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Zuordnung des Eigentums an Entwässerungsgräben an Kommune von Amts wegen, Verwaltungsvermögen, Finanzvermögen

VG Magdeburg8 A 681/1625.01.2018ZOV 2018, 236

EVertr Art. 21 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2; VZOG § 1 Abs. 6; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; WG LSA §§ 5, 6; WHG §§ 4 Abs. 5, 29; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem komplexen Entwässerungssystem innerhalb einer Gemeinde besteht das ureigene Bedürfnis derselben, dieses als Teil der Wasserregulierung im Gemeindegebiet anzusehen. Flurstücke als Teil eines im Gemeindegebiet liegenden solchen umfassenden Entwässerungssystems mit dieser Nutzung sind der Kommune als Verwaltungsvermögen zuzuordnen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich als kommunale Gemeinde gegen den vermögensrechtlichen Zuordnungsbescheid der Bekl. vom 6.9.2016, mit welchem ihr diverse Flurstücke des sog. „F.” als Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag (EV) i.V.m. § 1 Abs. 6, 2. Halbsatz Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) von Amts wegen zugeordnet wurden.

Die im Gemeindegebiet der Kl. befindlichen Flurstücke sind Teile des Laufes des „F.”, welcher Teil eines im Mittelalter begonnenen Entwässerungssystems in West-Ost-Richtung zur Entwässerung des „G.”, einem großen Niederungsgebiet im nördlichen Harzvorland ist. Der „F.” mündet in den „G.”. In den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts wurden die Flurstücke für Entwässerungsgräben in Anspruch genommen und dienten dem auch an den Stichtagen 1.10.1989 und 3.10.1990. Bei dem „F.” handelt es sich um ein Gewässer 2. Ordnung nach § 5 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA).

Bezüglich der Flurstücke … und …, welche ebenfalls Teil des „F.” sind, wurde eine Restitution an private Alteigentümer wegen des öffentlichen Interesses an der Nutzung als Entwässerungsgraben abgelehnt. Zu diesen beiden Flurstücken erging unter dem 18.6.2015 ein Abführungsbescheid gegenüber der Kl. in Höhe von 39,88 € nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Entschädigungsgesetz (EntschG). Das diesbezügliche vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführte Klageverfahren (8 A 52/16 MD) ist mit Beschluss vom 5.10.2016 ausgesetzt.

Der hier streitbefangene vermögensrechtliche Zuordnungsbescheid vom 6.9.2016 führt aus, dass die Zuordnung von Amts wegen notwendig sei. Denn von keiner Seite seien Zuordnungsanträge gestellt worden. Die Klärung der Verantwortlichkeit für das Eigentum der Entwässerungsgräben sei wegen zunehmender Unwetterlagen von erheblichem öffentlichem Interesse. Bei den Entwässerungsgräben handele es sich um Verwaltungsvermögen der Kommune. Denn gem. § 2 der am 3.10.1990 fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR seien die Gemeinden für den Schutz der natürlichen Umwelt zuständig. Hierzu zähle auch die Wasserregulierung im Gemeindegebiet. Dieser Aufgabe dienten die zugeordneten Entwässerungsgräben im Gebiet der klägerischen Gemeinde. Nicht entscheidend sei, wer Rechtsnachfolger des früheren Rechtsträgers, hier Regierung der DDR, Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft, WWD Untere Elbe in E-Stadt, sei, sondern nur wer Nachfolger für die jeweilige Verwaltungsaufgabe nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sei.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Kl. gegen die Zuordnung von Amts wegen. Die Vermögenszuordnung könne keinen „Automatismus” einer gemeindlichen Zuständigkeit begründen. Denn auch die zugeordneten Flurstücke seien ehemals im Privateigentum gewesen. Die Kl. werde somit als „schwächstes Glied“ in Anspruch genommen. Andere und besser geeignete Zuordnungsträger seien bei den Beigeladenen ersichtlich. So sei der Unterhaltungsverband (der Beigeladene zu 4) wesentlich näher an der Sache.

