Zuordnung von Verbindlichkeiten
VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuordnung von Verbindlichkeiten; Zuordnungsbehörde
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vermögenszuordnungsgesetz ermächtigt die Zuordnungsbehörden zur Zuordnung von Verbindlichkeiten nur im Verhältnis von Restitutionsberechtigten und verpflichteten.
Die Zuordnungsbehörde ist auf eine Feststellung der übergehenden Verbindlichkeiten beschränkt; sie darf dem Restitutionsberechtigten keine Zahlungsverpflichtung auferlegen und kann in diesem Zusammenhang auch nicht über Einreden befinden, die der Restitutionsberechtigte gegen die Forderung erhebt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Land Berlin (Kl.) wendet sich gegen eine ihm durch Vermögenszuordnungsbescheid auferlegte Zahlungsverpflichtung.
Mit Bescheid vom 8. September 1995 entschied der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, daß der Kl. verpflichtet sei, 16.540.000, 00 DM an die Beigeladene zu zahlen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG seien Gegenstand der Rückübertragung auch schuldrechtlich begründete Verbindlichkeiten. Die erforderliche Objektbezogenheit der Verbindlichkeit zu den mit Bescheid vom 21. Juni 1993 restituierten Grundstücken sei gegeben, da sie die Errichtung von Gebäuden auf den Grundstücken betreffe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bekl. war nicht berechtigt, die aus dem Investitionsvertrag zwischen den Beigeladenen und dem VEB W. herrührenden Zahlungsverpflichtungen durch den Bescheid vom 8. September 1995 dem Kl. aufzuerlegen. Denn zum einen ermächtigt das Vermögenszuordnungsgesetz die Zuordnungsbehörden zur Zuordnung von Verbindlichkeiten nur im Verhältnis von Restitutionsberechtigten und -verpflichteten (nachfolgend 1.); zum anderen ist die Zuordnungsbehörde weder befugt, dem Restitutionsberechtigten eine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen noch in diesem Zusammenhang auch über Einreden zu befinden, die der Restitutionsberechtigte gegen die Forderung erhebt. (nachfolgend 2.)
1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG kann eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrags - EV - (Restitution) von dem jeweiligen Eigentümer und Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Vermögenswerte, die der Restitution unterliegen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befinden; zu den Vermögensgegenständen i. S. des Gesetzes zählen neben den in § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG genannten Aktiva auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 VZOG bezeichneten (materiellen Zuordnungs-) Vorschriften sind.
Diese Bestimmungen ergänzen bzw. verdeutlichen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VZOG genannten materiellen Regelungen über die Zuordnung früheren Volkseigentums dahingehend, daß eine Zuweisung von (Aktiv-) Vermögen einen Übergang der Passiva einschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind damit solche (schuldrechtlichen) Verbindlichkeiten gemeint, die einen konkreten Bezug zu dem zurückübertragenen Vermögenswert haben (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4). Der Bundesgerichtshof stellt - ohne erkennbare sachliche Differenz zum Bundesverwaltungsgericht - darauf ab, ob Verbindlichkeiten zum Restitutionsgegenstand in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393; ZIP 1997, 479). Bei Grundstücken muß es sich mithin um konkret grundstücksbezogene Verbindlichkeiten handeln. Dazu gehören beispielsweise Zahlungsverpflichtungen, die für die Errichtung eines Gebäudes gerade auf dem restituierten Grundstück eingegangen wurden (BVerwG a.a.O., betr. Altkredite), insbesondere auch Werklohnverbindlichkeiten aus einem Wirtschaftsvertrag nach dem Vertragsgesetz der DDR (BGH a.a.O.). Daß materiellrechtlich gesehen deshalb der Kl. dem Grunde nach für die Zahlungsverbindlichkeiten einstehen muß, die aus dem zwischen dem VEB W. und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag über die Errichtung des Sensorwerks Hohenschönhausen herrühren, liegt auf der Hand und wird auch vom Kl. nicht in Abrede gestellt.
Die materiell-zuordnungsrechtliche Beurteilung, ob die mit der Errichtung des Sensorwerks zusammenhängenden Verbindlichkeiten auf den Kl. übergegangen sind, ist jedoch von der Frage zu trennen, ob und inwieweit die Zuordnungsbehörde durch das Gesetz dazu ermächtigt war, über das Bestehen und den Umfang dieser Verbindlichkeiten durch Verwaltungssakt zu entscheiden. Sie ist für den hier gegebenen Fall der Restitution von Vermögenswerten dahingehend zu beantworten, daß eine Regelungskompetenz nur im Verhältnis der Beteiligten des Restitutionsverfahrens besteht und die Vermögenszuordnungsbehörde deshalb nur den Übergang von Verbindlichkeiten des Restitutionspflichtigen, nicht aber von Verbindlichkeiten außenstehender Schuldner auf den Restitutionsberechtigten feststellen kann (ebenso zur Rechtslage bei der Vermögenszuordnung nach § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz: VG Berlin, Urteil vom 27. September 1996 - VG 31 A 36.94).
