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Zuordnung

OLG Brandenburg5 U 117/07 rechtskräftig02.10.2008ZOV 2009, 303

BGB §§ 985, 988; EV Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und 4; ZGB (DDR) §§ 295, 459; THG § 11 Abs. 2; 5. DVO zum THG § 2 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zuordnung; Kommunaleigentum; Gebäudeeigentum; Dienstleistung; Nutzungsentschädigung; Fondsinhaberschaft; Umwandlung; Nutzungsvertrag

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die auf im Eigentum des Volkes errichteten Gebäude standen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 459 ZGB erfüllt sind, ebenfalls grundsätzlich in Volkseigentum.

2. Selbständiges Gebäudeeigentum konnte im Wege der Fondsinhaberschaft nicht nach § 11 Abs. 2 THG erworben werden, wenn es sich bei dem umgewandelten, ehemals volkseigenen Betrieb um einen der betreffenden Stadt unterstellten Betrieb handelte.

3. Ein Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums nach § 2 Abs. 2 5. DVO THG setzt neben einer fristgerechten Anzeige den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus, auf dessen Grundlage die Nutzung erfolgte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten darüber, wer Eigentümer der Grundstücke ...platz 1-4 und ...ring 2 in F. bzw. der aufstehenden Gebäude ist, ob der Kl. für die Nutzung der Grundstücke ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung seit dem 3. Oktober 1990 zusteht und ob die Bekl. hinsichtlich der Grundstücke anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist.

Bei dem Grundstück ...platz 1-4 handelt es sich um das Flurstück 239 der Flur 10, Gemarkung F., eingetragen im Grundbuch Blatt 10123 unter der lfd. Nr. 19 mit einer Größe von 1.107 m² und bei dem Grundstück ...ring 2 um das Flurstück 133 der Flur 69, Gemarkung F., eingetragen im Grundbuch Blatt 5069 unter der lfd. Nr. 98 mit einer Größe von 287 m². Am 3. Oktober 1990 lautete die Eintragung des Eigentumsrechts für beide Grundstücke übereinstimmend: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt F.". [...]

Ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken stützt die Kl. auf zwei zu ihren Gunsten ergangene Vermögenszuordnungsbescheide. Hinsichtlich des Flurstückes 239 der Flur 10 (im Folgenden: ...platz 1-4) ist dies der Bescheid vom 27. Oktober 1992. Dieser bezieht sich allerdings auf ein Flurstück 142/1 der Flur 10 mit einer Größe von 1,3011 ha. Wie aus diesem Flurstück das streitgegenständliche Flurstück hervorgegangen ist, wird im Einzelnen nicht mitgeteilt, ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Grundbuchauszug. Die Kl. stützt sich für ihre von der Bekl. nicht bestrittene Behauptung, bei dem Grundstück ...platz 1-4 handele es sich um eine Teilfläche des ehemaligen Flurstückes 142/1 darauf, dass es in dem Vermögenszuordnungsbescheid u. a. heißt, auf dem Grundstück habe sich zu den Stichtagen neben 90 Wohnungseinheiten auch ein - hier streitgegenständlicher - Dienstleistungsstützpunkt befunden. In einem nunmehr vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. November 2007, mit dem ein Antrag der Bekl. auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Rücknahme der Zuordnungsbescheide für die streitgegenständlichen Grundstücke zurückgewiesen worden ist, wird das Flurstück 239 ebenfalls ohne Weiteres als ehemaliges Flurstück 142/1 bezeichnet.

Hinsichtlich des Flurstücks 133 der Flur 10 (im Folgenden: ...ring 2) beruft sich die Kl. auf einen Bescheid vom 12. Februar 1996. Dabei handelt es sich allerdings nicht um den Ausgangsbescheid, sondern um einen Bescheid, der aufgrund eines gemeinsamen Änderungsantrages der Kl. und der Wohnungsbaugenossenschaft F. ergangen ist, wonach aufgrund eines gemeinsamen Zuordnungsplanes eine Neuzuordnung erfolgte. Danach wurde allerdings das Grundstück ...ring 2 der Kl. zugeordnet. Hier ergibt sich aus dem bereits genannten Bescheid vom 27. November 2007, dass der Ausgangsbescheid vom 27. März 1992 stammt.

