Zum Unterschied zwischen Miet- und Lagervertrag
BGB §§ 133, 157, 535, 536, 536a; HGB § 467
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das maßgebliche Unterscheidungskriterium zwischen einem Mietvertrag über eine Lagerfläche gemäß § 535 BGB und einem Lagervertrag gemäß § 467 HGB ist, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (dann Lagervertrag) oder nicht (dann Mietvertrag über Lagerfläche).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Kl. die Zahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung von Wohnmöbeln und -accessoires. Die im Eigentum des Geschäftsführers der Streithelferin der Kl. stehenden Gegenstände wurden von ihm der Streithelferin zur Einlagerung übergeben, um sie vor einer Beschädigung durch das Hochwasser der Elbe Anfang Juni 2013 zu schützen. Die Streithelferin beauftragte die Kl., ein Möbel-Transport-Unternehmen, mit der Beförderung der Gegenstände in ein Lager der Kl. in Dresden und schloss mit der Kl. für die Einlagerung der Gegenstände am 6.6.2013 eine als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Die Kl. nahm die Gegenstände von der Streithelferin entgegen, verfügte aber nicht über die für die Gegenstände erforderliche eigene Lagerkapazität. Sie vereinbarte telefonisch am 3.6.2013 mit der Kl., dass die Gegenstände in einer Halle abgestellt werden, welche die Kl. angemietet hatte. Die Kl. verbrachte die Gegenstände unverzüglich in die Halle, wo ihr von der Kl. eine Fläche zum Abstellen der Gegenstände zugewiesen wurde. Die Mitarbeiter der Kl. stellten sodann die Gegenstände ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten. Anschließend unterzeichneten beide Parteien ein Lagerübernahmeprotokoll. In der Folgezeit stellte die Kl. der Kl. monatliche Rechnungen über „50 m² Lagerraum-Miete“ mit einem Betrag von 225 € netto. Als die Kl. die Gegenstände später wieder abholte, fand sie die eingelagerten Sachen durchfeuchtet und zum Teil ausgequollen. Die Streithelferin machte gegenüber der Kl. einen Gesamtschaden von 12.800 € geltend. Einen Schaden in dieser Höhe hat auch die Kl. mit der Klageschrift vom 4.12.2014 geltend gemacht.
Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten am 3.6.2013 nicht einen Mietvertrag über eine Lagerfläche geschlossen, sondern vielmehr einen Lagervertrag gemäß § 467 HGB. Als Lagerhalterin habe die Kl. eine Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände getroffen, welche sie verletzt habe, indem sie die Gegenstände nicht vor Feuchtigkeit geschützt, insbesondere für ein ordnungsgemäßes Aufstellen auf Paletten statt auf Wellpappe, gesorgt habe. Im Übrigen sei auch die Halle sowie ihr Zustand für die Einlagerung der Möbel ungeeignet gewesen. Der Boden sei feucht und das Dach löchrig gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes, dass die von den Parteien am 3.6.2013 geschlossene Vereinbarung als Mietvertrag gemäß § 535 BGB über eine Lagerfläche anzusehen ist, nicht aber als Lagervertrag gemäß § 467 HGB oder als Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB (dazu 1.).
Das Landgericht hat ferner zutreffend dahin erkannt, dass der Kl. der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Kl. als Vermieterin einer Lagerfläche nicht zusteht (dazu 2.).
1. Der Mietvertrag einerseits und der Lagervertrag andererseits unterscheiden sich dadurch, dass beim Lagervertrag der Lagerhalter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung besorgt, während beim Mietvertrag über die Lagerfläche der Mieter selbst lagert und aufbewahrt. Das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist danach, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.1951, I ZR 92/50, NJW 1951, 957; OLG Koblenz, Urteil vom 17.1.1991, 5 U 462/90, NJW-RR 1991, 1317; Hesse in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl., § 467 Rn. 5; Drettmann in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. I Rn. 72). Auf der Grundlage dieses Unterscheidungskriteriums ergibt die Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom 3.6.2013 gemäß §§ 133, 157 BGB, dass es sich um einen Mietvertrag über eine Lagerfläche, nicht aber um einen Lagervertrag handelt. Zu keinem eindeutigen Ergebnis führen dabei die von den Parteien verwendeten Bezeichnungen in den im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gefertigten Schriftstücken. Während die Bezeichnung „Lagerübernahmeprotokoll“ (Anlage K 18) eher in Richtung Lagervertrag deutet, wird das von der Kl. geschuldete Entgelt in den von der Kl. gelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 21) als „Lagerraum-Miete“ bezeichnet, was für die Annahme eines Mietvertrages spricht.
