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Zuordnung von Grundstücken

VG Meiningen1 K 54/98 Me.08.03.2001ZOV 2001, 439

EV Art. 21, 22; VZOG §§ 1, 2; BGB § 133

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnung von Grundstücken; Grundstückszuordnung; Einigung der Beteiligten über Zuordnung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Auslegung eines Bescheides über die Zuordnung von Grundstücken nach Art. 21, 22 EV.

2. Zur Auslegung einer Willenserklärung im Rahmen einer Absprache nach § 2 I S. 6 VZOG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Bereits 1991 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Zu-ordnung des in ihrer Gemarkung gelegenen 37.678 qm großen Wiesengrundstücks Fl.-Nr. a der Flur 4. Dabei gab sie an, daß das Grundbuchamt keine Angaben zu dem Eigentümer des Grundstücks vor der Umwandlung in Volkseigentum machen könne. Schließlich wurde das Grundstück auf Antrag der Kl., der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesvermögensamt S., mit Bescheid der Oberfinanzdirektion E. - Vermögenszuordnungsstelle S. - vom 19.7.1993 zugeordnet. In dem Bescheid ist festgestellt worden, daß das Grundstück gemäß "Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz kraft Gesetzes Eigentum der Bundesrepublik" geworden ist. Zuvor hatte die Beigeladene eine von der Vermögenszuordnungsstelle S. vorbereitete Einverständniserklärung abgegeben, in der es u. a. heißt: "Die Stadtverwaltung Neuhaus am Rennweg kommt als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG in Betracht. Die Stadtverwaltung N. am R.-weg, vertreten durch den Bürgermeister, erklärt, auf diese Grundstücke keinen Eigentumsanspruch zu erheben und ihrerseits keinen Antrag gemäß VZOG auf Zuordnung dieser Grundstücke an sich zu stellen. Sie erklärt weiter, daß sie ihre Beteiligungsrechte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG durch diese Einverständniserklärung gewahrt und bei einer im übrigen einvernehmlichen Regelung eine Einigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG gegeben sieht." Auf Grund des bestandskräftigen Bescheides vom 19.7.1993 wurde die Bundesrepublik Deutschland im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Nachdem die Beigeladene erfahren hatte, daß sie am 8.5.1945 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen war, beantragte sie unter dem 28.11.1995 dessen Restitution. Es werde für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt als Bauland benötigt. Diesem Antrag stellte sich das Bundesvermögensamt für die Kl. unter Hinweis auf den bestandskräftigen Zuordnungsbescheid vom 19.7.1993 und auf die von der Beigeladenen abgegebene Einverständniserklärung entgegen. Mit Bescheid vom 17.12.1997 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt - Vermögenszuordnungsstelle Erfurt - fest, daß die Beigeladene Eigentümerin des Grundstückes geworden ist. Mit der Klage verlangt die Kl. die Aufhebung des Bescheides.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 17.12.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene ist Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages. Danach sind Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückzuübertragen. Die Beigeladene ist nach dieser Vorschrift restitutionsberechtigt. Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge war die Gemeinde N. am Rennweg seit dem 16.4.1931 im Grundbuch als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstückes eingetragen. Das Grundstück wurde ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszuges auf Grundlage der Verordnung über die Organisation der volkseigenen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22.2.1951 (GBl. der DDR, S. 143) in Eigentum des Volkes übertragen. Daß diese Übertragung auch unentgeltlich erfolgte, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ergibt sich schon daraus, daß in der vorgenannten Verordnung keine Entschädigungsregelung vorgesehen war. Die Beigeladene hat den Restitutionsantrag auch innerhalb der Antragsfrist des § 7 Abs. 3 VZOG i. V. m. der Verordnung über die Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des VZOG (31.12.1995) gestellt. Der Restitution des Grundstücks an die Beigeladene steht auch nicht der bestandskräftig gewordene Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 13.7.1993 entgegen. Eine Auslegung des Bescheides ergibt nicht, daß darin auch eine Entscheidung über den Restitutionsanspruch der Beigeladenen getroffen worden ist. Nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regelung des § 133 BGB ist für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwGE 60, 223 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Im Rahmen dieser objektiven Würdigung ist aus Sicht des Empfängers nicht nur der Inhalt des Bescheides zugrunde zu legen, vielmehr sind auch weitere, den Beteiligten bekannte Umstände einzubeziehen (Kopp, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. § 35 Rdnr. 16 ff.). Der Wortlaut des Bescheides läßt den "wirklichen Willen" des Oberfinanzpräsidenten als erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen. So spricht er einerseits davon, daß die in der Anlage befindlichen Grundstücke kraft Gesetzes Eigentum der Bundesrepublik Deutschland geworden sind. Dies spricht dafür, daß er lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Verwaltungs- bzw. Finanzvermögen vornehmen wollte. Andererseits nennt er jedoch als Rechtsgrundlage Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages, also auch die Regelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag, die die Restitutionsansprüche regeln. Aus den sonstigen, den Beteiligten bekannten Umständen ergibt sich jedoch eindeutig, daß hier lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen vorgenommen worden ist. So hat der Oberfinanzpräsident mit seinem Bescheid nur eine "Einigung" der Bundesrepublik Deutschland mit dem Landkreis Neuhaus am Rennweg und der Beigeladenen nachvollziehen wollen. Diese Einigung ist im Rahmen des vom Bundesvermögensamt S. für

