Zuordnungsanspruch
EV Art. 21, 22; TreuhandG § 11 Abs. 2; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 6
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Zuordnungsanspruch; Grundstückszuordnung; Mülldeponie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Zuordnung einer Mülldeponie auf das Land.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land wendet sich gegen die von der Bekl. vorgenommene Zuordnung der stillgelegten Sonderabfalldeponie "Phi lippine" mit einer Grundfläche von insgesamt 14.903 m2 (Gemarkung Weißwasser, Grundbuchblatt 3046, Flur 6 mit Flurstücken 281/2 und 3, 282/2 und 3, 283/2 sowie Flur 11 mit Flurstück 8/1).
Die Sonderabfalldeponie "Philippine", auf der seit Dezember 1991 kein Abfall mehr entsorgt wird, befindet sich im Nordwesten der Stadt Weißwasser in einem Bergbaurestloch und hat eine Größe von insgesamt 18.000 m2; weitere zu der Deponie gehörende Grundstücke stehen im Eigentum eines Herrn H. M. (insgesamt 2.595 m2). Etwa seit 1960 wurden, zum Teil unkontrolliert, Sonderabfälle - kein Hausmüll - in dem Restloch deponiert, wobei es sich überwiegend um Neutralisationsschlämme aus der örtlichen Glasindustrie sowie um Aschen und Teerprodukte von Gaswerken und um Altöl handelte. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, daß von der Deponie gegenwärtig eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeht und deshalb Sanierungsbedarf besteht.
Hauptbetreiber der Sonderabfalldeponie war zu DDR-Zeiten der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der VEB Lausitzer Glas Weißwasser. Dem lag unter anderem ein Beschluß des Rates des Bezirkes Cottbus vom 6. Juni 1973, ein "Organisationsvertrag der Kooperationsgemeinschaft von Betrieben des Bezirkes Cottbus zur schadlosen Beseitigung industrieller Abprodukte im Grubenrestloch Philippine Weißwasser" aus dem Jahre 1977 sowie eine Standortzuweisung des Rates des Bezirkes Cottbus vom 1. Juli 1981 zugrunde. Neben dem VEB Lausitzer Glas Weißwasser nutzten mindestens 98 weitere Betriebe und Einrichtungen auf Genehmigungen des Rates des Bezirkes Cottbus hin die Sonderabfalldeponie; die Deponie hatte damit überregionale Bedeutung. Der VEB Lausitzer Glas Weißwasser war gleichzeitig Rechtsträger der streitgegenständlichen Flurstücke.
Mit Wirkung vom 20. Juni 1990 wurde durch Umwandlung aus dem VEB Lausitzer Glas Weißwasser die Lausitzer Glaswerke Weißwasser GmbH i. G. gebildet. Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 ersuchte die Treuhandanstalt auf der Grundlage von § 4 VZOG das Grundbuchamt des Amtsgerichts Weißwasser um Eintragung der Beigeladenen als Eigentümerin der streitgegenständlichen Flurstücke. Die gegenwärtig fortbestehende Eintragung der Beigeladenen als Eigentümerin erfolgte am 9. Juli 1991.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 1992 privatisierte die Treuhandanstalt die Lausitzer Glaswerke Weißwasser GmbH; unter § 17 Abs. 3 des Vertrages heißt es:
"Es ist dem Käufer bekannt, daß möglichst noch vor Abschluß dieses Vertrages die folgenden Grundstücke (Mülldeponie Philippine) auf die Kommune übertragen werden sollen: (es folgt eine Aufzählung der sechs streitgegenständlichen Flurstücke). Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Übertragungsstichtag noch nicht erfolgt sein, so verpflichten sich der Käufer und die Lausitzer Glaswerke schon jetzt, die zur Übertragung oder zum Verkauf der fraglichen Grundstücke notwendigen Schritte auf Veranlassung durch den Verkäufer vorzunehmen. Der bei einem Verkauf etwaig erzielte Veräußerungserlös geht dem Verkäufer zu. Der Verkäufer wird den Käufer und die Lausitzer Glaswerke von den mit der Durchführung der verlangten Maßnahmen etwaig verbundenen Kosten und Risiken freistellen. Der Verkäufer wird den Käufer und die Lausitzer Glaswerke ebenfalls von allen Verpflichtungen (insbesondere Sanierungsverpflichtungen) freistellen, die sich aus dem Betrieb der Mülldeponie ergeben haben oder noch ergeben sollten. Spätestens zum 31.12.1993 ist der Verkäufer verpflichtet, die bezeichneten Grundstücke von den Lausitzer Glaswerken zu übernehmen."
Zu den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen - Kommunalisierung bzw. Übernahme durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - kam es bis zu dem vereinbarten Stichtag nicht. Erst mit Schreiben vom 14. Juni 1994 beantragte die Treuhandanstalt - Vertragsmanagement - die Kommunalisierung der Sonderabfalldeponie "Philippine". An die Stelle der vertraglich vorgesehenen Übernahme durch die Treuhandanstalt solle "im Rahmen der Vertragsabwicklung" nunmehr die Kommunalisierung der Grundstücke an den Landkreis Weißwasser treten. In der Folgezeit bildete sich bei der Bekl. jedoch die Absicht, die Deponie von Amts wegen dem klagenden Land zuzuordnen. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben führte am 7. März 1995 einen Ortstermin durch, in dessen Verlauf die Beteiligten zur Frage der Vermögenszuordnung angehört wurden; Einigungsbemühungen scheiterten.
