Zuordnung von Grundstücken
EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 22 Abs. 1 Satz 1; TreuhG §§ 1, 6, 11, 24; VZOG § 7 a
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Zuordnung von Grundstücken; Grundstückszuordnung; Rücknahme eines Zuordnungsbescheides; Volksvermögen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Zuordnung eines Grundstückes kommt nur in Betracht, wenn das Grundstück am 3. Oktober 1990 der ehemaligen DDR zustand.
2. Der Übergang des Eigentums an eine Kapitalgesellschaft bewirkt, daß der Vermögensgegenstand nicht mehr zum volkseigenen Vermögen zählt.
3. Zur Frage des Ermessens bei der Rücknahme eines Zuordnungsbescheides.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. (Landkreis) erstrebt die Zuordnung eines Betriebsschulkomplexes, bestehend aus einem 2.148 qm großen Grundstück in S., Gstraße, eingetragen im Grundbuch S. (Flurstück 87/1) sowie einem ebenfalls in S. gelegenen 114 qm großen Grundstück, eingetragen im Grundbuch S. (Flurstück 124/3). Während das Flurstück 124/3 als Gehweg und Vorgarten genutzt wird und unbebaut ist, befinden sich auf dem Flurstück 87/1 ein Schulgebäude, eine Turnhalle, ein Sportplatz, eine Mensa, ein Lehrlingswohnheim, ein sogenanntes altes Internat, ein Küchengebäude, ein Schießstand, eine Trafostation, Garagen mit überdachten Fahrradständern sowie zwei Abstellgebäude.
Rechtsträger der ursprünglich im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücke war der BMK - ein volkseigener Betrieb in der ehemaligen DDR. Der BMK wurde auf der Grundlage des Treuhandgesetzes in die Beigeladene (X-AG) umgewandelt. Unter dem Datum vom 29. Januar 1991 beantragte der Kl. die Übertragung des Flurstücks 87/1 als Verwaltungsvermögen.
Am 18. Juni 1991 wurden die Flurstücke 87/1 und 124/3 an ein Tochter-unternehmen der X AG verkauft. Durch Vertrag vom 24. Juni 1991 verkaufte die Treuhandanstalt sodann die Anteile der durch Umwandlung des BMK entstandenen Beigeladenen an die X-AG.
Durch Bescheid vom 10. Dezember 1991 übertrug die Bekl. die gesamte Grundstücksfläche des Flurstücks 87/1 sowie ausdrücklich "die aufstehenden Gebäude, Schulgebäude, Lehrlingswohnheim, Turnhalle, Mensa" gemäß Art. 21 des Einigungsvertrages i. V. m. § 1 des Treuhandgesetzes, §§ 1 und 6 des Kommunalvermögensgesetzes als Verwaltungsvermögen auf den Kl.
Mit dem daraufhin unter dem Datum vom 22. Juli 1992 ergangenen Bescheid lehne die Präsidentin der Treuhandanstalt die Anträge des Kl. vom 29. Januar 1991 und 4. März 1992 auf Übertragung des Berufsschulkomplexes ab und nahm gleichzeitig ihren Bescheid vom 10. Dezember 1991 zurück.
Am 21. August 1992 hat der Kl. Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Berufsschulobjekt, das seit 1992 als Grundschule betrieben werde, gehöre noch zum "volkseigenen Vermögen", denn die beiden Flurstücke seien weder nach § 11 Abs. 2 THG noch durch das Kommunalvermögensgesetz in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat teilweise Erfolg.
I. Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Bescheides vom 10. Dezember 1991
Der Bescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 22. Juli 1992 ist rechtswidrig, soweit er den Bescheid vom 10. Dezember 1991 zurücknimmt und den Antrag des Kl. vom 29. Januar 1991 ablehnt. Da der Kl. hierdurch in seinen Rechten verletzt ist, ist seine Klage insoweit als Anfechtungsklage zulässig und begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 10. Dezember 1991 gemäß §§ 48 Abs. 1 und 23, 50 VwVfG i. V. m. § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen vom 3. August 1992 - VZOG - (BGBl. I S. 1464) vor. Bei der Übertragung des Flurstücks 87/1 auf den Kl. durch den Bescheid vom 10. Dezember 1991 handelt es sich um einen den Kl. begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakt, da bei Erlaß des Bescheides eine Rechtsgrundlage für die Übertragung nicht vorhanden war.
Der Kl. hat keinen Zuordnungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV -. Nach dieser Vorschrift wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Gewalt wahrzunehmen sind. Da von Art. 21 EV nur dasjenige Vermögen, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts dem Zentralstaat - der Deutschen Demokratischen Republik - noch zustand, erfaßt wird (vgl. Ipsen/Koch DVBl. 1993, 1, 2), scheidet eine Zuordnung des Flurstücks 87/1 als Verwaltungsvermögen an den Kl. aus. Eigentümerin des Grundstücks, dessen Rechtsträger ursprünglich der BMK war, ist nämlich mit Wirkung vom 1. Juli 1990 die durch Umwandlung des BMK entstandene Beigeladene gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes - THG - vom 17. Juni 1990 (GBl. der DDR I Nr. 33 S. 300) geworden.
