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Zuordnungsbescheid

OLG Dresden4 U 1284/9617.10.1996ZOV 1997, 113

§ 8 VZOG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Verfügungsermächtigung; Eigentumsverschaffung; Gutglaubensschutz; Verbotsgeschäft; wirtschaftliche Identität

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. § 8 VZOG dient lediglich der Überbrückung der Zeitspanne bis zum Erlaß des Zuordnungsbescheides.

2. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Eigentumsverschaffung aufgrund § 8 Abs. 1 VZOG hängt davon ab, ob der Erwerber sich auf Gutglaubensschutz berufen kann.

3. Es fehlt an der Eigenschaft als "Verbotsgeschäft", wenn die Veräußerin das gesamte Kapital der Erwerberin hält, also wirtschaftliche Identität vorliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand der Klage ist ein Grundbuchberichtigungsanspruch betreffend ein von der Kl. ererbtes Hausgrundstück, das in Anbe-tracht der Eintragung als Eigentum des Volkes durch die Stadt, die Al leingesellschafterin der Bekl. ist, an diese aufgelassen wurde. Zwischen den Parteien sind die Tragweite der Verfügungsermächtigung nach dem jetzigen § 8 Abs. 1 VZOG und der Gutglaubensschutz zugunsten der Bekl. streitig. Ursprüngliche Eigentümer waren ... und ... als Vorerben des Großvaters der Kl., des am 22.4.1931 verstorbenen

... Nach dem Tod der Vorerbin im Jahre 1976 schlugen die Nacherben die Erbschaft aus. Daraufhin stellte das Staatliche Notariat am 10.11.1977 einen Erbschein zugunsten der DDR aus. Dementsprechend wurde das Grundstück im Grundbuch als "Eigentum des Volkes" ausgewiesen und der VEB der Stadt als Rechtsträger eingetragen.

Am 25.6.1990 meldete die Kl. beim Rat der Stadt vermögensrechtliche Ansprüche an und wiederholte den Antrag mit Schreiben vom 5.9.1990. Später betrieb sie ein Erbscheinverfahren, das mit dem Einzug des oben genannten und der Erteilung eines neuen Erbscheins zugunsten der Kl. vom 13.11.1995 endete. Sowohl über das Restitutions- als auch über das Erbscheinsverfahren setzte sie die Bekl. mit Schreiben vom 8.2.1992 in Kenntnis. Durch notarielle Urkunde des Notars ... vom 25.3.1994 übertrug die Stadt der Bekl. im Rahmen einer Stammkapitalerhöhung eine Reihe von Grundstücken, u. a. auch das der Kl. Der Vertrag enthält unter Ziff. D.II. eine Rückübertragungsklausel zugunsten von Restitutionsberechtigten. Mit Rücksicht auf diese Klausel wurde am 28.4.1994 die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt, deren Widerruf sich das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für den Fall der Nichteinhaltung der Rückübertragungsklausel vorbehielt. Am 13.10.1994 wurde die Bekl. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. In einer an die Mieter des Hauses gerichteten Mitteilung vom 23.11.1995 wies die Bekl. auf den Erbschein zugunsten der Kl. hin und kündigte die Übergabe des Grundstücks an diese an, sobald die Grundbuchumschreibung vollzogen sei. Die Kl. verlangt die Berichtigung des Grundbuchs.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 894 BGB. Entgegen der Eintragung ist nicht die Bekl., sondern die Kl. Eigentümerin des Grundstücks, so daß das Grundbuch unrichtig ist. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, wonach der Erwerb von der Stadt als Verfügungsermächtigte gem. § 8 Abs. 1 VZOG (früher: § 6 VZOG) nicht als Erwerb vom "Berechtigten" i.S.d. § 873 BGB anzusehen ist. Es ist fraglich, ob die Bestimmung auf Eigentum außenstehender Dritter überhaupt anwendbar ist. Soweit ersichtlich, ist die Frage bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden. In seinem Urteil vom 29.3.1996 (NJW 1996, 1890 = ZOV 1996, 270, 271) hat sie der BGH ausdrücklich offengelassen, jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß § 8 Abs. 1 S. 1 lit. a VZOG vom Leitbild eines tatsächlich bestehenden Volkseigentums ausgehe (aaO. 1891 r. Sp.). In der zuvor ergangenen Entscheidung vom 15.12.1995 (VIZ 1996, 273, 274 = ZOV 1996, 185) führt er allerdings im Rahmen der Erörterung der Aktivlegitimation der Stadt zur Geltendmachung von Herausgabe- und Berichtigungsansprüchen aus, für die Verfügungsbefugnis als solche komme es auf die materiell-rechtliche Eigentumslage nicht an. Geht man davon aus, daß das Eigentum Dritter miterfaßt ist, läßt sich das zutreffende Ergebnis aus dem Wortlaut des VZOG für sich genommen nicht zuverlässig ermitteln. Dessen Regelungen greifen nur dann zwanglos ineinander, wenn es sich nicht lediglich nach der Buchlage, sondern auch tatsächlich um "ehemals volkseigenes Vermögen" im Sinne der Gesetzesüberschrift handelt. Was unter dem Begriff der "Verfügung" zu verstehen ist, ist inzwischen geklärt. Nach ganz herrschender Meinung ist der Begriff weit auszulegen und erfaßt jegliche Form von Rechtsgeschäften, ist also weder auf entgeltliche noch auf Verkehrsgeschäfte beschränkt (BGH VIZ 1996, 273 f. = ZOV 1996, 185; OLG Jena VIZ 1996, 170; Schmidt-Räntsch DtZ 1991, 169, 173; ZIP 1973, 977, Rädler/Raupach/Bezzenberger VZOG § 8 Rn. 10).