Zu Unrecht macht die Kl. in der Berufungsbegründung vom 21.1.2021 auf Seite 3 geltend, schon die Erstellung eines „Übernahmeprotokolls“ spreche gegen die Annahme eines Mietvertrages, weil für einen Mietvertrag kein Übernahmeprotokoll erstellt werde. Im Rahmen des Mietvertrages kommt es regelmäßig zur Übergabe und Übernahme des Mietobjektes, über welche häufig ein Protokoll erstellt wird. Auch wenn dieses Protokoll meistens als Übergabeprotokoll bezeichnet wird, findet sich dafür gelegentlich auch die Bezeichnung „Übernahmeprotokoll“ (vgl. für einen Beispielsfall den Sachverhalt des Urteils des OLG Rostock vom 10.7.2008, 3 U 108/07, NJW 2009, 445 f.).
Im Ergebnis spricht deshalb das am 4.6.2013 erstellte Lagerübernahmeprotokoll nicht für die Annahme eines Lagervertrages. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Landgerichtes, dass dieses Protokoll indiziell gegen die Annahme eines Lagervertrages und für die Annahme eines Mietvertrages spricht, weil sie keine Liste der eingelagerten Gegenstände enthält. Es besteht regelmäßig ein besonderes Interesse des Lagerhalters daran, welche Art von Gegenständen bei ihm eingelagert wird, weil sich danach Art und Umfang seiner Obhutspflicht für die eingelagerten Gegenstände richtet. Wenn also im Rahmen eines Vertrages der die Lagerfläche zur Verfügung stellende Vertragspartner die auf die Lagerfläche eingebrachten Gegenstände nicht einzeln im Sinne einer Lager- bzw. Inventarliste aufnimmt, spricht dies indiziell gegen die Übernahme einer Obhutspflicht von seiner Seite, welche regelmäßig Kenntnisse über Art und Umfang des eingelagerten Gutes erfordert (i.d.S. auch OLG Koblenz, aaO.). Das als Anlage K 18 vorgelegte Lagerübernahmeprotokoll aber enthält lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Art der von der Kl. mitgebrachten Gegenstände, nicht aber eine Lager- bzw. Inventarliste der von der Kl. abgestellten Gegenstände.
Zu Unrecht macht die Kl. weiterhin auf Seite 3 der Berufungsbegründung vom 21.1.2021 geltend, gegen die Annahme eines Mietvertrages spreche der Umstand, dass die Kl. keinen eigenen Zugang zur Lagerhalle gehabt habe, sondern vielmehr der Zugang nur über einen Mitarbeiter der Kl. eröffnet gewesen sei. Richtig ist zwar, dass kennzeichnend für einen Mietvertrag die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung ist, welche erfordert, dass der Mieter die Mietsache ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2016, VIII ZR 323/14, GE 2016, 849 = NZM 2016, 467 Rn. 22). Allerdings spricht in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem sich die überlassene Fläche innerhalb eines anderen Gebäudes befindet, der bloße Umstand, dass sich der Nutzer für die Gewährung des Zuganges in das Gebäude der Mitwirkung des Vertragspartners bedienen muss, nicht dagegen, dass der Mieter die Mietsache selbst ausschließlich und unter Ausschluss des Vermieters benutzen kann. Die überlassene Fläche und damit das Mietobjekt ist im vorliegenden Falle die Teilfläche der Halle Am Kohlenplatz 8 in Dresden. Deren alleinige Nutzung durch den Mieter wird nicht dadurch vereitelt, dass dieser für den Zugang zu dieser Fläche auf die Mitwirkung seines Vertragspartners angewiesen ist. Der Hintergrund der Zugangsregelung liegt erkennbar darin, von Seiten der Kl. abzusichern, dass die Kl. den Zugang zur Halle nur für den Zugriff auf die ihr überlassene Fläche nutzt.
Ähnlich ist es beim Vertrag über die Nutzung eines Bankschließfaches, welcher nach ganz überwiegender Ansicht als Mietvertrag eingeordnet wird (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.2.2012, 24 U 193/11, BeckRS 2012, 5974). Dort ist der tatsächliche Zugang des Mieters des Bankschließfaches jedenfalls in vielen Fällen so geregelt, dass der Mieter dafür der tatsächlichen Mitwirkung des Vermieters, der Bank, bedarf. Ähnlich ist es vielfach auch beim Hotelzimmerüberlassungsvertrag, der ebenfalls im Kern als Mietvertrag eingestuft wird (so bereits BGH, Urteil vom 1.4.1963, VIII ZR 257/61, NJW 1963, 1449).