Die Kl. beantragt, den Zuordnungsbescheid vom 6.9.2016 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die in dem Bescheid vertretene Rechtsansicht. Die Beigeladenen äußern sich im gerichtlichen Verfahren nicht und stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Verbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 A 52/16 MD und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene vermögensrechtliche Zuordnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vermögensrechtliche Zuordnung durfte vorliegend von Amts wegen gem. § 1 Abs. 6, 2. Halbsatz VZOG ergehen. Denn bei den Entwässerungsgräben des „F.” handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EV und nicht um Finanzvermögen nach Art. 22 EV. Nur Finanzvermögen unterliegt einem Antragsbedürfnis und der konstitutiven Zuordnung (vgl.: BVerwG, Urteil v. 3.8.2000, 3 C 29.99; juris). Die Möglichkeit der Zuordnung von Amts wegen wird vorliegend auch nicht bestritten. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid an, dass die Klärung der Eigentumsfrage hinsichtlich der Flächen des „F.” als Teil des größeren Entwässerungssystems auch in Anbetracht der stetig zunehmenden Unwetterlagen von öffentlichem Interesse ist.

Entscheidend und zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob es sich bei den streitbefangenen Flurstücken des „F.” um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EV handelt.

Nach Art. 21 Abs. 1 EV wird das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Gem. Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht gem. Abs. 1 Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 16.12.2003, 3 C 50.02; juris). Für die Zuordnung ist die tatsächliche Nutzung am 1. Oktober 1989 maßgeblich (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 28.9.95, 7 C 57.94; juris).

Zur Überzeugung des Gerichts ist die Rechtsauffassung der Bekl. zutreffend, dass die streitgegenständlichen Flurstücke des „F.” als Teil des im Gemeindegebiet liegenden umfassenden Entwässerungssystems mit dieser Nutzung der Kommune als Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Dabei ist diese tatsächliche Nutzung als Voraussetzung für die Zuordnung unstreitig (vgl.: BVerwG, Urteil v. 25.4.2013, 3 C 19.12; juris).

Während es sich bei dem im weiteren Entwässerungsverlauf zu verzeichnenden „G.“ um ein Gewässer 1. Ordnung handelt und somit im Eigentum des Landes steht (§ 6 WG LSA; § 4 Abs. 5 WHG), fehlt es bei dem „F.” als Gewässer 2. Ordnung an einer gesetzlichen Eigentumsfeststellung (vgl. § 6 Abs. 2 WG LSA). Zudem bilden die hier streitgegenständlichen Flurstücke eigene (Buch-) Grundstücke, so dass eine Ableitung von den Eigentumsverhältnissen der Ufergrundstücke nicht möglich ist. Gerade diese Selbständigkeit der Flurstücke unterstreicht jedoch den Charakter und die Notwendigkeit des Wasserlaufs als Entwässerungsgraben und damit Teil des auf dem Gebiet der Kommune liegenden Entwässerungssystems in diesem Gebiet. Etwa hinsichtlich der vermögensrechtlichen Zuordnung von „Müll- und Abfalldeponien“ ist in der vermögensrechtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Abfallentsorgung als Teil der Abfallwirtschaft nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, nämlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zur grundsätzlich öffentlichen aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe der Kommune zählt und als eine solche der kommunalen Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden wird, welche Gemeininteressen von hoher Bedeutung sind (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 24.9.1998, 3 C 13.97 mit Verweis auf Urteil v. 4.8.1983, 7 C 2.81 und BVerfG, Beschluss v. 23.11.1988, 2 BvR 1619; VG A-Stadt, GB v. 16.8.2005, 27 A 186.02; juris). Dies gilt jedenfalls für Hausmülldeponien; Sondermülldeponien werden dem Land zugeordnet (Art. 83 GG).

Ebenso wird als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge nach Art. 28 Abs. 2 GG die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung den Gemeinden zugestanden (vgl. nur: VG Ansbach, Urteil v. 1.3.2011, AN 1 K 09.00002; juris).

