Zuordnung
EV Art. 22 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zuordnung; Erbengemeinschaft; Miterbenanteil; Staatserbe; Gesamthandsanteil; Miteigentumsanteil
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Zuordnung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen den Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion C. vom 8.4.1998, mit dem festgestellt wird, daß die Beigeladene am 3.10.1990 gesamthänderische Mitberechtigte für Eigentum des Volkes an dem mit einem mehrstöckigen Mietwohnhaus bebauten Grundstück geworden ist und der Antrag der Kl. auf Zuordnung des vorgenannten Vermögenswertes abgelehnt wurde.
Ausweislich des Grundbuchs war Eigentümer des Grundstücks seit dem 2.9.1911 F. H. B. zufolge Auflassung. Nach dessen Tod war seit dem 22.11.1940 die aus A. E. F. K. und H. R. bestehende Erbengemeinschaft eingetragen. Gemäß Eintragung vom 12.10.1979 trat anstelle der am 6.4.1979 verstorbenen P. K. das Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L. in die Erbengemeinschaft ein.
Auf den unter dem 17.3.1997 gestellten Zuordnungsantrag der Beigeladenen ordnete die Bekl. den volkseigenen Gesamthandsanteil an dem Grundstück mit Bescheid vom 8.4.1998 der Beigeladenen zu; gleichzeitig lehnte sie den Antrag der Kl. vom 27.12.1995 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei dem Vermögensgegenstand um dem Bund zuzuordnendes Finanzvermögen im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Einigungsvertrag handle. Eine Zuordnung an die Kl. könne hingegen nicht erfolgen, da der "beantragte Miteigentumsanteil zur gesamten Hand ... nur einen einzelnen zur Gesamthand gehörenden Vermögensgegenstand dar(stelle) und ... als solcher nicht zuordnungsfähig" sei.
Am 7.5.1998 hat die Kl. Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß der volkseigene Anteil an dem Grundstück, ungeachtet seiner gesamthänderischen Bindung, gemäß Artikel 22 Abs. 4 Einigungsvertrag in ihr Eigentum übergegangen sei, da es sich um Wohnungsvermögen handle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig.
Mit dem unter dem 27.12.1995 gestellten "Antrag auf Übertragung eines Vermögenswertes nach Artikel 21, 22 Einigungsvertrag" hat die Kl. einen eigenen Zuordnungsantrag gestellt. Soweit sie diesen ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag - EV - stützt, mithin einen Restitutionsanspruch hinsichtlich der gesamthänderischen Berechtigung an dem streitbefangenen Grundstück geltend macht, hat die Bekl. den Antrag zutreffend als (allein in Betracht kommenden) Zuordnungsantrag nach Art. 22 Abs. 4 EV behandelt und verbeschieden.
In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Die Kl. hat weder einen Anspruch auf Zuordnung des volkseigenen Gesamthandsanteils an dem Grundstück M. S. noch auf - wie von ihr beantragt - Zuordnung eines volkseigenen gesamthänderisch gebundenen Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion C. vom 8.4.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. kann einen Zuordnungsanspruch nicht aus Art. 22 Abs. 4 EV herleiten.
Nach Art. 22 Abs. 1 EV unterliegt öffentliches Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), der Treuhandverwaltung des Bundes, soweit es nicht der Treuhandanstalt oder durch Gesetz Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird. Dies gilt gemäß Art. 22 Abs. 4 EV nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet; dieses Vermögen geht in das Eigentum der Kommunen über. Hinsichtlich des vorliegend streitbefangenen volkseigenen Gesamthandsanteils nach F. K. liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Zwar handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil um einen Vermögensgegenstand, der - ohne in § 1 a Abs. 1 VZOG ausdrücklich genannt zu sein - nach den erbrechtlichen Vorschriften (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB) verkehrsfähig und damit zuordnungsfähig ist. Denn nach § 1 a Satz 1 VZOG ist Vermögen im Sinne der Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages jeder übertragbare Vermögenswert. Die Bekl. hat den volkseigenen Gesamthandsanteil zu Recht gemäß Art. 22 Abs. 1 EV der Beigeladenen und nicht nach Art. 22 Abs. 4 EV der Kl. zugeordnet, da es sich um Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes und nicht um zur Wohnungsversorgung genutztes Vermögen handelt.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Sowohl nach § 1922 Abs. 1 BGB wie nach § 363 Abs. 1 ZGB ist Gegenstand der Erbfolge das Vermögen des Erblassers als Ganzes, das unmittelbar kraft Gesetzes auf den Erben übergeht. Dementsprechend wird der Nachlaß im Falle einer Mehrheit von Erben gemeinschaftliches Vermögen der Erben (vgl. § 2032 Abs. 1 BGB; § 400 Abs. 1 ZGB). Der Nachlaß steht den Miterben gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu, eine unmittelbare dinglich gegenständliche Beziehung des einzelnen Miterben zum Nachlaß oder Teilen davon wird nicht begründet. Der Anteil des Miterben ist lediglich ein gesamthänderisch gebundener Anteil, über den er gemäß § 2033 Abs. 2 BGB (§ 400 Abs. 1 ZGB) bis zur Auseinandersetzung nicht verfügen kann (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 58. Aufl., Rn. 1 zu §§ 2032, 2033; Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Berlin 1985, Anmerkung 1.1. und 1.3. zu § 363). Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, geht sein Anteil am Gesamthandsvermögen auf seine(n) Erben über. So liegt der Fall hier: Nach dem Tod von F. K. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks trat, da ein anderer Erbe aufgrund Verfügung von Todes wegen oder kraft gesetzlicher Erbfolge nicht vorhanden war, gemäß § 369 Abs. 1 ZGB der Staat, also die DDR, als gesetzlicher Erbe im Wege der Universalsukzession in die Erbengemeinschaft ein; der Nachlaß ging gemäß § 369 Abs. 2 ZGB in Volkseigentum über. Die Erbengemeinschaft besteht bis heute fort und setzt sich nunmehr aus den Rechtsnachfolgern nach den inzwischen ebenfalls verstorbenen Miterben A. E. und H. R. sowie der DDR als Fiskalerbe zusammen. Volkseigen und Gegenstand der nunmehr aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsgesetzes vorzunehmenden Zuordnung ist deshalb allein der volkseigene Gesamthandsanteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft. Da ein Gesamthandsanteil, wie dargelegt, kein der jeweiligen Erbquote entsprechendes unmittelbares dingliches Recht an dem einzelnen Nachlaßgegenstand gewährt, unterliegt nicht der einzelne Nachlaßgegenstand selbst bzw. eine quotale Mitberechtigung hieran der vermögensrechtlichen Zuordnung, sondern der von den Nachlaßgegenständen zu abstrahierende Gesamthandsanteil. Dieser kann aber weder Verwaltungsvermögen eines Trägers öffentlicher Verwaltung gemäß Art. 21 EV sein noch kommunales Wohnungsvermögen nach Art. 22 Abs. 4 EV oder sonstiges kommunales Finanzvermögen i. S. von Art. 22 Abs. 1 EV i. V. m. den Vorschriften des Treuhandgesetzes und der Kommunalverfassung. Lediglich die im Eigentum der Gesamthand stehenden Nachlaßgegenstände selbst können einer konkreten Nutzung unterliegen bzw. einer bestimmten Aufgabe dienen. Würde man hingegen, wie die Kl. meint, auf die konkrete Nutzung des (der Zuordnung nicht unterliegenden) zum Nachlaß gehörigen Vermögensgegenstandes - hier: des streitbefangenen Grundstücks als Mietwohngrundstück - abstellen, stünde dies im Widerspruch zum Prinzip der Universalsukzession. Denn dann wäre die Erbfolge nicht mehr für den gesamten Nachlaß einheitlich, sondern je nach Nutzung der einzelnen Vermögensgegenstände ergäben sich unterschiedlich zusammengesetzte Erbengemeinschaften als Berechtigte. Volkseigene Gesamthandsanteile sind daher gemäß Art. 22 Abs. 1 EV als der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegendes Finanzvermögen festzustellen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.2.1995, VIZ 1995, 424, 425; VG Halle, Urt. v. 24.3.1998, Az. A 2 K 192/96; Danziger,
tände ergäben sich unterschiedlich zusammengesetzte Erbengemeinschaften als Berechtigte. Volkseigene Gesamthandsanteile sind daher gemäß Art. 22 Abs. 1 EV als der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegendes Finanzvermögen festzustellen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.2.1995, VIZ 1995, 424, 425; VG Halle, Urt. v. 24.3.1998, Az. A 2 K 192/96; Danziger, Zuordnungsrechtliche Behandlung von Fiskalerbschaftsvermögen der DDR, VIZ 1995, 277 f.). Die Kl. kann von der Bekl. auch nicht verlangen, ihr "den gesamthänderisch gebundenen volkseigenen Miteigentumsanteil" an dem streitbefangenen Grundstück zuzuordnen. Dies folgt, wie dargelegt, bereits daraus, daß Gegenstand der Zuordnung vorliegend ein Gesamthandsanteil ist und ein Miteigentumsanteil (bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) nicht existiert. Ferner steht dem § 2033 Abs. 2 BGB entgegen, wonach dem einzelnen Miterben kein seiner (oder aller Miterben) Verfügung unterliegendes Teilrecht am einzelnen Nachlaßgegenstand zusteht. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß, wie die Kl. vorträgt, nur aus dem Grundstück besteht (vgl. Münchn. Kommentar/Dütz, BGB, 3. Aufl., Rn. 38 zu § 2033; Palandt, a. a. O., Rn. 19 zu § 2033). Soweit in der Rechtsprechung des BGH und der Kommentarliteratur (vgl. BGH, FamRZ 1965, 267, 268; Münchn. Kommentar/Dütz, a. a. O.; Palandt, a. a. O.) anerkannt ist, daß unter besonderen Umständen im Einzelfall in der Veräußerung des einzigen Nachlaßgegenstandes eine Erbteilsübertragung gesehen werden kann, wenn ein darauf gerichteter Wille der Vertragsteile erkennbar ist, vermag die Kl. auch hieraus nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Denn die Feststellung, wer seit dem 3.10.1990 Rechtsinhaber des vormals volkseigenen Gesamthandsanteils nach F. K. ist, beinhaltet keine rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern einen in Art. 21 und 22 EV angeordneten gesetzlichen Rechtsübergang auf die jeweils berechtigte öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. Schmidt/Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Rn. 12 zu Art. 21, Rn. 13 zu Art. 22 EV).
2. Auch der Hilfsantrag der Kl. bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig (wird ausgeführt).