Zum zweiten bestimmt § 8 Abs. 2 S. 2 VZOG, daß die aufgrund der Verfügungsermächtigung vorgenommenen Rechtsgeschäfte als Verfügung eines "Berechtigten" gelten. Schließlich verweist § 8 Abs. 4 VZOG den - allerdings nur nach dem Zuordnungsbescheid - Berechtigten auf den Erlös bzw. den Verkehrswert des Vermögensgegenstands, was den Verlust des Ursprungsrechts voraussetzt. Diese Regelungen lassen ihrem Wortlaut nach die Auslegung zu, die nach § 8 Abs. 1 VZOG getroffene Verfügung überwinde das Eigentum Dritter. Demgegenüber steht die Bestimmung, wonach nicht nur die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, sondern - ganz allgemein - jegliches Recht eines Dritten "unberührt bleibt", § 8 Abs. 2 S. 1 VZOG. Zutreffend ist zwar, daß hierin der gesetzgeberische Wille, Eigentümer und öffentliche Hand mit gleichzeitigen parallel wirksamen Verfügungsrechten auszustatten, damit auch schon vor Abschluß des Zuordnungsverfahrens Investitionen und die dafür erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden können, zum Ausdruck kommt (Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 977). In dem uneingeschränkten Hinweis auf sämtliche Rechte Dritter kann aber darüber hinaus der Wille gesehen werden, das Eigentum als eines der denkbaren dinglichen Rechte insgesamt zu schützen. Die Zuordnung selber hat gem. § 2 Abs. 1 a VZOG die privaten Rechte Dritter vorzubehalten; nach Abs. 3 wirkt der Bescheid - nur - zwischen den am Verfahren Beteiligten. Der Vergleich mit dem Wortlaut dieser Vorschriften schränkt die Wirkung von § 8 Abs. 1 VZOG ein, die nur für einen Übergangszeitraum gilt, weil sie nach Absatz 3 mit Erlaß eines bestandskräftigen Zuordnungsbescheides und der Vorlage einer entsprechenden Urkunde beim Grundbuchamt endet. Der Wortlaut der zentralen Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 läßt nach Auffassung des Senats durchaus die Deutung zu, daß die Fiktion des "Berechtigten" nur auf den materiell Zuordnungsberechtigten zurückgreift und die materielle Berechtigung nach § 873 BGB nicht erfaßt. In § 1 VZOG ist der Zuordnungsberechtigte ebenfalls - verkürzt - als der "Berechtigte" bezeichnet. Die direkte oder analoge Anwendung von § 873 BGB ist nicht vorgesehen, wohingegen § 878 BGB in anderem Zusammenhang durchaus erwähnt ist, § 8 Abs. 3 VZOG. Soweit nach dem Wortlaut mithin mehrere Deutungen in Frage kommen, ergibt sich die Richtigkeit der hier vertretenen Auslegung jedenfalls aus dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift. Danach dient § 8 VZOG lediglich der Überbrückung der Zeitspanne bis zum Erlaß eines Zuordnungsbescheids. Das Zuordnungsverfahren wird um die "formale, vorläufige" Verfügungsbefugnis lediglich "ergänzt", und zwar, um sofortiges Handeln der Kommunen zu ermöglichen (vgl. BT Drucks. 12/449 S. 46; BGH KPS § 8 VZOG 1/95 S. 4 f.; OLG Dresden KPS § 8 101/93 S. 1, 71 ff., 7 f.; Schmidt-Räntsch ZIP 1991, 973, 977). Mit diesem zeitlich begrenzten Zweck wäre es unvereinbar, der Verfügungsermächtigung eine stärkere Wirkung beizumessen als der Zuordnung selber, die die Rechte Dritter nach der insoweit klaren Fassung des § 2 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 VZOG ausdrücklich unberührt läßt. Das Ergebnis ließe sich nicht allein mit dem ebenfalls verfolgten Zweck einer Beschleunigung investiver Maßnahmen rechtfertigen. Ein volkswirtschaftlich bedeutsamer Impuls geht von derlei Verschiebungen zwischen öffentlicher Hand und ihr selbst gehörenden Unternehmen nicht unbedingt aus. Anzustreben war vielmehr in erster Linie die Freigabe des Vermögens auf dem allgemeinen Immobilienmarkt, also der schnelle

