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Zumutbarkeit eines Ersatzmieters

OLG Hamm4 ReMiet 13/8206.04.1983RiM 1, 959; GE 1983, 533

§ 552 BGB, § 564 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zumutbarkeit eines Ersatzmieters; Mietverhältnis auf Zeit; Vorzeitige Beendigung; Ersatzmieter; Zumutbarkeit; Unverheiratetes Paar; Ablehnungsgründe

Rechtsentscheid

häufig von der Redaktion verfasst

Benennt der Mieter, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nicht verheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vornherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen. Die genannten - und etwaige sonstige Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalls und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht hat dem Senat gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12. 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBL. I S. 657) durch am 19. Oktober 1982 verkündeten Beschluß folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: "Kann ein Vermieter, der selbst in einem anderen Ort wohnt, ein Reihenhaus in dörflicher Gegend für eine feste Mietzeit an ein Ehepaar vermietet hat und sich gegen Gestellung eines geeigneten Ersatzmieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses bereit erklärt hat, ein nicht verheiratetes Paar als Ersatzmieter ablehnen mit der Begründung, er vermiete aus Glaubensüberzeugung nur an Verheiratete?" Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl. mieteten von der Bekl. aufgrund Vertrages vom 31.8.1979 deren Einfamilienreihenhaus für die Dauer von 5 Jahren, beginnend am 1.9.1979, gegen eine monatliche Miete von 825,- DM. Zudem leisteten die Kl. eine Kaution in Höhe von 3 Monatsmieten - 2475,- DM. Da die Kl. zwischenzeitlich selbst ein Eigenheim erworben hatten, traten sie im Jahre 1980 an die Bekl. mit dem Ansinnen heran, das Mietverhältnis zum 1.7.1981 zu beenden. Hiermit war die Bekl. unter der Voraussetzung, daß die Kl. ihr einen geeigneten Nachmieter benannten, einverstanden. Obwohl die Kl. der Bekl. mehrere Nachmieter benannten, kam es erst ab dem 1.9.1981 zum Abschluß eines Nachfolgemietvertrages, weil die Bekl. die ihr benannten Ersatzmieter abgelehnt hatte. Unter den ihr vorgeschlagenen Ersatzmietern befand sich das unverheiratete Paar. Die Kl., die im Juni 1981 ausgezogen waren, entrichteten die Miete für Juli und August nicht. Daraufhin nahm die Bekl. die Kl. in Höhe eines Betrages von 1650,- DM aus der geleisteten Bürgschaft in Anspruch. Diesen Betrag verlangen die Kl. mit der vorliegenden Klage von der Bekl. erstattet. Sie sind der Auffassung, die Bekl. habe zumindest einen der von ihnen nachgewiesenen Ersatzmieter akzeptieren müssen. Es wäre ihr dann möglich gewesen, das Nachfolgemietverhältnis schon zum 1.7.1981 zu begründen. Die Bekl. hat gemeint, sie sei berechtigt gewesen, sämtliche vorgeschlagenen Nachmieter zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Bekl. sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, einen der nachgewiesenen Nachmieter zu akzeptieren. Die Bekl. habe im Rahmen der ihr zustehenden Vertragsfreiheit den Abschluß eines neuen Mietvertrages ablehnen dürfen, soweit sie dabei nicht gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Dahingehendes könne aber nicht festgestellt werden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kl. mit der Berufung. Sie tragen vor, die Bekl. habe an die von ihnen gestellten Nachmieter übertriebene Anforderungen gestellt. Insbesondere hätte die Bekl. das Paar nicht ablehnen dürfen, zumal das Mietobjekt nicht im Wohnbereich der Bekl. gelegen habe. Deren Moralvorstellungen hätten demgegenüber zurückzustehen. Das Landgericht ist nach Prüfung des Parteienvortrages der Auffassung, die Bekl. habe alle ihr benannten Ersatzmieter ablehnen dürfen, jedoch mit Ausnahme des benannten Paares. Die diesen gegenüber erklärte Ablehnung als Ersatzmieter sei nur berechtigt gewesen, wenn sich die Bekl. auf ihre Glaubensüberzeugung, wonach das Zusammenleben zweier unverheirateter Partner nicht zu billigen sei, mit Erfolg berufen könne. Es komme mithin für die Sachentscheidung des Rechtsstreits auf die Vorlagefrage an, die bisher nicht entschieden

