Zuordnung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieben durch die Treuhandanstalt
VG BerlinVG 29 K 67.1626.01.2017ZOV 2017, 52
EVertr. II Kap. IV Abschnitt 3 Nr. 2 Buchst. a; VZOG §§ 1c, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1; KVG § 4 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zuordnungsbehörde ist nicht befugt, Geschäftsanteile an der Kommunalisierung unterliegenden Versorgungsbetrieben, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt/BvS an Dritte abgetreten wurden, durch Hoheitsakt zu übertragen. Im Falle eines Zuordnungsvorbehalts hat sie vielmehr gegen die Treuhandanstalt/BvS zu entscheiden, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen.