zum Umfang des Sondernutzungsrechts
WEG §§ 13 Abs. 2, 15
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird einem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung das Sondernutzungsrecht an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, d.h. unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, nutzen darf.
2. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird jedoch durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen. So kann das Sondernutzungsrecht an einer rückwärtigen Gartenfläche mit dem Recht der übrigen Eigentümer auf Benutzung eines über diese Fläche führenden Weges zu dem rückwärtigen gemeinschaftlichen Kellereingang belastet sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
b) Die Auffassung des Landgerichts, die Antragstellerin sei ebenso wie die übrigen Wohnungseigentümer an der Benutzung des rückwärtigen Kellereingangs durch das dem Antragsgegner an dem gesamten rückwärtigen Garten eingeräumte Sondernutzungsrecht gehindert, beruht auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Inhalts der Teilungserklärung und auf einer Verkennung des der Antragstellerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG zustehenden Rechts zum Mitgebrauch des ge-meinschaftlichen Eigentums. Da es insoweit einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden.
aa) Allerdings haben beide Vorinstanzen rechtsfehlerfrei angenommen, daß dem Antragsgegner als dem Eigentümer der Wohneinheit Nr. 3 auf-grund der Regelung in § 11 A der Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an der rückwärtigen Gartenfläche, über die der Zugangsweg zum hinteren Kellereingang führt, zusteht. Die vorgenannte Bestimmung der Teilungserklärung nimmt auf den der Teilungserklärung anliegenden Gar-tenplan (Fol. 99 der vom Senat beigezogenen geschlossenen Grundakten von Charlottenburg Blatt 8670) Bezug, in welchem sowohl der Zugangsweg als auch die zum rückwärtigen Kellereingang führende Kellertreppe mit Nr. "3" gekennzeichnet sind.
bb) Die Einräumung des Sondernutzungsrechts an einem Gegenstande des gemeinschaftlichen Eigentums zugunsten eines Wohungseigentümers durch Vereinbarung, die, wenn sie im Grundbuch eingetragen wird, dingliche Wirkungen entfaltet (vgl. BGHZ 91, 343), hat auch grundsätzlich zur Folge, daß der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen oder Räume allein , also unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, benutzen darf (vgl. Weitnauer a.a.O., § 15 Rdn. 24).
Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird jedoch durch diejenigen Bindungen begrenzt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen bestehen (so Weitnauer a.a.O. §15 Rdn. 26 m.w.N.). Die Antragstellerin ist ebenso wie die übrigen Miteigentümer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Kellereingänge und -räume berechtigt und kann insoweit nach § 15 Abs. 3 WEG einen Ge-brauch verlangen, der dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ein zweckentsprechender Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Kellerräume ist hier den übrigen Wohnungseigentümern nur dann möglich, wenn sie auch beide Kellereingänge für den Transport von Gegenständen benutzen können, die üblicherweise in einem Keller aufbewahrt werden. Nach der Teilungserklärung gehören auch die Kellereingänge zum gemeinschaftlichen Eigentum. Eine interessengerechte Auslegung der Teilungserklärung führt deshalb dazu, daß das Sondernutzungsrecht des Antragsgegners durch das Mitgebrauchsrecht der übrigen Wohnungseigentümer eingeschränkt wird. Das Recht des Antragsgegners zur Sondernutzung der rückwärtigen Gartenfläche ist mit dem Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Zugang zu dem rückwärtigen Kellereingang in der Weise belastet, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, den übrigen Wohnungseigentümern den Zugang über den hinteren Kellereingang für den Transport von Gegenständen zu gestatten, die gewöhnlich im Keller untergebracht werden. Mit einer solchen Wegerechtsbelastung wird auch nicht der Wesensgehalt des dem Antragsgegner eingeräumten Sondernutzungsrechts angetastet, wie bereits der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in einem ähnlich gelagerten Fall für hinter einer Reihenhausanlage befindliche Sondernutzungsflächen (Gartenflächen) zur Ermöglichung des Transports von Gartengeräten oder ähnlichen Gegenständen auf einem etwa 1 m breiten Rasenstreifen anerkannt hat (Beschluß vom 21. Dezember 1979 - 1 W 1956/79 -).