diesen gegenüber erklärte Ablehnung als Ersatzmieter sei nur berechtigt gewesen, wenn sich die Bekl. auf ihre Glaubensüberzeugung, wonach das Zusammenleben zweier unverheirateter Partner nicht zu billigen sei, mit Erfolg berufen könne. Es komme mithin für die Sachentscheidung des Rechtsstreits auf die Vorlagefrage an, die bisher nicht entschieden sei. II. Die Vorlage ist zulässig. III. Die Vorlagefrage war wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu entscheiden. Grundsätzlich ist der Vermieter in seiner Entscheidung, wem er sein Eigentum zum Gebrauch überläßt, frei. Denn das Bürgerliche Recht gewährt, ausgehend vom Grundsatz der Privatautonomie, jedem einzelnen das Recht, seine Lebensverhältnisse, mithin auch seine vertraglichen Beziehungen zu anderen im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu regeln und zu gestalten. Die Vertragsfreiheit ist als Teil des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG 8, 328; BVerwG 1, 323). Dieses Prinzip gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So enthält beispielsweise § 138 Abs. 1 BGB eine allgemeine Generalklausel, die es ermöglicht, sowohl Änderungen in dem durch das Grundgesetz verkörperten Wertesystem als auch Wandelungen der allgemeinen Wertvorstellungen in der Bevölkerung gebührend zu berücksichtigen. In § 138 Abs. 1 BGB nimmt auch eine in der Tendenz immer stärker werdende Rechtsentwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung ihren Ursprung, die darauf abzielt, der wirtschaftlichen und intellektuellen Überlegenheit und der dadurch ermöglichten Machtausübung zum Nachteil des Schwächeren entgegenzuwirken. Sie dient im Ergebnis der Erhaltung der Privatautonomie des einzelnen. Ganz besonders im Mietrecht hat der Gesetzgeber durch die Schaffung des sog. sozialen Mietrechts die Vertragsfreiheit nachhaltig eingeschränkt und dafür gesorgt, daß das Interesse des Vermieters als des wirtschaftlich Stärkeren den Mieter nicht mehr als notwendig belastet. Jedoch erstreckt sich die Einschränkung der Vertragsfreiheit im wesentlichen auf den Bereich der Beendigung des Mietverhältnisses (sog. Kündigungsschutzvorschriften) und der Mietpreisgestaltung (§§ 1 ff. MHRG). Das soziale Mietrecht berührt, anders als etwa bei öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen), das Recht des Vermieters, sich den Vertragspartner frei auszuwählen, nicht. Die Frage der Einschränkung der Vertragsfreiheit insoweit stellt sich in gewisser Hinsicht aber dann, wenn, wie hier, der Mieter vorzeitig aus seinem Mietvertrag entlassen werden will. Insoweit hat sich der Standpunkt durchgesetzt, daß der Vermieter, wenn überhaupt, nur dann verpflichtet werden kann, einen langfristigen Mietvertrag mit dem Mieter vorzeitig, also vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragszeit aufzuheben, wenn dieser ihm einen Nachmieter stellt (OLG Karlsruhe - Rechtsentscheid vom 25.3.1981- NJW 81, 1741, 1743; Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumkündigungsschutzgesetz 4. Aufl. Rdn. B 109; Röchling NJW 81, 2782). 0b und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter gezwungen sein kann, den Mieter, ohne daß ein Grund zur außerordentlichen Kündigung im Spiel ist, aus dem Vertrag vorzeitig gegen Gestellung eines Nachmieters zu entlassen, ist hier nicht des - im übrigen vom OLG Karlsruhe (a. a. O.) jüngst entschiedene - Problem. Es spielt hier auch keine Rolle, ob der Vermieter der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages freiwillig oder erst unter dem Druck einer gerichtlichen Entscheidung zustimmt oder nicht. Es kommt mithin

