zum Umfang der Mitteilungspflicht des Vermieters
§ 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist seiner Mitteilungspflicht im Sinne des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann nachgekommen, wenn das Mitteilungsschreiben eine rechnerische Nachprüfung des mitgeteilten Erhöhungsbetrages ermöglicht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat die bekl. Mieterin vergeblich zur Duldung für den Einbau einer Ölzentralheizung aufgefordert. Den zu erwartenden höheren Mietzins hat der Kl. lediglich mit dem Satz begründet, die Herstellungskosten würden 1,37 DM/m2/WE/mtl. betragen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Mit Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Der Kl. kann Duldung nicht verlangen, denn seine nach § 541 b Abs. 2 des BGB uner-läßliche Ankündigung vom 19. Juli 1989 reicht nicht aus. Die darin enthaltene Mitteilung des zu erwartenden Mieterhöhungsbetrages von 155,64 DM monatlich (113,6 m2 x 1,37 DM/m2)) ist unzureichend. Der Kl. teilt nämlich nur mit, der Betrag sei 1/12 von 11 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten der Maßnahme. Danach lassen die Kosten der Maßnahme sich zwar errechnen mit 16.978,- DM. Wie der Kl. auf diesen Betrag kommt, ist jedoch nicht erkennbar, zumal, da die Gesamtkosten des Heizungseinbaus für das Gebäude nach einzelnen Kostenvoranschlägen und die Qua dratmeterzahl der insgesamt an die Heizungsanlage angeschlossenen Wohnungen nicht mitgeteilt werden. Der Bekl. ist mithin nicht einmal eine rechnerische Nachprüfung des mitgeteilten Erhöhungsbetrages möglich. Durch eine derart unzureichende Mitteilung kommt der Vermieter seiner Mitteilungspflicht nicht nach, denn der vom Mieter zu treffende Entschluß, zu dulden oder nicht zu dulden und stattdessen zu kündigen, bedarf der Bekanntgabe substantiierter, nachprüfbarer Zahlen.