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Zuordnung

VG BerlinVG 15 A 107.0324.08.2005ZOV 2006, 40

EinigV Art. 27 Abs. 1 Satz 5; VZOG § 19 Abs. 1 Satz 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnung; Postvermögen; Umwidmung; Ausgliederung; ordnungsgemäße Wirtschaft

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einem brachliegenden Grundstück ist die Umwidmung zu anderen Zwecken bereits in der Übergabe nebst Ausgliederung aus dem Vermögen durch das Übergabe-Übernahme-Protokoll zu sehen.

2. Die Genehmigung durch das zuständige Ministerium läßt vermuten, daß die Abgabe des Grundstücks einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprach.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Feststellung, daß ihr (vor Veräußerung desselben durch die Beigeladene) das Eigentum am Flurstück (...) nach Art. 27 Abs. 1 Satz 5 Einigungsvertrag (EinigV) zustand.

Das streitgegenständliche Grundstück bzw. das vormalige Flurstück Nr. 1269/61 waren bis 1942 Eigentum von (...). Dieser verkaufte das Grundstück durch Vertrag vom 31. Juli 1941 an die Deutsche Reichspost, diese wurde 1942 in das Grundbuch eingetragen. Ursprünglich war beabsichtigt, auf diesem Grundstück einen Postneubau zu errichten.

Ausweislich eines Protokolls vom 9. August 1954 erschienen der Bürgermeister der Gemeinde L. und der Koll. (...) von der "Abt. Aufbau" des Rates des Kreises O. bei der Bezirksdirektion für Post- und Fernmeldewesen und trugen vor, daß sie auf dem Grundstück ein Lichtspielhaus errichten wollten. Ferner heißt es in dem Protokoll: "Der Rat der Gemeinde versichert, daß der DP jederzeit geeignetes Ersatzgelände zur Verfügung gestellt werden könne, wenn bei der DP ein Bedarf auftreten sollte.

Die beiden oben Genannten bitten, das beschriebene Grundstück dem Rat der Gemeinde L. in Nutzung und Verwaltung unter Ausgliederung aus dem Vermögen der DP und Bilanzierung beim Rat der Gemeinde L. zu übergeben und bei den zuständigen Ministerien die Genehmigung hierzu zu erwirken. Sie sind darauf aufmerksam gemacht worden, daß eine grundbuchlose Umschreibung des Grundstücks nicht in Frage kommt."

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1954 stimmte das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Überlassung des streitgegenständlichen Flurstücks "unter der Voraussetzung (zu) ..., daß dieser erforderlichenfalls der Deutschen Post geeignetes Ersatzgelände zur gegebenen Zeit zur Verfügung stellt". Durch Übergabe-Übernahmeprotokoll vom 10. Januar 1955 wurde das Grundstück aus dem Vermögen der Deutschen Post aus- und dem Vermögen des Rates der Gemeinde L. eingliedert.

Ausweislich eines Rückverfolgungsnachweises des Kataster- und Vermessungsamtes O. wurde das Grundstück später in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war zunächst der Rat der Gemeinde L., ab 1983 die LPG Pflanzenproduktion G.

Die Beigeladene, welcher zunächst das Flurstück zugeordnet wurde, veräußerte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 21. November 195 (UR Nr. 122/1995 des Notars Dr. H. W. L./Berlin) an zwei private Erwerber.

Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2003 lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Berlin den Antrag der Kl. auf Zuordnung des Grundstücks ab, da das Grundstück bereits durch Veräußerung aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei. Ferner wurde festgestellt, daß kein Anspruch auf Erlösauskehr bestehe, da das Grundstück zu DDR-Zeiten mit Zustimmung der Post anderen Zwecken als solchen der Post gewidmet worden sei. Als Indiz hierfür sei der Rechtsträgerwechsel zu sehen. Daß das Flurstück nach dem Rechtsträgerwechsel Zwecken der Post gedient habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsträgerwechsel entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Postwirtschaft erfolgt sei.