rzeitig gegen Gestellung eines Nachmieters zu entlassen, ist hier nicht des - im übrigen vom OLG Karlsruhe (a. a. O.) jüngst entschiedene - Problem. Es spielt hier auch keine Rolle, ob der Vermieter der vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages freiwillig oder erst unter dem Druck einer gerichtlichen Entscheidung zustimmt oder nicht. Es kommt mithin vorliegend nicht auf die Einschränkung der Vertragsfreiheit des Vermieters durch die freiwillige oder erzwungene Entlassung des Mieters aus einem bestehenden langfristigen Vertragsverhältnis an. Entscheidend ist vielmehr, welche Einschränkungen der Vermieter in seiner Dispositionsfreiheit in einem solchen Falle insoweit hinnehmen muß, als ihm der Mieter einen Ersatzmieter stellt. Dabei ist von vornherein klarzustellen, daß es hier um die Frage geht, ob der Mieter so hinreichend akzeptable Nachmieter gestellt hat, daß er selbst seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nach Treu und Glauben beanspruchen kann. Das bedeutet nicht, daß andererseits der Vermieter gezwungen werden kann und soll, den rechtlich für akzeptabel zu erachtenden Nachmieter auch tatsächlich als Vertragspartner zu nehmen. Der Vermieter bleibt selbstredend in der Entscheidung frei, den Nachmieter abzulehnen, muß dann aber u. U. auf weitere Ansprüche gegen den alten Mieter verzichten. Auf dieser Grundlage sind die nachstehenden Erörterungen zu verstehen. Daß der Vermieter, so gesehen, in der Frage, welchen ihm benannten Ersatzmieter er akzeptieren will, nicht völlig frei ist, versteht sich von selbst. Denn andernfalls wäre die ganze Diskussion um die vorzeitige Entlassung eines Mieters aus einem langfristigen Mietvertrag sinnlos. Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls dahin, daß der Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter akzeptieren muß (Schmidt-Futterer/Blank a. a. O. Rdn. B 109; Weimar ZMR 79,168; Palandt-Putzo BGB 42. Aufl. § 552 Anm. 3 c; Röhrmann NJW 71, 789; LG Darmstadt DWW 77, 118). Was allerdings mit dem Begriff der Zumutbarkeit in diesem Zusammenhang gemeint ist oder gemeint sein soll, ist nirgends konkret erörtert. Der Gesetzgeber verwendet diesen Begriff überall dort wo sich Grenzbereiche finden, und zwar sinngemäß dahin, daß das Verhalten einer Person oder eine Situation eine Schwelle erreicht, jenseits der er für einen anderen ein unerträglicher Zustand eintritt, dieser also etwas hinnehmen müßte, was ihm eigentlich schlechterdings nicht mehr abverlangt werden kann (vgl. dazu die Begriffe der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit in §§ 549, 554 a, 556 a, 906, 2331 a BGB). Wollte man der hier zu entscheidenden Frage ein derartiges Begriffsverständnis zugrunde legen, dann bedeutete das im Ergebnis, daß allein vernünftige, einsichtige, vom Vermieter gegen den ihm vorgeschlagenen Ersatzmieter vorgebrachte Gründe dessen Zurückweisung noch nicht rechtfertigen könnten. Eine so weitgehende Einschränkung seiner Vertragsfreiheit kann dem Vermieter nach Auffassung des Senats im Rahmen der Ersatzmietergestellung indessen nicht auferlegt werden. Vielmehr muß dem Vermieter ein ausreichender Freiraum verbleiben, der es ihm ermöglicht, eigene Vorstellungen bei der vertraglichen Bindung an einen Mieter zur Geltung zu bringen. Denn bei der Wohnungsmiete handelt es sich - jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse - um langfristige vertragliche Bindungen, bei denen das Vertrauen der Vertragspartner zueinander eine nicht unbeachtliche Rolle spielt. Gefordert ist in erhöhtem Maße gegenseitige Toleranz

