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Zuordnungsanspruch

VG Magdeburg7 A 374/01 MD25.02.2003ZOV 2003, 414

EV Art. 26 I 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnungsanspruch; Bundeseisenbahnvermögen; Entwidmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit einer ordnungsgemäßen einvernehmlichen [Ent-] Widmung eines sanierungsbedürftigen, teilweise einsturzgefährdeten Wohngrundstückes zum 30. Juni 1990 sind die Zuordnungsansprüche des Bundeseisenbahnvermögens untergegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2001, Az. 3 C 17.01, ZOV 2001, 428).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Aufhebung des Zuordnungsbescheides der Bekl. vom 29. Mai 2001, mit welchem die ... Grundstücke der beigeladenen Stadt C.-Stadt zugeordnet worden sind.

Die vorstehend aufgelisteten Grundstücke 1 in C-Stadt standen ursprünglich im Eigentum des Deutschen Reiches, Reichseisenbahnverwaltung. Sie waren mit einem gemischt genutzten Mehrfamilienhaus (7 WE und 1 GE) bebaut, das seit 1986 zur Disposition stand. Das Gebäude war sanierungsbedürftig, teilweise einsturzgefährdet und in die Bauzustandsstufe 4 eingeordnet. Im Mai 1990 wurde der Wert des Gebäudes als vom Verschleiß vollständig aufgezehrt betrachtet. Im Juni 1990 einigten sich die Deutsche Reichsbahn und die Stadt C-Stadt auf eine "kostenlose Umsetzung des baufälligen Wohnhauses". Zum 30.6.1990 wurden die Grundmittel bei der Deutschen Reichsbahn ausgebucht und bei der Stadt C-Stadt eingebucht. Diese - buchungstechnische - Umsetzung führte zu einem Rechtsträgerwechsel. Auch die volkseigenen Grundstücke gingen in die Rechtsträgerschaft der Stadt C-Stadt über (Rechtsträgernachweis vom 30. Juli 1990). Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 überließ die Deutsche Reichsbahn der beigeladenen Stadt C-Stadt das Protokoll bezüglich der Übergabe- und Übernahmeverhandlung mit den Worten: "Damit ist die Angelegenheit dann abgeschlossen." Unter dem 1.2.1991 stellte die Beigeladene einen Vermögenszuordnungsantrag. Sie führte zur Begründung aus, daß die streitbefangenen Grundstücke an den maßgeblichen Stichtagen (1.10.1989 und 3.10.1990) überwiegend wohnwirtschaftlich genutzt worden seien, so daß es sich um zuordnungsfähiges kommunales Finanzvermögen handele. Zum 1. August 1991 wurde ein Anhörungstermin anberaumt. Von den Geladenen erklärten der Landkreis, das Land und die Deutsche Reichsbahn, daß sie keine Eigentumsrechte geltend machen und auf eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichten. Im Anhörungstermin beantragte die durch das Bundesvermögensamt ... vertretene B. die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Unter dem 9.5.1994 stellte das A. einen Zuordnungsantrag. Es machte geltend, daß dem A. ein Restitutionsanspruch gem. Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV zustehe. Es handele sich um altes Reichsbahnvermögen, das einem anderen Rechtsträger unentgeltlich überlassen worden sei. Hinzu komme, daß früheres Reichsvermögen Bundesvermögen geworden sei (Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV). Im Juni 1994 wurde die Aussetzung des Verfahrens erneuert. Unter dem 29. Mai 1997 fragte die Bekl. an, ob die Kl. die Verzichtserklärung der Deutschen Reichsbahn - Reichsbahndirektion A-Stadt - vom 19. Juli 1991 anerkenne. Im Schreiben vom 1. März 2001 erneuerte das A. seinen Zuordnungsanspruch. Mit dem angefochtenen Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion ... vom 29. Mai 2001, der der B. (Bundesvermögensamt), dem A. und der beigeladenen Stadt C-Stadt förmlich zugestellt wurde, wurden die streitbefangenen Grundstücke der Stadt C-Stadt zugeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der von der Deutschen Reichsbahn erklärte Verzicht vom 19.7.1991 wirksam und bindend sei. Am 2. Juli 2001 hat die Kl., die B., Klage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion vom 29. Mai 2001 ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend. Die Kl. und das A. haben keinen Zuordnungsanspruch. Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 EV sind nicht erfüllt und Art. 21 Abs. 3 EV wird von Art. 26 EV verdrängt. Gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV werden Vermögenswerte der DDR, die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn i. S. d. Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990 gehören, mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der B. Demnach hätte die Kl. einen Zuordnungsanspruch, wenn das Mehrfamilienhaus und der dazugehörige Grund und Boden im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts (3.10.1990) zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn i. S. d. Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 gehört hätten. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil sich das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn "mit Wirkung vom 30.6.1990" von dem baufälligen Wohnhaus getrennt hat, was sich in der einvernehmlichen "Umsetzung" buchungstechnischer Art und in dem Rechtsträgerwechsel, der am 30.6.1990 stattfand, wiederspiegelt. Mithin ist das "abgeschriebene", partiell einsturzgefährdete Wohnhaus nicht vom zeitlichen oder sachlichen Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 erfaßt worden. Nichts anderes gilt für den Grund und Boden, der ausweislich des Schreibens der Deutschen Reichsbahn vom 30. Juli 1990 mit dem Gebäude eine Einheit bildete und auf Grund der zum 30.6.1990 wirksam gewordenen "Umsetzung" des Gebäudes in die Rechtsträgerschaft der Stadt C-Stadt übergegangen ist. Die "Abschreibung" zum 30.6.1990 bedingte, daß beide Vermögenswerte weder am 1.7. noch am 3.10.1990 zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörten und demzufolge auch nicht gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV Vermögen der B. wurden.

Die Kl. hat auch keinen Zuordnungsanspruch gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV. Danach gehören auch diejenigen Vermögenswerte, "die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden". Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Grundstücke sind nicht "nach dem 8. Mai 1945" mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben worden. Sie sind auch nicht dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden. Auch aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Satz 4 1. Teilsatz EV ergibt sich kein Anspruch. Danach gehören zum Sondervermögen Deutsche Post bzw. Deutsche Reichsbahn alle Vermögenswerte, die am 8. Mai 1995 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost oder Deutsche Reichsbahn gehörten, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post/Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Diese Vorschrift ist hier einschlägig, aber nicht erfüllt. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 23. August 2001, Az. 3 C 17.01, ZOV 2001, 428) entschieden, daß Art. 27 Abs. 1 Satz 4 1. Teilsatz EV auch auf das Vermögen der Deutschen Reichsbahn anwendbar ist, weil die historische Ausgangs- und Interessenlage identisch ist. Er hat ferner entschieden, daß der grundsätzlich bestehende Restitutionsanspruch mit einer Widmung für "betriebsfremde Zwecke" untergeht. Wörtlich heißt es: "Mit einer ordnungsgemäßen einvernehmlichen Widmung, die auch nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der DDR ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft bzw. postalischen Wirtschaft widersprochen hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 19. Abs. 1 Satz 2 VZOG), sind regelmäßig nicht nur die Voraussetzungen entfallen, unter denen ein Vermögensgegenstand gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV als zu Bahn- und Postzwecken betriebsgenutztes Vermögen ohne weiteres zuordnungsfähig gewesen wäre. Es ist damit auch der Rückübertragungen regelmäßig rechtfertigende Grund entfallen, Restitutionsprätendenten mit ehemals volkseigenem Vermögen auszustatten, von dem im allgemeinen anzunehmen ist, daß sie es zur Erfüllung ihrer zukünftigen Aufgaben benötigen".

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Grundstücke, die zu keinem Zeitpunkt bahnspezifischen Zwecken dienten, sind entwidmet worden, weil sie eine wirtschaftliche Belastung darstellten. Das Mehrfamilienhaus war sanierungsbedürftig und in die Bauzustandsstufe 4 eingestuft. Die Fassade war einsturzgefährdet. Von daher hat der vom Sondervermögen Deutsche Reichsbahn herbeigeführte Rechtsträgerwechsel eine Umwidmung der Grundstücke bewirkt, die mit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im Einklang stand, weil sie auf eine Befreiung von einer Altlast abzielte. Mithin ist der Ausschlußtatbestand des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EV gegeben, der auch auf potentielle "Restitutionsfälle" anwendbar ist (BVerwG a. a. O. und Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Februar 2003, Az. 5 A 146/02 MD).