Unter dem 21. November 1995 erließ der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - Direktorat Vermögenszuordnung/Kommunalisierung - schließlich einen "Teilaufhebungs- und Vermögenszuordnungsbescheid". Darin wurde dem Freistaat Sachsen "unter Aufhebung des Bescheides nach § 4 VZOG vom 16. Mai 1991 im Einvernehmen mit der Lausitzer Glaswerke Weißwasser GmbH" von Amts wegen gemäß § 1 Abs. 6 VZOG das Eigentum an der Sonderabfalldeponie mit sechs streitgegenständlichen Flurstücken übertragen.
Hiergegen hat die Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Vermögenszuordnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt das klagende Land in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Flurstücke der Deponie "Philippine" rechtsfehlerfrei dem klagenden Land zugeordnet werden durften. Eine Zuordnung kann insbesondere nicht auf den Art. 21, 22 Einigungsvertrag beruhen, da es sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. zum maßgeblichen Stichtag nicht um Verwaltungs- oder Finanzvermögen handelte.
Eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen (Art. 21 Abs. 1 und 2 EV) kommt nicht in Betracht. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 18. März 1993, 7 C 13.92, E 92, 215 [218], vom 24. März 1994, 7 C 34.93, E 95, 301 [304] und vom 30. November 1995, 7 C 42.94, E 100, 62; vgl. auch Urteil der Kammer vom 26. Januar 1998, VG 27 A 143.93, Abdruck Seite 7) voraus, daß der Vermögensgegenstand bei Wirksamwerden des Beitritts nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken diente. Daran fehlt es bei in Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden einer Wirtschaftseinheit im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde. Die Umwandlung hat zugleich den Übergang des Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG). Mit dieser Zuordnung zu einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts ist die Annahme von Verwaltungsvermögen unvereinbar (vgl. BVerwG a. a. O.; Schmitt Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand Okt. 1997, Rdnr. 3 ff. zu Art. 21 EinigungsV).
So liegt es hier. Gemäß § 23 TreuhG gilt § 11 Abs. 2 TreuhG auch für Umwandlungen, die wie im Falle der Beigeladenen auf Grund der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 vorgenommen worden sind. Mit Wirkung vom 20. Juni 1990 wurde durch Umwandlung aus dem VEB Lausitzer Glas Weißwasser die Lausitzer Glaswerke Weißwasser GmbH i. G. gebildet. Kraft Gesetzes erfolgte zum 1. Juli 1990 der Übergang des vormals in Rechtsträgerschaft des VEB befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Beigeladenen. Der VEB Lausitzer Glas Weißwasser war eine Wirtschaftseinheit im Sinne von § 1 Abs. 4 TreuhG. Ein Umwandlungsausschluß nach § 1 Abs. 5 i. V. m. § 11 Abs. 3 TreuhG ist nicht gegeben.
Stellten die hier streitigen Teile der Deponie "Philippine" danach mit dem Erwerb von "Umwandlungseigentum" durch die Beigeladene kein Verwaltungsvermögen mehr dar, kann eine Zuordnung auf die Kl. auch nicht auf Art 21 Abs. 1, 2 EV basieren. Dem ehemaligen Treuhandunternehmen steht - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen (Restitution, Kommunalisierungsvorbehalt) - das einmal erworbene Eigentum dauerhaft zu. Es muß sich andererseits aber auch an diesem Eigentum festhalten lassen. Jedenfalls darf mit obigen Grundsätzen nicht gebrochen werden, um aus Opportunitätserwägungen "unliebsames" Eigentum auf Dritte abzuwälzen.
Auch eine Zuordnung als Finanzvermögen (Art. 22 EV) kommt nicht in Betracht. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegt öffentliches Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist oder durch Gesetz Gemeinden, Städten und Landkreisen übertragen wird. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV stellt eine Auffangvorschrift dar, die sicherstellen soll, daß mit der Abschaffung des Volkseigentums zum 3. Oktober 1990 Eigentumsübergänge und -zuordnungen lückenlos erfolgen können. Er regelt den gesetzlichen Eigentumsübergang in die Treuhandverwaltung des Bundes, soweit nicht bereits durch oder aufgrund eines spezielleren Gesetzes ein Übergang an einen neuen Berechtigten stattgefunden hat (vgl. Sieverts, Der Übergang ehemals volkseigener Grundstücke auf Treuhandunternehmen oder Gebietskörperschaften, 1995, S. 140; Schmitt Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Band ll, Stand Okt. 1997, Rdnr. 2 ff. zu Art. 22 EinigungsV). Dementsprechend ist unter "öffentlichem Vermögen" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV nur das noch am 2. Oktober 1990 bestehende Volkseigentum zu verstehen (Sieverts, a. a. O., S 141).
