Zum Begriff "Wohnung mit Sammelheizung"
§§ 2 Abs. 2 MHG, 2 Abs. 1 GVW
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine "Wohnung mit Sammelheizung" liegt auch dann vor, wenn die ganze Woh-nung durch Nachtstromspeicheröfen erwärmt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, daß alle Räume der Wohnung mit Heizkörpern versehen sind. Vielmehr reicht es aus, wenn auch die nicht mit einem Heizkörper versehenen Räume durch die übrigen Heizkörper ausreichend erwärmt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Mieter einer Wohnung, die mittels Nachtstromspeicher öfen beheizt wird. Küche und Bad dieser Wohnung verfügen über keinen eigenen Heizkörper. Die Parteien streiten darüber, ob die Wohnung des Bekl. der Rubrik "Wohnung mit Sammelheizung" des Berliner Mietspiegels zuzuordnen ist. Das AG hat die Frage verneint und die Zustimmungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Berufung ist stattzugeben, denn sie ist begründet. Der An-spruch der Kl. folgt aus § 2 des MHG i.V. mit § 2 des GVW. Danach kann der Vermieter von seinem Wohnungsmieter die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses bis zur ortsüblichen Miete unter der Voraussetzung verlangen, daß der Mietzins sich in-nerhalb eines Jahres nicht um mehr als 5 % erhöht. Diese Voraussetzung ist hier er-füllt. Daß der erhöhte Mietzins die ortsübliche Miete nicht übersteigt, folgt aus dem Berliner Mietspiegel, der für zentralbeheizte - bis 1918 bezugsfertige - Wohnungen dieser Art einen Höchstwert von 6,45 DM (L 4) nennt, während die erhöhte Miete 6,14 DM/m2 ausmacht.
Auf das Mietspiegelfeld L 4 hatte die Kl. sich in dem vorgerichtlichen Zustimmungsverlangen vom 15. Januar 1989 zutreffend gestützt, denn die Wohnung ist als zentralbeheizt einzustufen. Die Erwärmung durch Nachstromspeicheröfen steht der durch eine Sammelheizung gleich. Bei beiden Heizungsarten ist nicht erforderlich, daß alle Räume, Küche und Bad eigene Heizkörper aufweisen, vielmehr müssen die Räume "nur" angemessen erwärmt werden. Das aber hat die Kl. behauptet. Die Bekl. hat diese Behauptung nicht bestritten und damit zugestanden. Werden aber durch die Elektronotspeicherheizung einer Wohnung sämtliche Räume, also auch diejenigen, die über keine eigenen Nachtspeicheröfen verfügen, ausreichend mit Wärme versorgt, sind die Voraussetzungen für eine Einordnung einer solchen Wohnung in das Mietspiegelfeld "Wohnung mit Sammelheizung" gegeben. Da die Wohnung der Bekl. bis 1918 bezugsfertig gewesen ist, hat die Kl. die Wohnung der Bekl. mit Recht dem Mietspiegelfeld L 4 zugeordnet.