Zwischen den Parteien ist weiter im Einzelnen streitig, ob die Bekl. Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB (K) R... ist. In einem Schreiben vom 9. Januar 1960, das im Briefkopf den VEB (K) R. ausweist und das vom VEB (K) D. und vom Rat der Stadt F. unterzeichnet ist, heißt es: "Laut Ratsbeschluss vom 8.12.1959 wird mit Wirkung vom 1.1.1960 als Nachfolgebetrieb für einen Teil des zum gleichen Zeitpunkt zu löschenden Betriebs VEB (K) R., VEB (K) D. gebildet." In einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 1960 wird dann die Löschung des VEB (K) R. beantragt. In einem Schreiben der Kl. an die Bekl. vom 21. Mai 1992 heißt es hierzu, dass der 1960 gebildete VEB (K) D. offensichtlich ein Rechtsnachfolger des VEB (K) R. sei und Rechtsnachfolger des D. wiederum die Bekl.

Die Rechtsnachfolge der Bekl. nach dem VEB (K) D. ist zwischen den Parteien unstreitig und stellt sich nach den vorgelegten Unterlagen wie folgt dar:

Am 17. Mai 1990 beantragte der VEB (K) D. beim Rat der Stadt F. vor dem Hintergrund, dass die Stadt die Nichtumwandlung des Unternehmens in einen KWU beschlossen hatte, dessen Umwandlung in eine Hauptgesellschaft, die Bekl., und zwei Tochtergesellschaften. Am 22. Juni 1990 teilte die Kl. dem D. mit, dass sie dieser Umwandlung zustimme. Dies bestätigte die Kl. nochmals mit Schreiben vom 9. Juli 1990. Am 16. Juli 1990 wurde dann die Umwandlung des D. auf der Grundlage des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisierung vom 17. Juni 1990 (Treuhandgesetz) u. a. in die Bekl. beurkundet. Alleinige Gesellschafterin der Bekl. war zunächst die Treuhandanstalt. Mit am 31. März 1992 beurkundetem weiteren notariellen Vertrag veräußerte die Treuhandanstalt ihre Gesellschaftsanteile mit einem Nennwert von 3.500.000 DM an den jetzigen Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigten der Bekl.; der Kaufpreis lässt sich der von der Bekl. vorgelegten Kopie nicht entnehmen. In der DM-Eröffnungsbilanz sind die Gebäude, nicht aber der Grund und Boden als Eigentum der Bekl. ausgewiesen.

Auf einer Flurkarte, die auch Gegenstand des Zuordnungsbescheides hinsichtlich des Grundstückes ...platz 1-4 war, hatte die Treuhandanstalt am 8. September 1992 für eine bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 142/1 ihre Nichtzuständigkeit erklärt; Eigentümer des Gebäudes unter Ausklammerung des Grund und Bodens sei die Bekl. Diese Erklärung auf der Flurkarte ist auch von dem damaligen Sonderbeauftragten des Oberbürgermeisters der Kl. für Kommunalvermögen Dr. D. unterzeichnet.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage insgesamt stattgegeben und die Widerklage der Bekl. auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz abgewiesen. [...]

Die Bekl. wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Ergänzend beantragt die Bekl. die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass sie den Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 27. November 2007, mit dem ihre Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögenszuordnungsbescheide bzw. auf deren Rücknahme zurückgewiesen worden waren, vor dem Verwaltungsgericht mit der Klage vom 2. Januar 2008 angefochten habe. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; die Kl. kann von der Bekl. die Herausgabe und Räumung der Grundstücke ...platz 1-4 und ...ring 2 nach § 985 BGB verlangen und für die Zeit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 2006 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 988 BGB. Ansprüche nach dem SachenRBerG kann die Bekl. nicht geltend machen.