raglichen Bindung an einen Mieter zur Geltung zu bringen. Denn bei der Wohnungsmiete handelt es sich - jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse - um langfristige vertragliche Bindungen, bei denen das Vertrauen der Vertragspartner zueinander eine nicht unbeachtliche Rolle spielt. Gefordert ist in erhöhtem Maße gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme. Daß Gegensätze stärker aufeinanderprallen können, liegt angesichts der oft engen räumlichen Kontakte zwischen Mieter und Vermieter, aber auch zwischen den Mietern untereinander auf der Hand. Dem Vermieter ist deshalb das Recht zuzubilligen, sich gründlich überlegen zu können, welcher Person oder welchen Personen er sein Eigentum zum Gebrauch überläßt, und zu prüfen, ob der Bewerber einer Mietwohnung für das angestrebte Mietverhältnis auch diejenigen Voraussetzungen mitbringt, die im Sinne eines einvernehmlichen Nebeneinanders unerläßlich sind. Daraus ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß nun jeder nicht ganz und gar abwegige oder unvernünftige Grund dem Vermieter das Recht gibt, einen ihm benannten Ersatzmieter zurückzuweisen. Bedenkt man nämlich, daß das Auswahlrecht des Vermieters hinsichtlich des Ersatzmieters bei vorzeitiger Entlassung des bisherigen Mieters aus einem langfristigen Vertragsverhältnis letztendlich wirtschaftlich zu Lasten des Mieters geht, dann muß sich der Vermieter eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit dahin gefallen lassen, daß er einen ihm benannten Ersatzmieter nur aus gewichtigen Gründen ablehnen darf (so im Ergebnis auch Sternel Mietrecht IV Rdn. 215; Staudinger-Emmerich § 552 Rdn. 34). Wann ein vom Vermieter vorgetragener Grund so gewichtig ist, daß er die Zurückweisung des benannten Ersatzmieters rechtfertigt, läßt sich nicht schematisch für einen bestimmten Grund ein für allemal, sondern stets nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Für die Beantwortung der Vorlagefrage kommt es mithin zunächst darauf an, ob der mit der Glaubensüberzeugung des Vermieters begründete moralische Vorbehalt gegen ein eheähnliches Zusammenleben eines nicht verheirateten Paares überhaupt einen gewichtigen Grund darstellen kann, der die Ablehnung des unverheirateten Paares als Ersatzmieter rechtfertigt. Sicherlich ist der Standpunkt, ein eheähnliches Verhältnis zweier unverheirateter Partner verschiedenen Geschlechts stehe wegen seiner sittlichen Verwerflichkeit außerhalb der Rechtsordnung (so LG Köln ZMR, 74, 141 ff.; AG Emden NJW 75, 1363 ff.), nach heutiger Moralauffassung nicht mehr haltbar. In der Bevölkerung haben sich die Moralvorstellungen insoweit gewandelt. Das zeigt sich nicht nur daran, daß sich außereheliche Lebensgemeinschaften inzwischen vervielfacht haben (vgl. dazu die Ausführungen des BGH NJW 82, 1868), sondern auch und besonders daran, daß solche Bindungen zunehmend widerspruchslos toleriert werden, und zwar sogar soweit, daß in einer im Bundestag vertretenen Partei Überlegungen angestellt worden sind, wie solche Lebensgemeinschaften gesetzlich geschützt werden können. Auch die Rechtsprechung steht eheähnlichen Verbindungen nicht mehr nur ablehnend gegenüber. So hat z. B. das Landgericht Bonn (NJW 1976, 1690 zustimmend Berg NJW 76, 2168) ausgeführt, das außereheliche Zusammenleben von zwei Personen verschiedenen Geschlechts laufe der bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht zuwider(vgl. dazu auch AG Schöneberg NJW 79, 2051 ff.;LG Frankfurt NJW 82, 1884, Finanzgericht Hamburg NJW 82, 1895). Es wäre jedoch