Auf dieser Grundlage kommt Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV ebensowenig als Zuordnungsgrundlage in Betracht wie Art. 21 EV, denn mit Umwandlung der Beigeladenen war Umwandlungseigentum entstanden und der Vermögenswert damit zukünftig weder zuordenbar noch zuordnungsbedürftig. Nichts anderes ergibt sich aus § 17 Abs. 3 des Privatisierungsvertrages vom 13. Juli 1992. Dieser enthält zunächst einen Kommunalisierungsvorbehalt im Sinne von ZOEG:
"Es ist dem Käufer bekannt, daß möglichst noch vor Abschluß dieses Vertrages die folgenden Grundstücke (Mülldeponie Philippine) auf die Kommune übertragen werden sollen: (...) Sollte dies - aus welchen Gründen auch immer - bis zum Übertragungsstichtag noch nicht erfolgt sein, so verpflichten sich der Käufer und die Lausitzer Glaswerke schon jetzt, die zur Übertragung oder zum Verkauf der fraglichen Grundstücke notwendigen Schritte auf Veranlassung durch den Verkäufer vorzunehmen. Der bei einem Verkauf etwaig erzielte Veräußerungserlös geht dem Verkäufer zu".
Dieser Teil der Abrede zielte darauf, den zuvor erfolgten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 TreuhandG ausnahmsweise zugunsten einer etwaigen Kommunalisierung zu durchbrechen. Er ist insoweit obsolet, als es zu keiner Kommunalisierung kam bzw. kommen wird. Die zitierte Passage kann auch nicht etwa sinngemäß als "Zuordnungsvorbehalt" im Hinblick auf eine spätere Zuordnung auf das klagende Land verstanden werden. Es stand nicht in der Autonomie der vertragsschließenden Parteien, zu Lasten eines Dritten Abweichungen von der gesetzlich vorgesehenen und abgeschlossenen Eigentumsregelung zu vereinbaren. Ebensowenig ist der von den Beteiligten im Klageverfahren erörterte § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG, wonach die an einer Vermögenszuordnung Beteiligten abweichend von den gesetzlichen Regelungen Einigungen treffen dürfen, einschlägig, weil das klagende Land gerade nicht an einer "Einigung" beteiligt war.
Auch die weitere Passage in § 17 Abs. 3 des Privatisierungsvertrages ist unergiebig:
"Der Verkäufer wird den Käufer und die Lausitzer Glaswerke von den mit der Durchführung der verlangten Maßnahmen etwaig verbundenen Kosten und Risiken freistellen. Der Verkäufer wird den Käufer und die Lausitzer Glaswerke ebenfalls von allen Verpflichtungen (insbesondere Sanierungsverpflichtungen) freistellen, die sich aus dem Betrieb der Mülldeponie ergeben haben oder noch ergeben sollten. Spätestens zum 31.12.1993 ist der Verkäufer verpflichtet, die bezeichneten Grundstücke von den Lausitzer Glaswerken zu übernehmen."
Eine Regelung zu Lasten des klagenden Landes enthält diese Vereinbarung nicht. Vielmehr wird deutlich, daß die Bekl. im Zuge der Privatisierung die zukünftig durch die Deponie entstehenden Lasten übernehmen wollte und sich sogar verpflichtet hat, die Deponie bis zum 31. März 1993 von den Käufern zu übernehmen. Letzteres hat sich (noch) nicht realisiert, ist aber ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles: Unabhängig von einer etwaigen Kommunalisierung hat die Beigeladene gegenüber der Bekl. einen Anspruch auf "Freistellung" von der Deponie und der mit ihr verbundenen Lasten. Damit werden die Lasten im Ergebnis jedenfalls nicht bei der - ohnehin in Liquidation befindlichen Beigeladenen verbleiben, sondern bei der Bekl., der es obliegt und die dazu in der Lage sein dürfte, das weitere Schicksal der stillgelegten Deponie zu regeln.
Anders als im angefochtenen Bescheid erwähnt, kann schließlich auch § 21 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 955) - unabhängig von seinen Voraussetzungen - keine Zuordnungsgrundlage sein, denn diese Vorschrift ist nie in Kraft getreten (vgl. § 25 Abs. 1 LEG i. V. m. Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel II, Abschnitt II).
Auf sämtliche von den Beteiligten thematisierten abfallrechtlichen Bestimmungen kommt es danach nicht an, denn diese spielen lediglich eine Rolle, wenn Art. 21 oder 22 EV zur Anwendung gelangen, nämlich im Falle von ehemals volkseigenen Vermögenswerten, die in Rechtsträgerschaft von nicht der Umwandlung unterliegenden Wirtschaftseinheiten standen und daher nicht kraft Gesetzes in das Eigentum von Kapitalgesellschaften übergegangen sind. Nur in einem solchen Zusammenhang ist danach zu fragen, wer üblicherweise etwa eine Deponie wie die streitgegenständliche zu betreiben bzw. - im Fall der Stillegung - zu verwalten hat (vgl. insoweit VG Berlin, 31. Kammer, Urteil vom 6. Dezember 1996, VG 31 A 823.94, Abdruck S. 9 ff.).