r lediglich eine Zuordnung der Grundstücke als Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen vorgenommen worden ist. So hat der Oberfinanzpräsident mit seinem Bescheid nur eine "Einigung" der Bundesrepublik Deutschland mit dem Landkreis Neuhaus am Rennweg und der Beigeladenen nachvollziehen wollen. Diese Einigung ist im Rahmen des vom Bundesvermögensamt S. für die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Zuordnungsverfahrens erreicht worden. In diesem Verfahren ist weder ein möglicher Restitutionsanspruch der Beigeladenen erörtert worden, noch waren den Beteiligten überhaupt Anhaltspunkte bekannt, daß ein solcher hätte bestehen können. Im übrigen ist hier § 1 Abs. 6 VZOG zu beachten, wonach über die Restitution eines Grundstückes nur auf Antrag eines Berechtigten entschieden werden darf. Einen solchen hatte die Beigeladene jedoch bis 1993 nicht gestellt, vielmehr hatte sie in ihrem Antrag auf Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum ausdrücklich angegeben, daß das Grundbuchamt keine Angaben zu Alteigentümern machen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 a Satz 1 VZOG, wonach die Feststellung nach § 1 Abs. 1 VZOG mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 VZOG verbunden werden soll. Eine solche Verbindung der Entscheidungen ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Antrag auf Restitution gestellt worden ist. Hat somit der Oberfinanzpräsident in seinem Bescheid vom 13.7.1993 keine Entscheidung über einen Restitutionsanspruch der Beigeladenen getroffen, so steht dessen formelle Bestandskraft der Restitution nicht entgegen. Auch die von der Vermögenszuordnungsstelle vorformulierte und vom Bürgermeister der Beigeladenen am 12.7.1993 unterschriebene Einverständniserklärung sowie eine auf diese Erklärung möglicherweise zustande gekommene "Einigung" im Sinne des § 2 Abs. 1 VZOG stehen der Restitution nicht entgegen. Die anderen Verfahrensbeteiligten durften nach Treu und Glauben bei objektiver Betrachtungsweise diese Erklärung nur dahingehend verstehen, daß die Beigeladene erklärt hat, mit der Zuordnung der in der Anlage zur Erklärung aufgeführten Grundstücke an die Bundesrepublik Deutschland als Verwaltungs- oder Finanzvermögen einverstanden zu sein. Dieser erklärte Wille ergibt sich aus den Umständen, unter denen die Beigeladene sie abgegeben hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, daß nach dem Wortlaut der Erklärung zunächst eine andere Auslegung näher zu liegen scheint. Denn die Beigeladene verzichtete danach nicht nur auf die Zuordnung der Grundstücke, sondern erklärte auch, daß sie keine Eigentumsansprüche an den in der Anlage aufgeführten Grundstücken erhebt. Gleichwohl beinhaltet die Erklärung keinen materiellen Eigentums- bzw. Restitutionsverzicht. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Beigeladene erhielt den Erklärungsvordruck im Rahmen des von der Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Zuordnungsverfahrens. Der Vordruck sollte eine beschleunigte Abarbeitung von Massenverfahren erleichtern. Es sollte entsprechend der damaligen Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a. F. (heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) eine Regelung zwischen den möglichen Berechtigten über die Zuordnung von Vermögensgegenständen erreicht werden. Im Rahmen einer Absprache können grundsätzlich auch Einigungen über mögliche Restitutionsansprüche getroffen werden. Hier beschränkte sich die Erklärung jedoch ersichtlich auf das Zuordnungsverfahren, denn die Beigeladene konnte ohne weiteres (nur) erkennen, daß ihr das streitbefangene Grundstück weder als