A) Anspruch aus § 985 BGB

Der Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke ...platz 1-4 und ...ring 2 steht der Kl. aus § 985 BGB zu, weil sie Eigentümerin dieser Grundstücke ist, die Bekl. Besitzerin und der Bekl. ein Recht zum Besitz nicht zusteht.

1. Eigentum an den Grundstücken ...platz 1-4 und ...ring 2

a) In den beiden Vermögenszuordnungsbescheiden vom 27. Oktober 1992 (...platz 1-4) und wohl vom 27. März 1992 sowie 7. Dezember 1995 in der Gestalt des Bescheides vom 12. Februar 1996 ist festgestellt worden, dass die Kl. - dann seit dem 3. Oktober 1990 - Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist. Zwar wird hinsichtlich des Grundstückes ...platz 1-4 nicht im Einzelnen dargelegt, wie aus dem größeren Flurstück 142/1, das Gegenstand des Zuordnungsbescheides vom 27. Oktober 1992 gewesen ist, das Flurstück 239 hervorgegangen ist, die (Teil-) Identität, die von den Parteien auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 ausdrücklich bestätigt worden ist, steht im Hinblick auf die erwähnte Bebauung mit einem Dienstleistungsstützpunkt aber hinreichend fest. Im Übrigen geht auch der Bescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ohne Weiteres davon aus, dass es sich bei dem jetzigen Flurstück 239 der Flur 10 um eine Teilfläche des ehemaligen Flurstückes 142/1 handelt.

b) Unabhängig davon, dass damit das Eigentum der Kl. bereits bestandskräftig festgestellt ist, erfolgte diese Zuordnung in Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Zunächst ist abweichend von der Annahme des Landgerichts, in dieser Form von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 ausdrücklich bestätigt, festzuhalten, dass nach den vorgelegten Vermögenszuordnungsbescheiden, die sich auf die entsprechenden Grundbucheintragungen stützen, als Rechtsträger der vormals volkseigenen Grundstücke ...platz 1-4 und ...ring 2 nicht der VEB (K) R. als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen war, sondern zuletzt der Rat der Stadt F. Es ist daher, nunmehr auch in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien, davon auszugehen, dass als Rechtsträger zuletzt der Rat der Stadt F. im Grundbuch eingetragen war.

aa) Nach den Angaben der Kl. im Zuordnungsverfahren war das ursprüngliche Flurstück 142/1 als Wohngrundstück mit 90 Wohneinheiten und einer Dienstleistungseinrichtung (dem von der Bekl. genutzten Gebäude) bebaut. Auf dieser Grundlage wurde wegen der überwiegenden Wohnnutzung das Grundstück der Kl. zugeordnet, wobei sich der Zuordnungsbescheid nach der Erklärung der Treuhandanstalt, für die Dienstleistungseinrichtung nicht zuständig zu sein und der weiteren Erklärung, Eigentümerin des Gebäudes sei die Bekl., ersichtlich nur auf den eigentlichen Grund und Boden beziehen sollte. Diese Zuordnung entspricht damit den Regelungen in Art. 22 Abs. 1 und 4 EV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG, § 1 a Abs. 4 Satz 1 VZOG. Nach der letztgenannten Vorschrift, die nachträglich in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde, ergibt sich, dass hinsichtlich des kommunalen Wohnungsvermögens eine Zuordnung an die Kommune auch dann möglich ist, wenn der Grund und Boden in ihrer eigenen Rechtsträgerschaft stand; es wird durch diese Regelung klargestellt, dass es nicht entscheidend auf die Rechtsträgerschaft ankommt, sondern auf eine funktionsorientierte Betrachtungsweise (Kimme/Schmidt-Habersack, Offene Vermögensfragen, Art. 22 EV, Rn. 38).

bb) Hinsichtlich des Grundstückes ...ring 2 ergibt sich die eigentumsrechtliche Zuordnung aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EV.

Nach dieser Vorschrift ist Eigentümer von Grund und Boden, der am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben genutzt worden war, die nach dem Grundgesetz von Gemeinden wahrzunehmen sind, mit Wirksamwerden des Beitrittes der entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung. Die Kl. hat hier - ebenfalls ausweislich des Bescheides vom 27. November 2007 - in ihrem Zuordnungsantrag angegeben, dass die Liegenschaft, die danach zwar auch mit einer Dienstleistungseinrichtung bebaut war, überwiegend als Kindertagesstätte, öffentlicher Weg und Grünanlage zu den Stichtagen genutzt worden sei. Bei den letztgenannten Funktionen (Kindertagesstätte und Grünanlagen) handelt es sich ohne Weiteres um kommunale Aufgaben, so dass auf der Grundlage dieses Antrages die Zuordnung auch insoweit den Regelungen in Art. 21 und 22 EV entspricht und nicht zu beanstanden ist.

c) Die Bekl. hält den Vermögenszuordnungsbescheiden in diesem Verfahren, aber auch in dem Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang entgegen, die genannten Zuordnungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Kl. in den Zuordnungsverfahren falsche Angaben gemacht habe. Die Kl. habe fälschlich angegeben, die Dienstleistungsgebäude seien durch sie, die Kl., zu den jeweiligen Stichtagen genutzt worden, was aber nicht zutreffe. Beide Dienstleistungsgebäude seien nach ihrer Errichtung im Jahre 1984 (...platz 1-4) und 1963 (...ring 2) dem VEB (K) D. als Eigentum zur Nutzung und Bewirtschaftung durch Beschlüsse der Stadt F. übertragen worden. Durch diese Beschlüsse sei ein zeitlich unbegrenztes und unentgeltliches Nutzungsrecht begründet worden, das nunmehr der Bekl. zustehe. Dies ergebe sich auch durch die entsprechenden Bilanzierungen der Bekl.

Die Bekl. übersieht dabei in ihrem Vortrag, dass sich auf den jeweiligen Grundstücken, und zwar hinsichtlich des Grundstücks ...platz 1-4 auf dem Ausgangsflurstück 142/1, eben nicht nur die Dienstleistungsgebäude befanden, sondern diese Grundstücke darüber hinaus anderweitig genutzt wurden. Weder aus dem Vortrag der Bekl. noch aus den Unterlagen ergibt sich konkret, dass die Kl. im Zuordnungsverfahren angegeben hätte, die jeweiligen Dienstleistungsgebäude zu den Stichtagen selbst genutzt zu haben. Die Kl. hatte danach lediglich erklärt, dass das Flurstück 142/1 zu den Stichtagen überwiegend zu Wohnzwecken und das Grundstück ...ring 2 als Kindertagesstätte und öffentliche Grünanlage sowie Verkehrsweg genutzt worden sei. Allein auf diese Angaben stützt sich die erfolgte Zuordnung, die davon ausgeht, dass zu den Stichtagen diese Nutzungen überwiegend waren, was jedenfalls hinsichtlich der Wohnnutzung des Flurstückes 142/1 schon allein wegen des jeweiligen Umfangs der Nutzungen augenfällig ist.

Dass die Angaben hinsichtlich der Bebauung mit 90 Wohneinheiten bzw. der Nutzung als Kindertagesstätte und Grünanlage mit Wegen unzutreffend seien, hat die Bekl. weder konkret vorgetragen noch ergibt sich dies aus den sonstigen Umständen. Damit fehlen im Ergebnis jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögenszuordnungsbescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, und deswegen nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein könnten. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vermögenszuordnungsbescheide darauf beruhen könnten, dass die Kl. in dem Zuordnungsverfahren hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke falsche Angaben gemacht hätte.

Der Umstand, dass die Wohneinheiten nach dem Vortrag der Bekl. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. September 2008 mittlerweile abgerissen worden sein sollen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuordnung ohne Bedeutung.