ten Zweck einer Beschleunigung investiver Maßnahmen rechtfertigen. Ein volkswirtschaftlich bedeutsamer Impuls geht von derlei Verschiebungen zwischen öffentlicher Hand und ihr selbst gehörenden Unternehmen nicht unbedingt aus. Anzustreben war vielmehr in erster Linie die Freigabe des Vermögens auf dem allgemeinen Immobilienmarkt, also der schnelle Anschub einer breit gestreuten Vermarktung. Diesem vordringlichen Ziel wird die Regelung unter Beachtung des Gutglaubensschutzes Dritter in vollem Umfang gerecht. Es trifft nicht zu, daß die angestrebte Investitionsförderung nur zu erreichen sei, wenn die Kommunen auch in Situationen wie der vorliegenden wie materiell Berechtigte verfügen können. Wie oben dargelegt, entspricht dies gerade nicht der Ausgangslage des VZOG. Die Grundvorstellung des Gesetzgebers bezog sich vielmehr auf die sofort wirksame Verfügbarkeit solcher Grundstücke, die, ohne daß der Zuordnungsberechtigte bereits feststand, sich jedenfalls im Eigentum der öffentlichen Hand befanden. Dabei ermöglicht der gutgläubige Erwerb, wie noch zu zeigen sein wird, durchaus auch einen materiell-rechtlich wirksamen Erwerb bei fehlendem Eigentum des Fiskus, allerdings unter Beachtung der spezifisch privatrechtlichen Vertrauensschutzerwägungen des BGB. Auch der verfassungsrechtliche Schutz durch Art. 14 GG gebietet eine restriktive, möglichst eigentumsschonende Auslegung des § 8 VZOG. Ein vernünftiger Grund, weshalb die Position des wahren Eigentümers gegenüber einem Restitutionsberechtigten, den die Sperre nach der GVO und das Widerrufsrecht der Vermögensämter vor endgültigem Rechtsverlust bei Veräußerung zuverlässig schützt, derartig nachhaltig geschwächt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis der Bekl. auf die den Restitutionsberechtigten obliegenden Anmeldefristen und die daraus resultierende frühzeitige Klarheit über die zutreffenden Vermögensverhältnisse ist für diese Benachteiligung keine tragfähige Grundlage. Dem ist entgegenzuhalten, daß in Zweifelsfallen durchaus die Möglichkeit besteht, sich durch Auskünfte bei den Grundbuchämtern und Amtsgerichten über die Hintergründe der damaligen Eintragung als "Eigentum des Volkes" zumindest in einer namhaften Zahl der Fälle zu vergewissern, die diesbezüglich unsicheren Objekte festzustellen und entsprechende Vorsicht mit Verfügungen walten zu lassen. Aus welchem tatsächlichen Grund derartige Ermittlungen nicht realisierbar seien, hat die Bekl. nicht aufgezeigt. Daß insoweit von Gesetzes wegen keine Erkundigungspflicht begründet sein mag, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Unzumutbarkeit, die die Bekl. geltend macht. Nach Auffassung des Senats steht die Entscheidung des BGH vom 15.12.1995 (VIZ 1996, 273 f.) dem Ergebnis nicht entgegen. Die dortige Feststellung der Anknüpfung an die Grundbucheintragung betrifft nur die Verfügungsermächtigung selber und ihre umfassende Bedeutung für die Handlungsfreiheit der Kommunen, sagt also zur Wirkung im Verhältnis zum wahren Eigentümer nichts aus. Demgemäß gehen Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend davon aus, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Eigentumsverschaffung aufgrund des § 8 Abs. 1 VZOG hänge davon ab, ob der Erwerber sich auf den Gutglaubensschutz des § 892 BGB berufen kann oder nicht (vgl. Böhringer DtZ 1996, 130 f.; Walter DtZ 1996, 226, 229; OLG Dresden VIZ 1993, 1650 f.; unklar OLG Jena VIZ 1996, 170). Wie auf anderem Weg eine befriedigende Lösung für denkbaren bösgläubigen Erwerb Privater gefunden werden sollte,