on Vermögensgegenständen erreicht werden. Im Rahmen einer Absprache können grundsätzlich auch Einigungen über mögliche Restitutionsansprüche getroffen werden. Hier beschränkte sich die Erklärung jedoch ersichtlich auf das Zuordnungsverfahren, denn die Beigeladene konnte ohne weiteres (nur) erkennen, daß ihr das streitbefangene Grundstück weder als Finanz- noch als Verwaltungsvermögen zuzuordnen war. Von möglichen Restitutionsansprüchen hatte sie jedoch keine Kenntnis. Dies war auch zumindest der Vermögenszuordnungsstelle bekannt, denn die Beigeladene hatte ihr gegenüber 1991 erklärt, über den Alteigentümer keine Auskünfte geben zu können. Daß die Beigeladene - ohne Veranlassung - auf einen möglichen Restitutionsanspruch verzichten wollte, nur um das Zuordnungsverfahren zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, ist auszuschließen. Eine solche Erklärung wäre weder notwendig noch veranlaßt gewesen. Sie wäre auch rechtswidrig gewesen, denn hätte die Beigeladene auf den Eigentumsanspruch auf das Grundstück verzichtet, ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten, hätte sie gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoßen (vgl. § 34 Abs. 2 der damals geltenden Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 11.6.1992; heute § 53 Abs. 2 ThürKO). Eine Willenserklärung ist jedoch nach Treu und Glauben so auszulegen, daß im Zweifel ein Auslegungsergebnis erreicht wird, das die berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt und es mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Heinrichs in Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 59. Auflage 1999, § 133 Rdnr. 20). Letzteres wäre aber bei einem - rechtswidrigen - Eigentumsverzicht nicht der Fall. Darüber hinaus ist auch im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Kl. nicht von einem Eigentumsverzicht auszugehen. Diese konnte nicht erwarten, daß im Rahmen des Zuordnungsverfahrens auch auf einen Restitutionsanspruch verzichtet wird. Grundsätzlich ergeht eine Zuordnungsentscheidung vorbehaltlich von eventuellen Rückübertragungsansprüchen. Zusammenfassend ist es aus Sicht eines objektiven Betrachters nicht geboten, in der Erklärung der Beigeladenen einen Verzicht auf einen eventuellen Rückübertragungsanspruch zu sehen, wenn dieser dem Erklärenden 1. nicht bekannt, 2. für die beabsichtigte Einigung nicht benötigt wird und 3. eine solche Erklärung rechtswidrig wäre. Da somit die Beigeladene keinen materiellen Eigentumsverzicht erklärt hat, ist auch keine dahingehende Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a. F. zustande gekommen. Der Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene steht auch kein Restitutionsausschlußgrund entgegen. (wird ausgeführt)