das Landgericht Bonn (NJW 1976, 1690 zustimmend Berg NJW 76, 2168) ausgeführt, das außereheliche Zusammenleben von zwei Personen verschiedenen Geschlechts laufe der bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht zuwider(vgl. dazu auch AG Schöneberg NJW 79, 2051 ff.;LG Frankfurt NJW 82, 1884, Finanzgericht Hamburg NJW 82, 1895). Es wäre jedoch verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, der Vermieter sei grundsätzlich gehindert, ein nichtverheiratetes Paar allein wegen der Form seines Zusammenlebens als Nachmieter abzulehnen (so im Ergebnis wohl LG Bonn a. a. O. und AG Schöneberg a. a. O.). Zwar darf und soll der Vermieter sich nicht zum Richter über Moral und Anstand seiner Mieter aufschwingen (so LG Darmstadt DWW 1977, 118; im Ergebnis ebenso LG Frankfurt ZMR 1979.168. insoweit zustimmend Weimar ZMR 79, 168 ff.). Andererseits aber darf dem Vermieter auch nicht grundsätzlich von vornherein verwehrt werden, seine Moralvorstellungen, gerade wenn sie in seinen religiösen Überzeugungen wurzeln, in seinem persönlichen Lebensbereich zu verwirklichen. Denn nicht nur der Mieter hat Anspruch auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit, sondern auch der Vermieter. Einen Vorrang kann insoweit weder Mieter noch Vermieter für sich beanspruchen . Die von Weimar a. a. O. am Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt geübte Kritik, wonach es nicht rechtliche Pflicht und Aufgabe des Vermieters sei, die sittlichen Grundsätze festzulegen und zu überwachen, nach denen die Mieter seines Hauses zu leben hätten und wonach nicht allein auf die Auffassung des Vermieters, sondern auf das Denken aller billig und gerecht denkenden Menschen abgestellt werden müsse, ist so nicht begründet. Es besteht schon ein Unterschied zwischen der Tolerierung von eheähnlichen Verhältnissen und dem Recht auf Durchsetzung einer solchen Lebensform gegenüber Dritten. Darüber hinaus ist auch die Frage zu stellen, warum sich der Vermieter unter allen Umständen Mieter aufdrängen lassen muß, deren Form von partnerschaftlichem Zusammenleben nun mal nicht die Basis staatlich positiv geregelter und anerkannter Grundordnung ist. Schließlich rechtfertigt der Umstand, daß heute eine nicht unbeachtliche Zahl von verschiedengeschlechtlichen Personen unverheiratet zusammenlebt, nicht schon den Grundsatz, daß dem widersprechende Moralvorstellungen keinen Anspruch mehr auf Gültigkeit und Anerkennung haben. Der Senat vertritt daher im Ergebnis die Auffassung, daß ein wirklich ernst gemeinter, auf - wie hier behauptet wird - Glaubensgrundsätze gestützter moralischer Vorbehalt gegen das Zusammenleben von unverheirateten Paaren nicht schlechthin als ein wichtiger Grund, der es dem Vermieter gestattet, derartige Mieter als Nachmieter abzulehnen, ausgeschlossen werden kann. Allerdings sind, wie schon dargelegt, die Ablehnungsgrunde des Vermieters - einschließlich der aus religiöser Überzeugung abgeleiteten Argumente - in jedem Einzelfall gegen die Belange des Mieters abzuwägen, ohne daß sich im Wege des Rechtsentscheides durch Aufstellung eines Rechtsgrundsatzes vorweg festlegen ließe, welches Gewicht den widerstreitenden Interessen jeweils beizumessen ist.

So muß sich der Vermieter etwa eine um so größere Einschränkung seiner Belange gefallen lassen, je weniger sein persönlicher Lebensbereich von dem Zusammenleben anderer als unverheiratetes Paar betroffen wird. Andernfalls führte nämlich der Einwand des Vermieters im Ergebnis nur dahin, seine ganz persönliche Auffassung von Anstand und Moral mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit gegenüber anderen mit ebenfalls von der Rechtsordnung tolerierten moralischen und ethischen Anschauungen durchzusetzen. Das kann jedoch nicht hingenommen werden. Das Recht auf Selbstverwirklichung findet jedenfalls dort seine Grenze, wo es als Funktion persönlicher Genugtuung nur andere belastet. Wie der Senat bereits in seinem Rechtsentscheid vom 17. 8. 1982 (ReMiet 1/82, veröffentlicht in NJW 1982, 2876) ausgeführt hat, wird der Vermieter eher betroffen sein, wenn er und das unverheiratete Paar etwa unter einem Dach leben müssen. Denn angesichts der räumlichen Nähe sind je nach den Umständen des Einzelfalles Belästigungen des Vermieters und unerwünschte Auswirkungen auf seine Kinder denkbar. Anders beurteilt sich die Lage aber dann, wenn es um eine Wohnung in einer Mietskaserne geht und der Vermieter zudem noch anderswo wohnt (so auch Rohrmann NJW 71, 789 Röchling NJW 81, 2784). Bei der Vorlagefrage geht es darum, ob der Vermieter mit seinem aus der Glaubensüberzeugung abgeleiteten, auf moralische Gesichtspunkte gestützten Ablehnungsgrund gegen ein unverheiratetes Paar als Nachmieter gehört werden kann, wenn es um die Vermietung eines in dörflicher Gegend gelegenen Reihenhauses geht. Auch diese hier fallbezogene Frage ist nicht von vornherein zu verneinen; auch insoweit kommt es vielmehr auf eine Interessenabwägung in dem dargelegten Sinne an. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anschauung des Vermieters dann nicht unbeachtlich, wenn er in dem Falle, ein unverheiratetes Paar als Mieter hinnehmen zu müssen, persönlich betroffen wird. Ein persönliches Betroffensein ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil es um die Gebrauchsüberlassung eines Einfamilienhauses geht, in dem der Vermieter mit seiner Familie nicht selbst wohnt. Auch der Umstand, daß der Vermieter nicht in dem Ort lebt, in dem sich das zu vermietende Einfamilienhaus befindet, sondern in einer etwa 10 km entfernten Nachbargemeinde, schließt ein persönliches Betroffensein des Vermieters noch nicht aus, wenngleich nicht verkannt werden kann, daß sich bei dieser Sachlage der Grad der Reflexwirkung auf den Vermieter zumindest mindert. Diesen kann eine - erzwungene - Annahme eines unverheirateten Paares als Nachmieter nämlich auch dann persönlich betreffen, wenn er im Hinblick auf die Verhältnisse an seinem Wohnort angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnisse etwa im Hinblick auf seine gesellschaftliche Stellung und seine persönlichen wie privaten Beziehungen und der dort herrschenden Moralvorstellungen unter erheblichen moralischen Druck gerät, weil etwa damit zu rechnen ist, daß die Vermietung an ein unverheiratet zusammenlebendes Paar in seiner Umgebung sogleich bekannt und ernsthaft als anstößig angesehen wird. Schließlich kann der Vermieter auch dann betroffen sein, wenn die Vermietung an ein unverheiratetes Paar negative Auswirkungen auf die Erziehung seiner Kinder haben und zugleich in deren Augen sein Ansehen in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Insoweit ist allerdings von entscheidender Bedeutung, ob die Kinder bereits eigene von ihren Eltern unabhängige Moralvorstellungen