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (­BVerfG, Beschluss vom 23.11.1998 - 2 BvR 1619, 1628/83; BVerwG, Urteil v. 20.1.2005, 3 C 31.03; beide juris). Hilfsmittel für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist dabei der jeweilige Status quo gemeindlich erfüllter Aufgaben und die historische Entwicklung (Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG Kommentar, 5. Aufl., 2001, Art. 28 Rz. 45). Für die Bestimmung dessen, was in den Aufgabenbereich der kommunalen Selbstverwaltung fällt, können ferner die Regelungen der nach Art. 9 EV fortgeltenden §§ 2, 72 Kommunalverfassung DDR (KV DDR) und § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz herangezogen werden (Schmidt/Leitschuh, RVI, Band II, Art. 21 EV Rn. 17). Nach § 2 KV DDR gehören zu den Selbstverwaltungsaufgaben vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung sowie Entsorgung des Siedlungsmülls, die Verbesserung der Wohnbedingungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit (vgl. nur: VG Frankfurt, Urteil v. 29.6.2005, 6 K 269/99; juris).

Dabei ist nicht entscheidend, dass nach § 6 Abs. 1 Kommunalvermögensgesetz volkseigene Betriebe und Einrichtungen zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltung herangezogen wurden und es im sog. demokratischen Zentralismus der DDR zumindest zeitweise Tendenzen gab, Verwaltungsaufgaben auf höheren Ebenen anzusiedeln, als dies nach der Kompetenzordnung der Bundesrepublik der Fall ist (vgl. VG A-Stadt, Urteil v. 9.9.2011, 29 A 198.08; juris).

Demnach besteht auch hier bei einem komplexen Entwässerungssystem innerhalb der Gemeinde das ureigene Bedürfnis derselben, dieses als Teil der Wasserregulierung im Gemeindegebiet anzusehen. Denn die Gemeinde ist für den Schutz der natürlichen Umwelt zuständig, wie sich auch aus § 2 der KV DDR ergab. Dafür spricht auch, dass den Gemeinden die Unterhaltungspflicht für derartige Anlagen zukommt (vgl. § 29 WHG). Dass diesbezüglich wiederum Unterhaltungs- und Bodenverbände gegründet und herangezogen werden, vermag hieran nichts zu ändern. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 4 (Unterhaltungsverband) in der mündlichen Verhandlung den Sinn und Zweck der Gewässerunterhaltung beschrieben. Demnach ist es bereits jetzt so, dass die Kl. als Kommune für die Unterhaltung und Reinigung des „F.“ durch den Unterhaltungsverband aufgrund diesbezüglicher Heranziehungsbescheide aufkommt. Demnach ist bereits hier aufgrund einer Sachnähe die Zuordnung gerechtfertigt.

Die Nutzung der zugeordneten Flurstücke als Entwässerungsgräben kam der Kommune zum Stichtag und ebenso gegenwärtig auch nicht nur „nebenbei“ zugute, sondern stellt (e) eine ihr unmittelbar förderliche Nutzung dar, wie dies bei Be- und Entwässerungsanlagen, Abfalldeponien, Beleuchtung, Erschließung durch Straßen und Wegen etc. der Fall ist (vgl.: BVerwG, Beschluss v. 29.1.2002, 3 B 5.02; Beschluss v. 22.4.1997, 3 B 129/96; VG A-Stadt, Urteil v. 12.4.1996, 31 A 304.94; beide juris).

Soweit die Kl. die hier vorgenommene Zuordnung als Verwaltungsvermögen als eine Art „Automatismus“ und „aufdrängende Bereicherung” ansieht, ist dies die zwangsläufige und gewollte Vermögenszuordnung von Amts wegen nach Art. 21 Abs. 2 i.V.m. dem VZOG. Denn - wie eingangs beschrieben - stellt die Zuordnung von Amts wegen entgegen der beantragten Zuordnung eine zwangsweise Feststellung der Nutzung und dementsprechender Zuordnung der entsprechenden Objekte dar. Eine solche Zuordnung geschieht auch nicht im Sinne einer Zuordnung „dem schwächsten Gliede nach“, sondern orientiert sich an der Kompetenzordnung des GG.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.