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Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Unternehmenstrümmerrestitution

VG Berlin29 K 131.1001.07.2010ZOV 2010, 236

VZOG §§ 1 a Abs. 1, 2 Abs. 1 a; VermG § 6 Abs. 6 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnung von Verbindlichkeiten bei Unternehmenstrümmerrestitution; Verjährung; Verwirkung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum zuordnungsfähigen Vermögen gehören auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung sind.

2. Diese Haftung gilt auch für die Unternehmenstrümmerrestitution.

3. Eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ist zulässig, für sie gilt allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Verbindlichkeiten eines ehemaligen Stadtgutes.

Aufgrund der Restitutionsanträge der Kl. vom 22. März 1991 ordnete der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Bescheid vom 1. März 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1995 die landwirtschaftlichen Flächen des ehemaligen Stadtgutes S. der Kl. zu. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 derselben Behörde wurden der Kl. weitere Flächen zugeordnet sowie die Verkaufserlöse veräußerter Flächen. In den Bescheiden wurde die Übertragung von Vermögensgegenständen bzw. Verbindlichkeiten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Zuordnungsgegenstand stehen, durch gesonderten Bescheid vorbehalten. Die zurückübertragenen Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 197,2023 ha bildeten vor dem Übergang in das Eigentum des Volkes mit weiteren Flächen das ehemalige Stadtgut S. Im Zeitpunkt der Rückübertragung gehörten die Flächen mit anderen Flächen zum Anlagevermögen der Agrargutsbetrieb GmbH S., dessen Geschäftsanteile von der Beigeladenen gehalten wurden. Im Zuge der Abwicklung der GmbH wurden den Mitarbeitern Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 1.719.484 DM geleistet. Ausweislich der Anlage 3 des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 1997 entfielen auf die auf den zurückübertragenen Flächen ehemals belegene Saatgutanlage Abfindungszahlungen für 57 Personen in Höhe von 285.767 DM und auf die Stadtgutflächen Abfindungszahlungen für vier Personen in Höhe von 40.056 DM. Auf die Jungrinderanlage entfielen Abfindungszahlungen für 13 Personen in Höhe von 99.081 DM, insgesamt 424.913 DM.

3 Mit dem streitigen Bescheid vom 16. Oktober 2007 ordnete das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach Anhörung der Kl. Verbindlichkeiten aus den genannten Zuwendungen für Abfindungszahlungen in Höhe von 424.913 DM, umgerechnet 217.255 € zu. Zur Begründung führte es aus, die Abfindungszahlungen seien auf Mitarbeiter entfallen, die auf den restituierten Flächen tätig gewesen seien. Das Gesetz erlaube der Kl. Verbindlichkeiten auch nachträglich zuzuordnen.

4 Hiergegen wendet sich die Kl. mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung führt sie aus, es seien nur Flurstücke bzw. Veräußerungserlöse zurückübertragen worden, so dass die auf das Unternehmen bezogenen Abfindungszahlungen nicht zugeordnet werden könnten. Im Übrigen berufe sie sich auf Verjährung. Die Zahl und die Höhe der Abfindungszahlungen sei nicht nachvollziehbar. Es seien Flurstücke in den Abfindungssummen enthalten, die an Eigenheimer verkauft worden seien.

5 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2008 hat die Bekl. den angefochtenen Bescheid geändert und die übertragenen Verbindlichkeiten um die Zuwendungen für die 13 Mitarbeiter der Jungrinderanlage in Höhe von 99.081 DM (50.659 €) auf 325.832 DM (166.595,69 €) verringert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6 Die Kl. begehrt,

7 den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Bekl. vom 19. Februar 2008 erhalten hat, aufzuheben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

13 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 16. Oktober 2007 ist in der Gestalt, die er durch den Schriftsatz der Bekl. vom 19. Februar 2008 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

14 Die Bekl. hat der Kl. zu Recht die Abfindungszahlungen für die Mitarbeiter des Saatguts (57 Zahlungsvorgänge) und der landwirtschaftlichen Flächen (vier Mitarbeiter) zugeordnet. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG gehören zum zuordnungsfähigen Vermögen im Sinne der VZOG auch Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften, nämlich den Art. 21 und 22 Einigungsvertrag sind. Gemäß § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG können Teile der Entscheidung gesondert erfolgen, wenn sie die Bescheidung anderer Teile nachhaltig verzögern. Gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG, der im Vermögenszuordnungsrecht entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 3 C 19.06 -, ZOV 2007, 224), erfolgt die Rückgabe eines Unternehmens gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat.