Gegenstand des Zuordnungsverfahrens im Bereich der öffentlich-rechtlichen Restitution ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG ein aus Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV (ggf. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) resultierender Rückübertragungsanspruch des früheren Eigentümers (Anspruchsberechtigten, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG) gegen den jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten. Nur diese Personen sind Beteiligte des Zuordnungsverfahrens, das - abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 b Satz 5 VZOG) - Rechte Dritter, insbesondere deren Eigentum oder sonstige private Rechte unberührt läßt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 32.94 - VIZ 1995, 655 = Buchholz 114 § 2 VZOG Nr. 2; Urteil vom 29. Februar 1996 - 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318 = VIZ 1996, 340). Nur über das zwischen ihnen in bezug auf den Restitutionsgegenstand bestehende Rechtsverhältnis ist deshalb im Vermögenszuordnungsverfahren zu entscheiden. Hierzu gehört außer der Rückgabeverpflichtung selbst auch der Übergang der mit dem Vermögenswert zusammenhängenden Verbindlichkeiten des Eigentümers oder Verfügungsbefugten auf den Restitutionsberechtigten. Dritte außerhalb des Zuordnungsverfahrens, insbesondere andere Schuldner oder die Gläubiger der materiell mit Restitutionsvermögen zusammenhängenden Verbindlichkeiten, werden durch diese allein im Verhältnis von Anspruchsberechtigtem und Verpflichteten stattfindende öffentlich-rechtliche Vermögenszuweisung nicht ihrer Rechtsstellung berührt; ihre Rechte und Pflichten können deshalb auch nicht Gegenstand eines Vermögenszuordnungsbescheides sein.
Eine Befugnis der Zuordnungsbehörden, dem Restitutionsgläubiger neben den auf den zurückübertragenen Vermögenswert bezogenen Verbindlichkeiten des Restitutionsschuldners auch (privatrechtliche) Verbindlichkeiten außenstehender Dritter (hier: der W. GmbH i. L.) gegenüber einem weiteren Dritten - hier der Beigeladenen - durch Verwaltungsakt aufzuerlegen, hätte einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Denn es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß sich aus jedem beliebigen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis die Befugnis der Organe der vollziehenden Gewalt herleiten läßt, zur hoheitlichen Erfüllung von Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Grundlage oder eines besonderen Legitimationsgrundes, den die Rechtsprechung in der Überordnung des Verwaltungsträgers über den Regelungsadressaten sieht (vgl. BVerwGE 72, 265, 268 zum Gesetzesvorbehalt bei feststellenden Verwaltungsakten sowie BVerwGE 18, 283; 28, 1; 71, 354, 357 zur Zulässigkeit von Leistungs- und Erstattungsbescheiden im Beamten- und Soldatenrecht). Da das Rechtsverhältnis, das der Bekl. als Grundlage für die Vermögenszuordnung dient, sich wesentlich von derartigen durch eine allumfassende Unter- und Überordnung gekennzeichneten Dienstverhältnissen unterscheidet, ist eine gesetzliche Grundlage auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Außerdem handelt es sich hier um privatrechtliche Befugnisse und Pflichten, über die von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, so daß es auch deshalb einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Geltendmachung durch Verwaltungsakt oder einer Transformationsnorm, die privatrechtliche Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Verpflichtungen umqualifiziert, bedürfte (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 1 Anm. II 1 a). Eine solche kann dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht entnommen werden. Dies zeigt auch ein Vergleich zum Vermögensgesetz, das eine ihrem Umfang nach beschränkte Ermächtigung der Vermögensämter enthält, über Wertausgleichsansprüche des Verfügungsbefugten gegenüber dem Berechtigten zu entscheiden, und den Verfügungsbefugten im übrigen auf den Zivilrechtsweg verweist (§ 7 Abs. 8 VermG); hinsichtlich der Ansprüche Dritter gegen den Rückgabeberechtigten sind die Vermögensämter auf eine Regelung des Fortbestands von Aufbauhypotheken und vergleichbaren Grundpfandrechten beschränkt (§ 16 Abs. 8 i.V.m. Abs. 5 - 7 VermG).