Abs. 1 VZOG hänge davon ab, ob der Erwerber sich auf den Gutglaubensschutz des § 892 BGB berufen kann oder nicht (vgl. Böhringer DtZ 1996, 130 f.; Walter DtZ 1996, 226, 229; OLG Dresden VIZ 1993, 1650 f.; unklar OLG Jena VIZ 1996, 170). Wie auf anderem Weg eine befriedigende Lösung für denkbaren bösgläubigen Erwerb Privater gefunden werden sollte, ist denn auch nicht erkennbar. Dieser Erwerb müßte ebenfalls zwangsläufig als wirksam gelten. Daß der gute Glaube nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich an die Grundbucheintragung anknüpft, während das "Eigentum des Volkes", auf das sich vorliegend die Eintragung bezieht, erloschen ist, läßt nicht auf ein gesetzgeberisches Konzept schließen, die Vermutungswirkung des § 891 BGB und damit zusammenhängend das Gutglaubenserfordernis auszuschalten. Vielmehr ist die Eintragung "Eigentum des Volkes" als solche als ausreichender Auslöser der §§ 891 f. BGB zu betrachten. Dies zeigt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Erben eines Eingetragenen, zu deren Gunsten die Vermutung nach h. M. gleichfalls gilt (OLG Dresden OLG-NL 1994, 155; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., § 892, Rn. 15). Da die Eintragung "Eigentum des Volkes" im Zeitpunkt der Verfügung nicht gelöscht war, § 891 Abs. 2 BGB, bestehen keine Bedenken gegen die Fortdauer der Vermutungswirkung über den 3.10.1990 hinaus. Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zur Funktionslosigkeit des § 8 Abs. 4 und 5 VZOG, da diese Vorschriften zuordnungsrechtswidrige und materiell rechtlich wirksame, wenn auch rechtswidrige Verfügungen erfassen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts greift aber zugunsten der Bekl. kein Gutglaubensschutz gem. § 892 BGB ein, da es an einem Verkehrsgeschäft wegen wirtschaftlicher Identität zwischen Veräußerer und Erwerber fehlt. Die Veräußerin hält nämlich das gesamte Kapital an der Erwerberin. Damit aber ist eine Anwendung der Gutglaubensregel ausgeschlossen (h.M., vgl. Staudinger/Gursky, BGB, aaO., § 892, Rn. 85 ff. m.w.N.). Dies ergibt sich teilweise aus Erwägungen, die schon zuvor zur fehlenden Berechtigung der Bekl. angestellt wurden. Die von ihr hiergegen vorgetragenen Einwände können letztlich nicht überzeugen. Gem. § 8 VZOG wird bestimmten öffentlich rechtlichen Körperschaften die Verfügungsbefugnis mit dem Ziel eingeräumt, schon vor Erlaß der Vermögenszuordnungsentscheidung eine Verfügbarkeit der Grundstücke zu erreichen. Die bestehenden eigentumsrechtlichen Verhältnisse sollen durch eine solche Verfügbarkeit genausowenig beeinflußt werden wie durch eine Entscheidung über die Vermögenszuordnung. Das Gesetz hat lediglich die Verteilung des ehemaligen Volkseigentums auf die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zum Ziel, nicht dagegen die originäre Begründung eines Eigentumsrechts. Wie dargelegt, ließe es sich mit dem Zweck des § 8 VZOG nicht vereinbaren, wenn die mit der vorläufigen Regelung erlangte Rechtsposition stärker wäre als jene, die ein späterer Bescheid verschafft. Hierzu käme es aber, wenn man einen gutgläubigen Erwerb durch die Übertragung des Grundstücks im Rahmen der Stammkapitalerhöhung zuließe. Die Situation läßt sich auch nicht mit dem Fall gleichsetzen, der jener von der Bekl. zitierten Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde lag. Dort ging es um die Auflassung eines auf den Namen eines Beauftragten erworbenen Grundstücks an sich selbst (RGZ 131, 64, 66). Entgegen der Darstellung der Bekl. hat die Stadt vorliegend in Wahrheit nicht etwa für einen Dritten, sondern

nicht mit dem Fall gleichsetzen, der jener von der Bekl. zitierten Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde lag. Dort ging es um die Auflassung eines auf den Namen eines Beauftragten erworbenen Grundstücks an sich selbst (RGZ 131, 64, 66). Entgegen der Darstellung der Bekl. hat die Stadt vorliegend in Wahrheit nicht etwa für einen Dritten, sondern ausschließlich für sich selbst gehandelt, nämlich, um ihren Einlagepflichten nachzukommen. Während die hier vertretene Auffassung eine konsequente Fortsetzung des zu § 873 BGB eingenommenen Standpunkts ist, ist denn auch die Argumentation der Bekl. in sich widersprüchlich. Sie setzt einerseits die Verfügungsermächtigung mit dem selbstbezogenen Eigentumsrecht nahezu gleich, stellt aber andererseits die Verfügung als gleichsam treuhänderisches Handeln für einen Dritten dar. Diese Konstruktion ist in sich unstimmig.