Selbst wenn der Verwaltungsrechtsstreit über die Nichtigkeit der Zuordnung im Sinne des § 148 ZPO vorgreiflich sein mag, weil von dem Ausgang dieses Verfahrens die Eigentümerstellung der Kl. abhängen kann, die wiederum entscheidend ist für die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 985 und 988 BGB, sieht der Senat im Rahmen des ihm nach § 148 ZPO eingeräumten Ermessens davon ab, das Verfahren auszusetzen, weil die Bekl. über zwei Instanzen hinweg konkrete Tatsachen über vorsätzlich falsche Angaben der Kl. im Zuordnungsverfahren nichts vorgetragen hat, konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit der Vermögenszuordnungsbescheide damit nicht bestehen.

2. Eigentum an den aufstehenden Gebäuden

Auch hinsichtlich der aufstehenden Gebäude ist im Ergebnis von einer Eigentümerstellung der Kl. auszugehen.

a) Sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ...ring 2 (1963) geltenden BGB (§ 93 BGB) als auch nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ...platz 1-4 (1984) geltenden ZGB (§ 295 ZGB) war es so, dass das Eigentum an dem Grund und Boden auch das Eigentum an dem mit dem Boden fest verbundenen Gebäude umfasste. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall gesondertes Gebäudeeigentum entstanden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Hier ist entscheidend, dass nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung es sich in beiden Fällen zum jeweiligen Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude um Grundstücke handelte, die im Volkseigentum standen. Unabhängig davon, wer eingetragener Rechtsträger war, waren dann aber die auf dem Volkseigentum errichteten Gebäude ebenfalls Volkseigentum. Die Voraussetzungen des § 459 ZGB, der einen Erwerb des Eigentums an Gebäuden durch volkseigene Betriebe regelte, liegen gerade nicht vor, denn es handelte sich eben nicht um auf vertraglicher Grundlage genutzte Grundstücke, auf denen die Gebäude errichtet worden waren. Ebenso wenig hat die Bekl. eine Vereinbarung nach § 71 VertragsG dargelegt. Ein Leistungsvertrag in Form eines Nutzungsvertrages hätte in der Form des § 31 Abs. 2 Vertragsgesetz geschlossen werden müssen, zu dessen Voraussetzungen die Bekl. nichts vorgetragen hat.

b) Ein Eigentumserwerb der Bekl. an den aufstehenden Gebäuden ergibt sich darüber hinaus nicht aus einer möglichen Fondsinhaberschaft der Bekl.

aa) In diesem Zusammenhang dürfte, ohne dass dieser Frage entscheidende Bedeutung zukommt, allerdings das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen sein, die Bekl. habe ihre Rechtsnachfolge nach dem VEB (K) R. nicht hinreichend dargelegt, das Gegenteil dürfte sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben. Danach wurde durch Ratsbeschluss vom 8. Dezember 1959 mit Wirkung zum 1. Januar 1960 der VEB (K) R. gelöscht und als Nachfolgebetrieb der VEB (K) D. gebildet, aus dem wiederum die Bekl. hervorgegangen ist. Da die Kl. hierzu auch nichts Gegenteiliges konkret vorträgt, dürfte damit die Rechtsnachfolge der Bekl. nach dem VEB (K) R. hinreichend dargetan sein.

bb) Nachdem die Kl. am 22. Juni 1990 der Umwandlung des VEB (K) D. in die Bekl. mit der Treuhandanstalt als Gesellschafterin zugestimmt hatte, erfolgte am 16. Juli 1990 die Beurkundung der Umwandlung auf der Grundlage des Treuhandgesetzes. Die Treuhandanstalt ging, wie auch die schriftliche Erklärung auf der Flurkarte Bl. 150 d. A. zeigt, davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück ...platz 1-4 von einer Fondsinhaberschaft des D. auszugehen sei und damit die umgewandelte Gesellschaft auch Eigentümerin des Gebäudes wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 THG). Dabei wurde aber übersehen, dass es sich, wie auch die Auflösung des VEB (K) R. und Bildung des VEB (K) D. in den Jahren 1959/60 sowie die Beschlüsse der Kl. zur Umwandlung des VEB (K) D. aus dem Jahr 1990 zeigen, um einen der Stadt unterstellten Betrieb handelte und der VEB (K) D. damit nicht der Umwandlung nach dem Treuhandgesetz unterlag (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich THG). Damit konnte im Wege der Fondsinhaberschaft selbständiges Gebäudeeigentum nicht nach § 11 Abs. 2 THG erworben werden.