Dasjenige volkseigene Vermögen, welches sich in der früheren Rechtsträgerschaft von Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 Abs. 4 THG befand, wird damit gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV als Finanzvermögen grundsätzlich der Treuhandverwaltung des Bundes unterstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 7 C 13.92 -, S. 7). Allerdings wird andererseits unter anderem das Vermögen, das "durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird" von den in Art. 22 EV getroffenen Regelungen wieder freigestellt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 THG ist volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, durch Gesetz von den Gemeinden und Städten zu übertragen. Ein solches Gesetz stellt das Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 - KVG - (GBl. DDR I Nr. 42 S. 660) dar. Jedoch kann in diesem Zusammenhang die kontrovers beurteilte Frage, inwieweit das KVG neben Art. 21, 22 EV überhaupt noch zur Anwendung kommt (vgl. Ipsen/Koch DVBl. 1993, 1, 6 f.), offenbleiben, da jedenfalls eine Übertragung des Flurstücks 87/1 auf den Kl. nach dem KVG bzw. dem Gesetz über Berufsschulen der DDR vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR S. 919) wegen des Vorhandenseins der Regelung in § 11 Abs. 2 THG ausscheidet. In § 11 Abs. 2 THG kommt der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, die durch Umwandlung der in § 1 Abs. 4 THG bezeichneten Wirtschaftseinheiten entstandenen Kapitalgesellschaften mit Vermögenswerten auszustatten und zu diesem Zweck Vermögensgegenstände, die sich in Rechtsträgerschaft dieser ehemaligen volkseigenen Betriebe befunden hatten, aus dem volkseigenen Vermögen herauszunehmen und dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 3 THG i. V. m. dem zeitlich nachfolgenden KVG zu entziehen. Der in § 11 Abs. 2 THG angeordnete Übergang von Vermögensgegenständen in das Eigentum der Kapitalgesellschaften bewirkt nämlich gerade, daß diese Vermögensgegenstände nicht mehr zum volkseigenen Vermögen zählen (vgl. auch Bezirksgericht Schwerin, ZP 1992, 736). Eine Übertragung von Vermögenswerten, die in das Eigentum der umgewandelten Kapitalgesellschaften übergegangen sind, kann nur bei Vorliegen eines Restitutionsfalles - d. h. wenn vor der Überführung in Volkseigentum kommunales Eigentum bestanden hatte - in Betracht kommen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 7 C 13.92 -, S. 8). Diese Auslegung wird durch § 24 Abs. 1 THG bestätigt, wonach Vorschriften des Treuhandgesetzes nicht etwaige Ansprüche auf Restitution berühren. § 24 Abs. 1 THG läßt damit den Umkehrschluß zu, daß der in § 11 Abs. 2 THG angeordnete Eigentumsübergang nur dann nicht endgültig sein soll, wenn die Kommunen selbst einmal Eigentum an den Vermögensgegenständen innehatten.
Daß auch nach dem gesetzgeberischen Willen Ansprüche der Kommunen auf Übertragung von Vermögenswerten nicht bestehen sollen, sofern das Eigentum an dem begehrten Vermögensgegenstand gemäß § 11 Abs. 2 THG auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, zeigt auch die Einfügung des § 7 a in das VZOG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257). Nach § 7 a Satz 1 VZOG wird der Präsident der Treuhandanstalt ermächtigt, Kommunen auf deren Antrag durch Bescheid Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages zu übertragen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Hätten die Kommunen schon aufgrund der vor Einfügung des § 7 a VZOG bestehenden Gesetzeslage Eigentum erwerben können, ergäbe sich kein Anwendungsbereich für § 7 a VZOG. Da bei Erlaß des Bescheides vom 10. Dezember 1991 § 7 a VZOG noch nicht in Kraft getreten war, kann jedoch auch diese Vorschrift hinsichtlich der Übertragung des Flurstücks 87/1 nicht als Rechtsgrundlage dienen.
Die Rücknahme des Bescheides vom 10. Dezember 1991 ist aber dennoch rechtswidrig, da die Bekl. von dem ihr in §§ 48, 50 VwVfG eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Offenbleiben kann, ob die Bekl. überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Dies erscheint deswegen zweifelhaft, weil das von ihr für maßgeblich erachtete öffentliche Interesse an der Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kl. im Grunde nur einen Hinweis auf die im öffentlichen Interesse mögliche Rücknehmbarkeit rechtswidriger Leistungsgewährung darstellt und deshalb kein Ermessensgesichtspunkt, sondern Tatbestandsvoraussetzung für die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, dessen Fortbestand in der Regel mit einer ungerechtfertigten Bereicherung verknüpft sein wird, ist nämlich gerade Voraussetzung für seine Rücknahme und eröffnet erst das Rücknahmeermessen. Jedenfalls hat die Bekl. aber deswegen ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie andere, nämlich die einer Rücknahme entgegenstehenden Interessen nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Sie hat das Interesse des Kl. an der Aufrechterhaltung des Bescheides vom 10. Dezember 1991, das im übrigen gleichfalls ein öffentliches Interesse darstellt, da das Grundstück für Verwaltungsaufgaben genutzt wird, in seinem Gewicht nicht erkannt. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, daß die Bekl. es in einer Vielzahl von Fällen bei der von ihr veranlaßten Übertragung von Berufsschulkomplexen auf Kommunen belassen hat, obwohl auch in diesen Fällen eine Rechtsgrundlage für die Vermögensverschiebung nicht vorhanden gewesen war. Die Bekl. hätte deswegen darlegen müssen, warum gerade im Fall des Kl. die eingetretene Vermögensverschiebung rückgängig gemacht werden muß, zumal infolge des Rückerwerbs des Betriebsschulgeländes durch die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH die Rechtsposition der Beigeladenen gar nicht mehr berührt wird und als ein mögliches der Aufrechterhaltung des Bescheides entgegenstehendes Interesse keine Berücksichtigung mehr finden konnte.
II. pp.