Gegen den Bescheid hat die Kl. fristgerecht Klage erhoben und begründet diese wie folgt: Eine Umwidmung des Grundstücks für einen anderen Zweck sei nicht erfolgt, da das Lichtspieltheater nie errichtet worden sei. Im übrigen sei das Grundstück ursprünglich bei der Deutschen Post mit 8.729 M bilanziert gewesen, ein wertmäßiger Ausgleich für den Verlust des Grundstücks sei nie erfolgt. Insbesondere habe die Deutsche Post kein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt bekommen. Die unentgeltliche Abgabe von Grundstücken habe den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft in der DDR widersprochen, da die Deutsche Post ein Sondervermögen gewesen sei, welches seine Ausgaben und Investitionen aus den Einnahmen bestreiten und Teile des Gewinns an den Staatshaushalt abführen mußte. Darüber hinaus habe sie zwei weitere Flurstücke, welche aus dem alten Flurstück Nr. 1219/61 gebildet worden waren, durch Bescheide der Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Cottbus rückübertragen bekommen. Ein Anspruch auf Erlösauskehr ergebe sich bereits aus der Vereinbarung mit der Beigeladenen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Kl. hatte vor der Veräußerung des Flurstücks Nr. 806, Flur 5, Gemarkung L. durch die Beigeladene keinen Anspruch auf die Zuordnung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 5 Einigungsvertrag (EinigV) in Verbindung mit § 19 VZOG. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 5 gehören zum Sondervermögen Deutsche Post alle Vermögensgegenstände, welche am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten und nicht später mit Einverständnis der Deutschen Post einem anderen Zwecke gewidmet wurden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VZOG ist die Widmung zu einem anderen Zweck nur beachtlich, wenn "der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft widersprochen hat".

Das streitgegenständliche Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Deutschen Reichspost und gehörte so am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost. Vorliegend ist jedoch nach dem 8. Mai 1945 eine Widmung zu anderen Zwecken als denen der Post erfolgt. Hierfür genügte bereits die Übergabe des Grundstückes an den Rat der Gemeinde L.; denn die Deutsche Reichspost bzw. anschließend die Deutsche Post hatten nicht die geplante Nutzung für einen Postneubau verwirklicht, ebensowenig wie der Rat des Kreises O. auf dem Grundstück ein Lichtspieltheater errichtet hatte. Eine Widmung zu Zwecken der Post im rechtstechnischen Sinne ist nicht zu ersehen, eine entsprechende Umwidmung auch nicht. Bei einem brachliegenden Grundstück ist in der Übergabe nebst Ausgliederung aus dem Vermögen durch das Übergabe-Übernahme-Protokoll die Umwidmung zu sehen.

Daß die Übergabe den "Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft" im Sinne von § 19 Abs. 1 VZOG widersprach, ist nicht zu ersehen. Zunächst ist festzuhalten, daß die Abgabe des Grundstücks ausdrücklich durch Schreiben des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen vom 15. Oktober 1954 (Bl. 32 d. A.) genehmigt worden war. § 19 VZOG stellt auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ab. Insofern spricht eine starke Vermutung dafür, daß diese nicht verletzt wurden, wenn das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen die Abgabe genehmigt hat. Denn es ist davon auszugehen, daß dieses in der DDR die Einhaltung einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft überwachte.

Umstände, welche diese Vermutung zu entkräften geeignet wären, vermochte die Kl. nicht aufzuzeigen. Allein der Umstand, daß das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe bei der deutschen Post mit 8.729 M bilanziert worden war und kein entsprechender Vermögensgegenstand der Post unmittelbar zugeflossen ist, ist hierzu nicht geeignet. Denn die Deutsche Post hatte von Beginn der Verhandlungen um das Grundstück an ein anderes Grundstück zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt bekommen. Das Ministerium hatte eine Zustimmung ausdrücklich hiervon abhängig gemacht. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, weshalb die Abgabe eines seinerzeit für die Deutsche Post nutzlosen Grundstücks gegen die Zusicherung, bei Bedarf ein anderes Grundstück zu erhalten, einer ordnungsgemäßen postalischen Wirtschaft widersprochen haben sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß betriebliche Bedürfnisse in der DDR nicht selten hinter gesellschaftlichen Bedürfnissen wie hier die Errichtung eines Lichtspielhauses zurückzutreten hatten (vgl. dazu im einzelnen: Stellwaag in: Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, § 19 VZOG Rn. 18). Daß sich diese Zusage aufgrund der späteren Überführung sämtlichen Grundeigentums auch der staatlichen Betriebe in Volkseigentum nicht mehr dergestalt realisieren ließ, daß die Deutsche Post Eigentum an einem Grundstück erlangte, ändert hieran nichts. Denn dies war den Rahmenbedingungen der früheren DDR geschuldet, welche nach § 19 VZOG ausdrücklich zu berücksichtigen sind. (...)

Weitere Grundlagen für den von der Kl. geltend gemachten Anspruch sind nicht zu prüfen. Nach dem "Osthafenmühlen"-Urteil des BVerwG (v. 23. August 2001 - 3 C 17.01 -, BVerwGE 115, 62 ff. = ZOV 2001, 428) schließt Art. 27 EinigV andere Anspruchsgrundlagen im Falle von Sondervermögen als spezielle gesetzliche Regelung aus.