15 Bei der mit den Bescheiden des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 1. März 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. November 1995 und mit Bescheid vom 3. Dezember 1997 angeordneten Zuordnung der landwirtschaftlichen Flächen des ehemaligen Stadtguts S. sowie von Veräußerungserlösen veräußerter Flächen handelt es sich um eine Trümmerrestitution i. S. v. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Das ehemalige Stadtgut war in einem weit größeren volkseigenen Betrieb aufgegangen, der nach der Wende als GmbH weitergeführt wurde, die sich im Zeitpunkt der Rückübertragung in Liquidation befand. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Konnexitätsgrundsatz entsprechend in diesem Fall die Kommunen nicht die Rückübertragung von Flächen im Wege der Singularrestitution, sondern nur die Unternehmensreste ihrer ehemaligen Stadtgüter verlangen können. Aus den genannten Vorschriften des Vermögens- und Vermögenszuordnungsrechts ergibt sich, dass dies auch die Zuordnung von Verbindlichkeiten des Unternehmens, etwa geleistete Abfindungszahlungen, beinhaltet, die auch nachträglich erfolgen kann (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 3 C 19 06 - Rn. 11, a. a. O.).

16 Die Zuordnungsbehörde entscheidet dabei nur über die Zuordnung der Verbindlichkeit dem Grunde nach (VG Berlin, Urteil vom 12. November 2008 - VG 27 A. 77.02 -). Etwaige Einwendungen müssen von den Zivilgerichten geprüft werden. Die Angabe der Höhe der Verbindlichkeit erfolgt nur zum Zwecke der Kennzeichnung der Schuld. Der Bekl. obliegt jedoch dabei eine Substantiierungslast hinsichtlich des Grundes der Verbindlichkeit. Dieser Substantiierungslast ist die Bekl. nachgekommen.

17 Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 25. August 2008 eine Kopie mit den Abfindungszahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Höhe von 40.056 DM eingereicht. Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2009 und 30. Juni 2010 hat die Beigeladene Ablichtungen über 57 Abfindungszahlungen in Höhe von insgesamt 285.776 DM eingereicht. Der bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit der Abwicklung des Stadtgutes befasste Berater, Prof. Dr. Z., hat in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt, erläutert, dass die Zuordnungen der 57 Zahlungsvorgänge für die Saatgutanlage und der Zahlungen für die vier Mitarbeiter der Stadtgutflächen in Besprechungen mit dem damaligen Geschäftsführer und der Hauptbuchhalterin nach dem tatsächlichen Einsatz der Mitarbeiter auf den zugeordneten Flächen vorgenommen worden sind. Gegen diesen rechtlichen Ansatz ist von Seiten des Gerichts nichts zu erinnern. Auch die Kl. hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hat die Bekl. damit die Zugehörigkeit der Abfindungszahlungen zu den resultierten Unternehmensflächen ausreichend substantiiert, ohne dass die Kl. dies durch entkräftende Gegenbehauptungen in Frage stellen konnte.

18 Auf Verjährung kann sich die Kl. nicht berufen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 a Satz 2 VZOG ermöglicht eine gesonderte Bescheidung der zuzuordnenden Verbindlichkeiten ausdrücklich und setzt hierfür keine Frist. Einer diesbezüglichen nachträglichen Bescheidung kann daher allein der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, für dessen tatsächliche Voraussetzungen (Umstands- und Zeitmoment) aber nichts erkennbar ist. Wollte man gleichwohl Verjährbarkeit des Festsetzungsrechts annehmen, könnte allenfalls die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, ZOV 2009, 93), die aber noch nicht abgelaufen ist.