Die Bekl. konnte selbständiges Gebäudeeigentum auch nicht nach der Umwandlungs-VO vom 1. März 1990 (GBl. I Seite 107), die dann durch die Regelungen des Treuhandgesetzes am 1. Juli 1990 abgelöst worden ist, erwerben (Fall der sog. "steckengebliebenen" Umwandlung). Solche "steckengebliebenen" Umwandlungen, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht einmal bis zum Entstehen der Gesellschaft geführt hatten, konnten jedenfalls nach Inkrafttreten des Treuhandgesetzes nicht mehr unabhängig davon vollendet werden (BVerwG, VIZ 2000, 220 f.). Vorliegend wurde die Umwandlung erst am 16. Juli 1990 protokolliert, eine notarielle Umwandlungserklärung, die zu einer Umwandlung nach der Umwandlungs-VO hätte führen können, lag damit am 1. Juli 1990 nicht vor.

Trotz der fristgerechten Anzeige vom 8. November 1990 kommt im Ergebnis auch ein Erwerb nach § 2 Abs. 2 5. DVO zum THG nicht in Betracht, weil die Bekl. jedenfalls einen entsprechenden Nutzungsvertrag, auf dessen Grundlage die Nutzung durch sie erfolgt sein soll, nicht konkret dargetan hat. Der pauschale Vortrag, die Grundstücke bzw. Grundstücksteile seien ihr durch Beschlüsse der Stadt F. zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden, reicht insoweit nicht aus. Entgegen der von der Bekl. vertretenen Ansicht kann dem Schreiben vom 8. November 1990 das Bestehen eines unentgeltlichen Nutzungsvertrages nicht entnommen werden. Durch dieses Schreiben ist auch kein solcher Nutzungsvertrag rückwirkend durch konkludentes Verhalten der Parteien zustande gekommen; in dieser Anzeige wird vielmehr das Bestehen eines solchen Nutzungsvertrages seitens der Bekl. vorausgesetzt, ohne dass sich dem Schreiben Näheres zum Abschluss und zum Inhalt eines solchen Vertrages entnehmen ließe.

cc) Danach ist zwar verständlich, dass auf der Grundlage der beurkundenden Umwandlung vom Juli 1990 in den Folgejahren die Gebäude in den Bilanzen der Bekl. geführt wurden, ein - eigenständiger - Eigentumserwerb kann hierauf aber nicht gestützt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Sonderbeauftragte des Oberbürgermeisters am 8. April 1992 die Erklärung der Treuhandanstalt, wonach Gebäudeeigentum der Bekl. bestehen soll, mit unterzeichnet hat. Rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen, die zu einem Verzicht der Kl. auf das Gebäudeeigentum hätten führen können, konnte der Sonderbeauftragte nicht abgeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er einen entsprechenden Verzichtswillen hatte, denn die Erklärung beruht erkennbar auf der rechtlichen Annahme, die Umwandlung im Juli 1990 sei auf der Grundlage des Treuhandgesetzes erfolgt und habe zu einem entsprechenden Eigentumserwerb der Bekl. geführt.

3. Das Landgericht ist, was in der Berufungsinstanz auch nicht mehr konkret in Zweifel gezogen wird, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bekl. Besitzerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist. Insoweit wird auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

4. a) Da, wie eben ausgeführt, die Bekl. eine Nutzungsberechtigung aufgrund eines Nutzungsvertrages oder entsprechender Beschlüsse des Rates der Stadt F. nicht konkret darzulegen vermag, kann hieraus auch ein Recht zum Besitz der Bekl. nicht hergeleitet werden.

b) Die Voraussetzungen eines - zumindest zeitweiligen - Rechtes zum Besitz nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere handele es sich bei der Bekl. nicht um eine Genossenschaft oder einen ehemals volkseigenen Betrieb der Wohnungswirtschaft (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB). Demgemäß liegen auch die Voraussetzungen des Art. 233 § 2 b EGBGB ersichtlich nicht vor.

