden, bevor das Grundstück 1952 in Volkseigentum überführt worden sei.

Diesem Antrag stellte sich die Beigeladene entgegen. Die Restitution des Grundstückes sei ausgeschlossen, weil das Grundstück für den komplexen Wohnungsbau verwendet worden sei. Auf Grundlage einer städtebaulichen Bestätigung des Rates des Kreises Meiningen vom 10.11.1966 sei ein Wohngebäude mit insgesamt neun Wohneinheiten errichtet worden. Die Baumaßnahme sei aus dem Staatshaushalt der DDR finanziert worden. Die Wohneinheiten seien vorrangig verschiedenen Bediensteten des Staates, z. B. Lehrern und Zöllnern, zur Verfügung gestellt worden.

Mit Bescheid vom 24.9.1997 lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt - Vermögenszuordnungsstelle Erfurt - den Antrag des Kl. ab. Die Rückübertragung des Grundstückes sei ausgeschlossen, da die Grundstücke in den Jahren 1968 bis 1970 im komplexen Wohnungsbau mit einem aus 9 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhaus und Nebenanlagen bebaut worden seien. Die Maßnahme sei nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption als Wohnanlage an einem Einzelstandort in dörflicher Lage durchgeführt worden. Das zuständige Kreisbauamt habe bestätigt, daß sich die Baumaßnahme in die Dorfplanung einordne. Das Wohngebäude sei unter anderem an Lehrer der in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen 1952 errichteten Schule vermietet worden. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kl. (...) Er macht geltend:

Die Voraussetzungen des Restitutionsausschlußgrundes des "komplexen Wohnungsbaus" seien bislang nicht dargetan. Notwendig seien Nachweise, die die Umsetzung der DDR-Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im komplexen Wohnungsbau glaubhaft erscheinen ließen. Bei den Anforderungen, die hier an einen komplexen Wohnungsbau zu stellen seien, könne nur eingeschränkt auf die in § 11 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG - enthaltene Legaldefinition abgestellt werden. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz diene der Zusammenführung von Grundstücken und Gebäudeeigentum, während das Vermögenszuordnungs- wie das Vermögensrecht die Rückgängigmachung von rechtsstaatswidrigen Enteignungen bezwecke. Bei Zugrundelegung der "weiten" Definition des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes würde der Normzweck in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Es sei daher von der vom Bundesverwaltungsgericht für das Vermögensrecht entwickelten Definition des komplexen Wohnungsbaus auszugehen. Danach liege ein solcher komplexer Wohnungsbau jedenfalls dann nicht vor, wenn die Bebauung auf einen Einzelstandort beschränkt sei.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet.

Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 24.9.1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten. Der Kl. hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen, den Erlös, den diese aus dem Verkauf der Grundstücke Flurstück-Nrn. a und b der Gemarkung H. erzielt hatte, an ihn auszukehren (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erlösauskehranspruch ist § 13 Abs. 2 VZOG. Danach ist der Verfügungsberechtigte zur Zahlung eines Geldbetrages an den Rückgabeberechtigten in Höhe des Erlöses verpflichtet, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Letzteres war vorliegend der Fall, da die Beigeladene diese Grundstücke bereits 1993 veräußert hatte.

2. Der Kl. war auch hinsichtlich der Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag rückübertragungsberechtigt. Danach sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen.

a) Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge war der Staatsfiskus des Landes Thüringen bis 1946 als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. 1946 wurden im Rahmen der Bodenreform die Grundstücke auf die Gemeinde H. übertragen, 1952 in das "Eigentum des Volkes", Rechtsträger Rat der Gemeinde H. Der Verlust des Eigentums des Staatsfiskus des Landes Thüringen erfolgte auch unentgeltlich. Dies folgt schon daraus, daß die Enteignung im Rahmen der Bodenreform geschah. Rechtsgrundlage war das Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10.9.1945, welches in seinem Art. II Nr. 4 auch normierte, daß der dem Staat gehörende Grundbesitz in den Bodenfonds der Bodenreform einbezogen werden sollte.

b) Der Kl. hat den Restitutionsantrag auch innerhalb der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. der Verordnung über die Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 VZOG (31.12.1995) gestellt.