Entscheidend für die Einstufung der zwischen den Parteien am 3.6.2013 geschlossenen Vereinbarung sprechen die Umstände, unter denen an diesem Tage die Vereinbarung zustande kam. So hatte die Kl. ihrerseits von der Streithelferin die Gegenstände übernommen und mit dieser am 6.6.2013 einen Verwahrungs-/Lagervertrag geschlossen. Auch wenn insoweit ein schriftlicher Vertrag zwischen Kl. und Streithelferin mit der Bezeichnung „Mietvertrag“ geschlossen wurde, ergibt sich doch aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass die Kl. im Verhältnis zur Streithelferin eine Obhutspflicht für die ihr überlassenen Gegenstände als Hauptpflicht übernommen hatte. So hat die Streithelferin die Gegenstände bereits von der Kl. als Umzugsunternehmen abholen lassen und ihr den Auftrag erteilt, diese Gegenstände einzulagern, ohne dass insoweit eine bestimmte Lagerfläche, die vermietet hätte werden können, in Aussicht genommen wurde. Vielmehr war im Umzugsauftrag vom 3.6.2013 als Entladestelle noch ein Lager der Kl. vorgesehen, welches dann tatsächlich nicht genutzt wurde. Zur Vereinbarung der Kl. mit der Kl. kam es allein deshalb, weil die Kl. keine eigenen Lagerkapazitäten hatte, wie der Zeuge R. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 12.5.2016 ausgesagt hat. Die Kl. ihrerseits hat die Gegenstände dann nicht in vergleichbarer Weise, wie sie sie von der Streithelferin übernommen hat, der Kl. zur Einlagerung anvertraut, sondern vielmehr nach der telefonischen Absprache mit eigenen Mitarbeitern zu der betreffenden Halle gebracht und dort selbst auf der ihr bezeichneten Fläche abgestellt.
Es besteht danach kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kl. die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht über die Gegenstände, welche sie gegenüber der Streithelferin übernommen hatte, an die Kl. weitergegeben hätte. Vielmehr fehlte ihr lediglich die Kapazität an den Lagerräumlichkeiten, so dass sie auf die Räumlichkeiten der Kl. zurückgriff, welche die Halle als Lagerkapazität angemietet hatte. Zu dieser Annahme passt zudem die unstrittige Preisgestaltung. So hat die Kl., welche ihrerseits gegenüber der Streithelferin die Obhutspflicht übernommen hat, ein Entgelt von 6 €/m² von der Streithelferin genommen, während sie an die Kl., welche eine solche Obhutspflicht nicht übernommen hat, lediglich einen Betrag von 4,50 €/m² bezahlt hat, der nicht erklärlich wäre, wenn die Kl. in der Vereinbarung die von ihr selbst übernommene Obhutspflicht an die Kl. weitergegeben hätte.
Im Ergebnis ist das Landgericht deshalb zutreffend zu der Annahme gelangt, dass die Vereinbarung der Parteien vom 3.6.2013 als Mietvertrag über eine Lagerfläche zu qualifizieren ist.
2. Die Kl. haftet der Kl. weder aus § 536a Abs. 1 BGB (dazu a) noch aus § 280 Abs. 1 BGB (dazu b) auf Zahlung des von ihr begehrten Schadensersatzes.
a) […] Nach den inhaltlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Sachverständigen ist für die eingetretene Feuchtigkeit an den Gegenständen, welche deren Beschädigung verursacht hat, nicht die Konstitution der Halle verantwortlich, sondern die fehlerhafte Aufstellung der Möbel in der Halle. Das Aufstellen der Möbel auf ungeschützte Wellpappen stellt nach seinen Ausführungen eine nicht sach- und fachgerechte Lagerung dar, weil die in der Halle vorhandene Kondensfeuchte in die Pappe in der Wirkung ähnlich eines Löschblattes einzieht. In der Folge tritt dann Nässe auf, welche in die darauf aufgestellten Hölzer einziehen kann. Wenn man allerdings die Möbel auf Paletten lagert, tritt dieser Effekt nicht ein, und es entstehen auch keine Feuchteschäden. Es liegt danach kein Mangel der Halle vor, sondern eine mangelhafte Aufstellung der eingebrachten Gegenstände auf der angemieteten Fläche, die nicht als Sachmangel des Mietobjektes angesehen werden kann. Aus demselben Grunde ist auch die vorhandene Raumluftfeuchte kein Mangel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB.
b) Entgegen der von der Kl. vertretenen Auffassung steht ihr auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht der Kl. zur Aufklärung über die Ungeeignetheit der Aufstellung der eingebrachten Gegenstände auf Wellpappe zu. Es bestand bereits keine Aufklärungspflicht der Kl. über die Art und Weise der Aufstellung der von der Kl. mitgebrachten Möbel auf der angemieteten Lagerfläche, so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob die Kl. eine bestehende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hätte.
Zwar obliegt dem Vermieter grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mieter hinsichtlich derjenigen Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die - für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss des Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu und Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen bzw. der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit oder Unerfahrenheit, wobei der Vermieter nicht gehalten ist, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und dessen Interessen wahrzunehmen. Es ist Sache des Mieters, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Unterlässt er das, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 28.4.2004, XII ZR 21/02, NZM 2004, 619).