Fehlt es danach an einem Recht zum Besitz der Bekl., so ist diese zur Herausgabe der Grundstücke und deren Räumung nach § 985 BGB verpflichtet.

B) Antrag auf Nutzungsentschädigung

1. Nutzt die Bekl. die Grundstücke rechtsgrundlos und unentgeltlich, so besteht auch ohne Weiteres ein Anspruch aus § 988 BGB i. V. m. §§ 818 ff. BGB auf Herausgabe der Nutzungen (Wertersatz für Gebrauchsvorteile, § 818 Abs. 2 BGB). Gegen die Berechnung der Nutzungsvergütung auf der Grundlage der Verzinsung des Bodenwertes gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt S. vom 19. Juni 2006 wendet sich die Bekl. nicht konkret. Dieses Gutachten ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden.

Da die Berechnungen des Sachverständigen (Seite 15 des Gutachtens) nur bis zum 31. Dezember 2005 reichen, die Kl. aber auch Nutzungsentschädigung für das Jahr 2006 geltend macht, hat sie insoweit für die Berechnung ihres Anspruches für das Jahr 2006 die Zahlen für 2005 übernommen (sich dabei aber zu ihren Ungunsten bei dem Grundstück ...platz 1-4 um 3 € vertan). Auch hiergegen wendet sich die Bekl. nicht konkret; diese Vorgehensweise ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahre 2005 der Bodenwert und damit die Nutzungsentschädigung gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken war, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da die Zuordnungsbescheide lediglich feststellenden Charakter haben, die Kl. Eigentümerin der Grundstücke kraft Gesetzes aber schon seit dem 3. Oktober 1990 ist, kann sie auch von diesem Zeitpunkt an die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verlangen.

2. Der Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruches steht der Einwand aus Treu und Glauben, der von der Bekl. nicht ausdrücklich geltend gemacht worden ist, nicht entgegen.

Es kann dahinstehen, ob es treuwidrig sein könnte, wenn ausgehend von der zunächst wohl übereinstimmenden Einschätzung, die Bekl. sei Eigentümerin der Gebäude geworden, nach mehreren Jahren auch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum bis zum 3. Oktober 1990 Nutzungsentschädigung verlangt würde. Eine solche Treuwidrigkeit käme allenfalls bei einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Gebäude selbst in Betracht, die Kl. verlangt aber lediglich eine Vergütung für die Nutzung des Grund und Bodens.

3. Die Forderung der Kl. ist nicht verjährt. Für den Anspruch aus § 988 BGB galt ursprünglich nach dem BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F.; die nach Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren endete am 31. Dezember 2004 und wurde durch den Mahnbescheid vom 30. Dezember 2004, der alsbald am 3. Januar 2005 zugestellt wurde, gemäß § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt.

Danach bleibt die Berufung auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung im Ergebnis ohne Erfolg.

C) Widerklage

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ohne Weiteres von der Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Berechtigung nach dem SachenRBerG auszugehen, insbesondere ist der Antrag des Bekl. insoweit hinreichend konkret. Allerdings kann die Widerklage in der Sache keinen Erfolg haben. Da die Kl. Eigentümerin sowohl des Grund und Bodens als auch der aufstehenden Gebäude ist, fehlt es bereits an einem Auseinanderfallen des Eigentums an den Gebäuden und an Grund und Boden, es muss insoweit nichts bereinigt werden. Eine allenfalls schuldrechtliche Berechtigung vermag, zumal die Bekl. auch keine baulichen Investitionen dargetan hat, eine Berechtigung nach dem SachenRBerG nicht zu begründen. Es ist weiter nichts dafür ersichtlich, dass die Bekl. Nutzer i. S. d. § 9 SachenRBerG sein könnte. Die Berufung bleibt danach insgesamt ohne Erfolg.