ter auch dann betroffen sein, wenn die Vermietung an ein unverheiratetes Paar negative Auswirkungen auf die Erziehung seiner Kinder haben und zugleich in deren Augen sein Ansehen in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Insoweit ist allerdings von entscheidender Bedeutung, ob die Kinder bereits eigene von ihren Eltern unabhängige Moralvorstellungen entwickelt haben, diese in Einklang oder im Widerspruch zu denjenigen ihrer Eltern stehen und inwieweit sich der Vermieter als Elternteil seiner Kinder zu seinen eigenen Erziehungsgrundsätzen für die Kinder erkennbar in Widerspruch setzt und sich deshalb dem Vorwurf der Unlauterkeit und der moralischen Heuchelei aussetzen kann. Darüber hinaus mögen auch noch andere Umstände und Gesichtspunkte auf seiten des Vermieters eine Rolle spielen. Diese im einzelnen und zudem abschließend darzulegen, ist aber nicht Sache des Senats, wie es insbesondere auch nicht Aufgabe eines Rechtsentscheides ist, alle umgekehrt für den Standpunkt des Mieters sprechenden Gesichtspunkte abstrakt theoretisch zusammenzustellen oder gar in die Abwägung der beiderseitigen Belange einzutreten. Dies ist allein Sache des im Einzelfall mit der Prozeßentscheidung befaßten Gerichts. Hier sei nur noch einmal unterstrichen, daß es bei der vorliegend zur Nachprüfung gestellten Durchsetzung religiös-moralischer Vorstellungen des Vermieters nicht darum geht, dem Vermieter ein solchen Vorstellungen nicht entsprechendes Mieterpaar als Vertragspartner tatsächlich aufzuzwingen; es steht letztlich nur zur Entscheidung, ob der Vermieter trotz seiner religiös-moralisch begründeten Ablehnung des Nachmieterpaares den ursprünglichen Mieter aus dem Mietverhältnis vorzeitig entlassen und die Nachmieterbenennung als zumutbar gegen sich gelten lassen. m. a. W. um seiner Vorbehalte gegen die Nachmieter willen ggf. auf weitere Mieteinkünfte von diesen Nachmietern, aber dann auch vom alten Mieter verzichten muß oder nicht. Letzten Endes sind also nur wirtschaftliche Folgen aus den religiös-moralischen Wertvorstellungen des Vermieters zu prüfen und je nach dem Ergebnis der Interessenabwägung der einen oder anderen Vertragspartei aufzubürden.