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Zuordnung

BVerwGBVerwG 3 C 33.9919.10.2000ZOV 2001, 116

EV Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 1; VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnung; Verwaltungsnutzung; Verwaltungsaufgaben; Universitätsklinik; Zentralwäscherei

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Verwaltungsaufgaben (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) einer Universitätsklinik gehören auch solche logistischen Hilfsfunktionen, die der Betrieb eines Klinikums typischerweise mit sich bringt und vom Verwaltungsträger in eigener Regie erbracht werden (hier der Betrieb einer Zentralwäscherei).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks.

Das streitbefangene Grundstück stand seit 1923 im Eigentum des Deutschen Reichs (Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung).

Nach Überführung in Eigentum des Volkes wurde die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück zunächst der Deutschen Post - Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen Groß-Berlin -, später der Humboldt-Universität zu Berlin übertragen.

Auf dem Gelände wurden nach 1978, aber vor 1989, mehrere Gebäude errichtet, in denen bis 1997 die Zentralwäscherei der zur Humboldt Universität gehörenden Universitätsklinik Charité betrieben wurde. Eines der Gebäude wurde teilweise auch zur Lagerung verbrauchter Chemikalien aus den Labors der Charité genutzt.

Im April 1995 wies das Bundesministerium für Post und Telekommunikation das streitbefangene Grundstück im Rahmen der Aufteilung des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Post auf die Teilsondervermögen der Unternehmen der Deutschen Bundespost der Kl. zu.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1995 ordnete die Bekl. das streitbefangene Grundstück dem Land Berlin zu und lehnte den Zuordnungsantrag der Kl. ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstücks.

Das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Kl. unterstellt, daß das streitgegenständliche Grundstück zum Sondervermögen Deutsche Post gehört habe und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EV als der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage vorliegen. Eine Berufung auf diese Bestimmung sei jedoch ausgeschlossen, wenn der begehrte Vermögensgegenstand zum maßgeblichen Zeitpunkt für Aufgaben eines (anderen) Trägers öffentlicher Verwaltung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) genutzt worden sei. Letzteres entspricht der inzwischen durch mehrere Entscheidungen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Hinblick auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 3. August 2000 (- BVerwG 3 C 21.00 - [zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen]) ausgeführt, daß eine stichtagsgerechte Verwaltungsnutzung eines früher volkseigenen Vermögensgegenstandes auch dann zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang zugunsten des jeweiligen Trägers öffentlicher Verwaltung führe, wenn zugleich die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV vorliegen. Der Vorrang des Funktions- vor dem Restitutionsprinzip habe in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG seinen Ausdruck gefunden und treffe auch auf das Verhältnis zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und der Deutschen Bahn zu, die sich auf Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV berufe. Was in diesem Urteil zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn ausgeführt worden ist, hat gleichermaßen Gültigkeit für das in Art. 27 EV geregelte Sondervermögen Deutsche Post (vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 = ZOV 2000, 123 - und vom 6. Juli 2000 - BVerwG 3 B 60.00 -), denn das Vermögenszuordnungsgesetz und damit dessen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt für Eigentumsübergänge oder -übertragungen nach Maßgabe sowohl des Art. 26 als auch des Art. 27 EV (§ 17 Satz 1 VZOG).

Der revisionsrichterlichen Überprüfung hält überdies die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts stand, das streitgegenständliche Grundstück habe auch bei Inkrafttreten des § 11 VZOG - also am 25. Dezember 1993 - (noch) einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gedient, wodurch ein möglicher Anspruch der Kl. ausgeschlossen worden sei. Dabei kann offenbleiben, ob die auf dem Grundstück wahrgenommene Aufgabe eine solche des beigeladenen Landes oder der Humboldtuniversität war. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte und das Grundstück somit der Universität auf deren Antrag hin hätte zugeordnet werden müssen (Art. 21 Abs. 2 EV), erwüchse daraus keine Rechtsposition der Kl., die durch die Zuordnung an den Beigeladenen hätte verletzt werden können.

Der Einwand der Revision, die Reinigung der in einer Universitätsklinik benutzten Wäsche in der klinikeigenen Zentralwäscherei sei keine Verwaltungsaufgabe in dem von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV vorausgesetzten Sinn, folglich handele es sich bei dem Grundstück nicht um zuordnungsfähiges Verwaltungsvermögen, greift nicht durch.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV definiert als Verwaltungsvermögen dasjenige Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Der darin enthaltenen Abgrenzung zum (öffentlichen) Finanzvermögen liegt das herkömmliche Verständnis dieser Begriffe im deutschen Verwaltungsrecht zugrunde. Das bedeutet, daß auch bei der Bewertung des Zweckes, zu dem der Vermögensgegenstand genutzt worden ist, auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Bedacht zu nehmen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29 = ZOV 1999, 150 und vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 - a. a. O.). Diese besagen, daß ein die Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen rechtfertigender Zweck zu bejahen ist, wenn die betreffende Sache unmittelbar durch ihren Gebrauch dem Gemeinwohl oder den eigenen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung (dauernd) zu dienen bestimmt ist und insoweit öffentlichen Rechtsvorschriften unterliegt (Beschluß vom 18. September 1998 - BVerwG 3 B 25.98 - a. a. O.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die betreffende Aufgabe von dem Verwaltungsträger überhaupt oder gerade in dieser Weise wahrgenommen werden mußte oder ob mit ihrer Durchführung auch private Einrichtungen hätten beauftragt werden können. Es reicht aus, daß die Aufgabe als eine öffentliche zu qualifizieren ist. Wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt, kann dies auch dann der Fall sein, wenn die Aufgabe mit Mitteln wahrgenommen wird, die von einer privaten Aufgabenerfüllung nicht zu unterscheiden ist, also eines hoheitlichen Moments entbehren. Als Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV anerkannt wurden beispielsweise eine Kindertagesstätte (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283, 285 = ZOV 1996, 57), ein Jugendtouristhotel (Beschluß vom 10. November 1999 - BVerwG 3 B 132.99 -), ein Behördenparkplatz (Beschluß vom 30. Dezember 1999 - BVerwG 3 B 143.99 - = ZOV 2000, 123), ein Universitätssportplatz (Beschluß vom 20. März 2000 - BVerwG 3 B 11.00 -) sowie ein Studentenwohnheim (Beschluß vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B 68.00 -). In all diesen Fällen handelt es sich um die Nutzung von Vermögensgegenständen "für eine öffentliche Aufgabe" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG. Nichts anderes kann für die Zentralwäscherei der Charité gelten.

Unbestreitbar stellt der Betrieb eines Universitätsklinikums eine Verwaltungsaufgabe, das hierfür genutzte Grundstück somit Verwaltungsvermögen dar. Dies betrifft nicht allein die Kernaufgaben einer solchen Einrichtung - also etwa Forschung, Lehre und Krankenversorgung - und die hierfür bereitgestellten Gebäude. Die dem Gemeinwohl dienende Verwaltungsaufgabe umfaßt vielmehr auch alle logistischen Hilfsfunktionen, die der Betrieb eines Klinikums typischerweise mit sich bringt und vom Verwaltungsträger in eigener Regie erbracht werden. Hierzu gehören entgegen der Ansicht der Revision die Reinigung der Klinikwäsche und die Aufbewahrung von Labormaterialien ebenso wie etwa die Essenzubereitung oder die Wärmeversorgung. Eine Zuordnung der für solche Zwecke genutzten Grundstücke kann daher nur an den Verwaltungsträger erfolgen, der sie stichtagsgerecht genutzt hat. Hieran scheitert der Anspruch der Kl.