c) Der Restitution der Grundstücke an den Kl. steht auch nicht der bestandskräftig gewordene Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 17.12.1991 entgegen. Eine Auslegung dieses Bescheides ergibt nicht, daß darin ebenfalls eine Entscheidung über den Restitutionsanspruch des Kl. getroffen worden ist. Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB ist für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwGE 60, 223 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Im Rahmen dieser objektiven Würdigung ist aus Sicht des Empfängers nicht nur der Inhalt des Bescheides zugrunde zu legen, vielmehr sind auch weitere, den Beteiligten bekannte Umstände einzubeziehen (Kopp, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. § 35 Rdnr. 16 ff.). Der Wortlaut des Bescheides läßt den "wirklichen Willen" des Oberfinanzpräsidenten als erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen. So spricht er einerseits davon, daß die Grundstücke kraft Gesetzes Eigentum der Beigeladenen geworden sind. Dies spricht dafür, daß er lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen vornehmen wollte. Andererseits nennt er jedoch als Rechtsgrundlage Art. 21 und 22 Einigungsvertrag, also auch die Regelungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag, die die Restitutionsansprüche normieren. Aus den sonstigen, den Beteiligten bekannten Umständen ergibt sich allerdings eindeutig, daß hier lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen vorgenommen worden ist. So hat der Oberfinanzpräsident mit dem Bescheid nur eine "Einigung" der Beigeladenen mit dem Landkreis Meiningen sowie der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehen wollen. Diese Einigung ist im Rahmen des von der Beigeladenen eingeleiteten Zuordnungsverfahrens erreicht worden. In diesem Verfahren ist weder ein möglicher Restitutionsanspruch des Kl. erörtert worden, noch waren den Beteiligten überhaupt Anhaltspunkte bekannt, daß ein solcher hätte bestehen können. Entscheidend ist jedoch § 1 Abs. 6 VZOG, wonach über die Restitution eines Grundstückes nur auf Antrag eines Berechtigten entschieden werden darf. Einen solchen Antrag hatte der Kl. jedoch bis 1994 nicht gestellt. Zudem war er an dem Zuordnungsverfahren gar nicht beteiligt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG, wonach die Feststellung nach § 1 Abs. 1 VZOG mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 VZOG verbunden werden soll. Eine solche Verbindung der Entscheidungen ist gerade nur möglich, wenn zuvor ein Antrag auf Restitution gestellt worden ist.

Hat somit der Oberfinanzpräsident in seinem Bescheid vom 17.12.1991 keine Entscheidung über Restitutionsansprüche des Kl. getroffen, steht dessen formelle Bestandskraft der Restitution nicht entgegen.

d) Für die Restitution an die Beigeladene bedurfte es auch keiner Aufhebung des Zuordnungsbescheides vom 17.12.1991. Bereits aus Art. 21, 22 Einigungsvertrag folgt, daß der Übergang von Verwaltungs- oder Finanzvermögen auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Restitutionsanspruch nicht ausschließt, sondern umgekehrt zugeordnetes Vermögen mit diesem Anspruch belastet ist (BVerwG, Urteil vom 22.6.1995 - 7 C 16/94 -, ZOV 1995, 376 = VIZ 1995, 588). Demzufolge kann sich die Beigeladene auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

e) Einer Rückübertragung der Grundstücke an die Beigeladene hätte auch kein Restitutionsausschlußgrund entgegengestanden.

Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Bekl. und der Beigeladenen der Ausschlußgrund nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nicht gegeben. Danach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände am 3.10.1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 4 Satz 3 VZOG gegeben sind.

Dabei ist zunächst festzustellen, daß dieser Ausschlußgrund der Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau sowohl sprachlich als auch inhaltlich an den Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG angelehnt ist (BVerwG, Urteil vom 30.9.1999 - 3 C 35/98 - ZOV 2000, 251 = LKV 2000, 253; BT-Drucks. 12/5553 S. 170). Gemeinsamer Zweck dieser in weiten Bereichen identischen Rückgabeausschlußtatbestände ist es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden. Deshalb setzt der Ausschlußtatbestand voraus, daß das Grundstück oder Gebäude durch die darin genannten Maßnahmen des Wohnungs- oder Siedlungsbaus eine Änderung der Zweckbestimmung erfahren hat, die im öffentlichen Interesse aufrechterhalten werden soll. Die geänderte Zweckbestimmung muß dabei in der Einbeziehung des Grundstücks oder Gebäudes in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit liegen, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Allein die einheitliche Planung und Durchführung reicht mithin nicht aus; erforderlich ist vielmehr die Entstehung eines, das Ende der Baumaßnahmen überdauernden, gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohl dienender Grundstücksnutzung (wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätze usw.), der vernünftigerweise nicht trennbar ist (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 30.9.1999, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 10.6.1998 - 7 C 27/97 -, ZOV 1998, 373). Hingegen ist die in § 11 SachenRBerG enthaltene weitergehende Definition des komplexen Wohnungsbaus hier nicht maßgeblich, weil dieser Begriff, schon weil es sich um einen Ausschlußgrund, also eine Ausnahme vom Regelfall der Rückübertragung, handelt, enger gefaßt werden muß.

Ein somit für das Vorliegen des Ausschlußgrunds notwendiger gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang ist für die streitgegenständlichen Grundstücke offensichtlich nicht gegeben. Es handelt sich um zwei Buchgrundstücke, die mit einem aus neun Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhaus und Nebenanlagen bebaut sind. Die Grundstücke liegen innerhalb des Gemeindegebiets. Deren Bebauung erfolgte als isolierte Baumaßnahme, um Wohnraum zu schaffen. In eine aus einer komplexen Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildeten städtebauliche Einheit wurde der Wohnblock hingegen nicht integriert. Im Gegenteil wird aus den eingereichten Unterlagen deutlich, daß gerade keine städtebauliche Einheit geplant war. Das Projekt wurde als einzelne Baumaßnahme geplant, bewilligt und durchgeführt. Im übrigen erscheint eine städtebauliche Einheit schon deswegen als ausgeschlossen, weil es sich bei der Beigeladenen um eine kleine Gemeinde im ehemaligen Zonenrandgebiet handelt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von anderen Ausschlußgründen des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG sind nicht zu erkennen und werden von der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht.

Zuordnungsbescheid — VG Meiningen 1 K 431/05 Me — vera