Nach diesen Kriterien traf die Kl. keine Aufklärungspflicht gegenüber der Kl. in Bezug auf die fachgerechte Aufstellung der mitgebrachten Möbel auf der angemieteten Lagerfläche. Bei der Kl. handelt es sich um ein Möbel-Transport-Unternehmen, dessen Fachkunde in Bezug auf die Aufstellung von Gegenständen auf Lagerflächen vorausgesetzt werden kann. Zudem hatte die Kl. selbst eine entsprechende Obhutspflicht für die Möbel in ihrem Vertrag mit der Streithelferin übernommen und von der Kl. lediglich aus Mangel an eigener Lagerkapazität eine Lagerfläche angemietet. In dieser Situation hatte die Kl. keine Veranlassung anzunehmen, die Kl. brauche eine Hilfestellung bei der Frage, inwieweit die der Kl. überlassenen Gegenstände fachgerecht auf der angemieteten Hallenfläche aufzustellen waren. Eine Pflichtverletzung der Kl. kann danach nicht festgestellt werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Möbel und Einrichtungsgegenstände aus welchen Gründen auch immer „aus- oder eingelagert“ werden müssen, fragt es sich, ob der entsprechende Vertrag als Lagervertrag nach § 467 HGB oder als Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB anzusehen ist. Die Rechtsfolgen können bei Beschädigungen höchst unterschiedlich sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wegen der Befürchtung des Eindringens von Hochwasser der Elbe in sein Haus übergab der Geschäftsführer der Streithelferin dieser Anfang Juni 2013 verschiedene Gegenstände zur Einlagerung. Die Streithelferin beauftragte die Klägerin, die einen Möbeltransport betreibt, am 3. Juni 2013 mit der Beförderung der Sachen in ein in Dresden gelegenes Lager der Klägerin und schloss mit ihr am 6. Juni 2013 eine Vereinbarung über die Einlagerung, die als „Mietvertrag“ bezeichnet war. Die Klägerin verfügte jedoch nicht über die für die Gegenstände erforderliche Lagerkapazität und verbrachte diese aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung in eine von der Beklagten angemietete Halle in Dresden, in der Angestellte der Beklagten eine Fläche zum Abstellen zuwiesen. Die Mitarbeiter der Klägerin stellten die Gegenstände ab, wobei sie auf den Betonfußboden und unter die Gegenstände Wellpappe legten. Am folgenden Tag unterzeichneten beide Parteien ein Lagerübernahmeprotokoll, in dem die Gegenstände als „Möbel/Umzugsgut/Büromöbel“ beschrieben waren. In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin monatliche Rechnungen über jeweils „50 m2 Lagerraum-Miete“ zu einem Betrag von 225 € netto. Nachdem die Klägerin die Gegenstände im Dezember 2013 wieder abgeholt hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass diese durchfeuchtet und zum Teil aufgequollen seien, weshalb die Streithelferin einen Schaden in Höhe von 12.800 € geltend mache, den sie ihrerseits von der Beklagten wegen Verletzung der Obhutspflicht aus dem Lagervertrag verlange.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Dresden wies die Klage nach Durchführung verschiedener Beweisaufnahmen zum Vertragsschluss und zu den Umständen der Lagerung und der Hallensituation ab, weil kein Lagervertrag nach HGB vorläge und keine mietvertraglichen Mängel bewiesen worden seien. Das OLG Dresden teilte der Klägerin in einem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Eine Auslegung der Vereinbarung vom 3./6. Juni 2013 führe zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien kein Lager-, sondern ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei.
Mietvertrag und Lagervertrag unterschieden sich dadurch, dass beim Lagervertrag der Lagerhalter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lagerung und Aufbewahrung besorge, während bei einem Mietvertrag über eine Lagerfläche der Mieter selbst lagere und aufbewahre; maßgebliches Unterscheidungskriterium sei danach, ob im Rahmen der Vereinbarung eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als Hauptpflicht übernommen werde.
Zwar habe die Klägerin gegenüber der Streitverkündeten aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarung eine Obhutspflicht hinsichtlich der übernommenen Gegenstände gehabt, es gäbe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Verpflichtung an die Beklagte weitergegeben hätte. Vielmehr habe sie selbst mangels eigener Kapazitäten die Gegenstände nach Absprache mit der Beklagten auf die ihr zugewiesene Fläche verbracht und dort selbst aufgestellt, ohne dass weitere Absprachen erfolgt seien. Weil auch Mängel der zugewiesenen Fläche oder der Lagerhalle nicht bewiesen worden seien, stehe der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund mietrechtlicher Gewährleistung noch wegen Verletzung einer Nebenpflicht (unterlassene Aufklärung) zu.