Eine Ermächtigung der Zuordnungsbehörden, über Pflichten des Restitutionsberechtigten im Verhältnis zu Nichtbeteiligten des Restitutionsverfahrens durch Verwaltungsakt verbindlich zu entscheiden und damit eine eigene Vollstreckungsgrundlage zu schaffen (vgl. zu dieser Funktion des Verwaltungsakts OVG Lüneburg, NVwZ 1989, 880, 881; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 35 Rn. 18), wäre nicht nur systemwidrig, sondern wird vom Vermögenszuordnungsgesetz objektiv auch nicht bezweckt. Sinn des im sog. Hemmnissebeseitigungsgesetz von 22. März 1991 enthaltenen Vermögenszuordnungsgesetzes war es, die rechtlich schwierigen Entscheidungen über die Rechtsnachfolge in früher volkseigenes Grundvermögen von den hiermit überforderten Grundbuchämtern auf Spezialbehörden zu übertragen und damit die durch die ungeklärten Zuordnungsfragen bedingten Investitionshemmnisse zu beseitigen (BT-Drs 12/103, S. 56; vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973). Eine vergleichbare Sachlage besteht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit Restitutionsberechtigte für Ansprüche haften, die von Dritten erhoben werden, nicht. Insoweit sind die Zivilgerichte dazu berufen, das materielle (Schulden-) Zuordnungsrecht anzuwenden; eine Entlastung durch die Zuordnungsbehörden erscheint insoweit weder geboten noch im Rechtsschutzsystem der Bundesrepublik sinnvoll.
Verbindlichkeiten des Verfügungsbefugten, die nach alledem im Restitutionsverfahren allein Gegenstand einer Übertragung auf den zuordnungsbegünstigten Kl. sein könnten, stehen hier nicht in Rede. Verfügungsberechtigter ist hier nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS), da eingetragener Rechtsträger der zurückübertragenen Grundstücke eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft - die LPG 1. Mai - war; denn ein Rechtsträgerwechsel von der LPG auf den VEB W. war wegen Einstellung des Investitionsvorhabens nicht zustande gekommen (Urteil der Kammer vom 10. März 1995 - VG 3 A 1014.93). Weder die BVS noch die LPG 1. Mai waren indes Schuldner der durch den angefochtenen Bescheid zugeordneten Zahlungsverpflichtung. Eine Befugnis der Bekl., die Verbindlichkeiten des W. GmbH gegenüber der Beigeladenen durch Zuordnungsbescheid auf den Kl. überzuleiten, bestand mithin nicht.
2. Unabhängig davon war die Zuordnungsbehörde nicht berechtigt, dem Kl. im Bescheid über die Zuordnung von Verbindlichkeiten eine Leistungsverpflichtung aufzuerlegen. Auch hierfür enthält das Vermögenszuordnungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Es ermächtigt die Zuordnungsbehörden in Fällen der Restitution nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 EV i.V.m. dem 3. Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes nur zur Übertragung von Vermögenswerten einschließlich zugehöriger Verbindlichkeiten. Konkrete Leistungspflichten des Restitutionsberechtigten können mit Zuordnungsbescheid nur hinsichtlich der (Aufwendungs-) Ersatzansprüche des Verfügungsberechtigten/-befugten gegen den Anspruchsberechtigten für Bau-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG) begründet werden, die nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführt wurden (§ 11 Abs. 2 Sätze 3 und 5 VZOG). Diese Ausnahmevorschrift kann auf vor dem 2. Oktober 1990 entstandene Verbindlichkeiten nicht entsprechend angewandt werden. Dagegen sprechen schon die besonderen Verfahrensregelungen in § 14 Abs. 1 Satz 1 VZOG, die auf die Bestimmung des Zuordnungsgegenstandes selbst einschließlich mit ihm zusammenhängender Verbindlichkeiten nicht zutreffen. Die Zuordnungsbehörden müssen sich deshalb auf eine Feststellung beschränken, welche Verbindlichkeiten mit restituiertem Vermögen auf den Berechtigten übergegangen sind. Über das Bestehen von Leistungspflichten aus Rechtsverhältnissen i. S. von § 1 a Satz 2 VZOG sowie von dagegen vom Verpflichteten erhobene Einrede muß deshalb im Streitfall von den Zivilgerichten befunden werden, die allerdings insoweit an die von der Vermögenszuordnungsbehörde getroffene Entscheidung, daß eine Verbindlichkeit dem Grunde nach übergegangen ist, gebunden sind (vgl. zur Abgrenzung der Befugnisse von Zuordnungsbehörden und Zivilgerichten § 7 Abs. 2 VZOG sowie Dick, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG Rn. 223).