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Zum strafrechtlichen Vergeltungscharakter der Beschlagnahme und Enteignung von Betrieben der Kriegs- und Naziverbrecher

OLG Dresden1 Reha Ws 98/0926.10.2010ZOV 2017, 202

StrRehaG § 1 Abs. 5; SMAD-Befehl Nr. 124

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Beschlagnahme und Enteignung von Vermögenswerten aufgrund des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes in Verbindung mit den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid fehlt ein spezifisch-strafrechtlicher Vergeltungscharakter.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung eine Rehabilitierung versagt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat lediglich ergänzend an:

1. Zutreffend hat das Landgericht eine strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich der Anträge 1 und 2 sowie 4 bis 6 auf der einzig in Betracht zu ziehenden Grundlage des § 1 Abs. 5 StrRehaG in Anwendung der in ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung, die soweit ersichtlich auch vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde, abgelehnt.

Es kann dabei dahinstellen, ob die Beschlagnahme und Enteignung von Vermögenswerten - wovon das Landgericht ausgeht - auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 erfolgt ist, wobei unter anderem hierfür auch spricht, dass der „Untersuchungsbericht“ der Landesverwaltung Sachsen vom 15. März 1947 ausdrücklich auf „Befehl Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland vom 30.10.45“ Bezug nahm, und unter Ziffer 2. des Berichts ausführte, dass die „seinerzeit gemachten unwahren Angaben“ … „bestimmt gewesen seien, alle Anzeichen zu unterschlagen, die den Betrieb zweifellos unter die Bestimmungen des Befehls Nr. 124 fallen lassen könnten“.

Denn auch unter Zugrundelegung der von den Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Auffassung, dass die angeordneten Maßnahmen aufgrund des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes in Verbindung mit den Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid erfolgt sind, ist der strafrechtliche Charakter der in Rede stehenden Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG zu verneinen. Den Richtlinien zum Volksentscheid vom 21. Mai 1946 kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der erforderliche Zweck einer spezifisch-strafrechtlichen Vergeltung nicht entnommen werden. Zwar ergibt sich hieraus, dass es sich bei dem Volksentscheid um keine wirtschaftliche Maßnahme handelte, mithin die Enteignung nicht im Kontext der Umgestaltung des Wirtschaftssystems stand. Jedoch war die Zielrichtung nach wertender Gesamtbetrachtung nicht die Sanktionierung individuellen Unrechts, sondern eine allgemeinpolitische, nämlich die „Sicherung des Friedens“, wie der letzte Absatz der Richtlinien ausdrücklich formuliert. Hierauf verweist auch eindeutig der einleitende Abschnitt, wonach die Betriebe und Unternehmen zu enteignen sind, die Naziverbrechern, aktivistischen Nazis oder Kriegsinteressenten zuzuordnen sind, mithin dem Personenkreis, der nach dem Verständnis der Richtlinienverfasser als verantwortlich für den Angriffskrieg zu gelten habe. Diesem sollte die wirtschaftliche Grundlage entzogen und damit „die Möglichkeit genommen werden, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen“. Dies lässt sich auch dem unter dem 29. Mai 1946 von der Landesverwaltung Sachsen veröffentlichten Kommuniqué zum Volksentscheid entnehmen, wo es - neben der lediglich plakativen Forderung nach „Bestrafung“ - insbesondere heißt: … den „wahren Schuldigen an dem nazistischen Regime“ sollen … „die wirtschaftlichen Machtmittel genommen werden, das deutsche Volk nochmals in einen verbrecherischen Krieg mit allen seinen verhängnisvollen Folgen für das deutsche Volk und die Völker Europas zu stürzen“. Der Umstand, dass eine Entscheidung oder Maßnahme an individuelles Unrecht anknüpft, macht - worauf der Senat und hierauf bezugnehmend das Landgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat - diese nicht ohne Weiteres zu einer zu einer strafrechtlichen.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zu den Ausführungsbestimmungen Nr. 2 und 3 zum Befehl Nr. 201 vom 16. August 1947 nicht geeignet, den strafrechtlichen Charakter der in Rede stehenden Maßnahmen und Entscheidungen zu belegen. Zum einen wurden die genannten Bestimmungen zeitlich erst nach den gegen den Betroffenen ergangenen Entscheidungen erlassen und konnten schon deshalb im fraglichen Zeitraum keine Anwendung finden. Zum anderen lässt der Verweis auf die Anwendung strafprozessualer Vorschriften - d. h. formelles Recht - nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Entscheidung selbst materiell um eine strafrechtliche handelt.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe in der Sache zutrafen oder nicht, da die fraglichen Entscheidungen und Maßnahmen schon ihrem Charakter nach nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 StrRehaG unterfallen.

2. Zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag, einen gegen den Betroffenen im Jahr 1946 oder später ergangenen Haftbefehl für rechtsstaatswidrig zu erklären, als unbegründet verworfen. Es kann dabei offen bleiben, ob - wovon das Landgericht ausgeht - gegen den Betroffenen ein Kreisverweis ausgesprochen worden war. Jedenfalls liegen keine für eine Rehabilitierung ausreichenden Anhaltspunkte für den Erlass eines Haftbefehls gegen den Betroffenen vor. Auch die mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … vom 12. November 2010 vorgelegten Unterlagen des Antragstellers sind nicht geeignet, den Erlass eines Haftbefehls zu belegen.

Bereits die Ausführungen des Betroffenen selbst in einem Schreiben vom 3. August 1946, wonach „der rote Schein noch nicht aufgehoben worden“ sei, „sondern im Gegenteil auch über … hinaus erweitert sein soll“, sprechen gegen das Vorliegen eines Haftbefehls, da ein solcher - worauf schon das Landgericht hingewiesen hat - nicht auf einzelne Orte bzw. Landesteile beschränkt ist. Soweit in den vorgelegten Unterlagen von drohender „Verhaftung“ die Rede ist, können hieraus ebenfalls keine Schlüsse auf das tatsächliche Vorliegen eines Haftbefehls gezogen werden, zumal die Einschätzungen von Privatpersonen - ohne juristische Kenntnisse - stammten, die ersichtlich auf die Gefahr einer (faktischen) Festnahme hinweisen wollten, ohne eine konkrete Aussage über das Bestehen einer rechtlichen Grundlage hierfür treffen zu können.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch weitere Ermittlungen und/oder eine mündliche Verhandlung nicht veranlasst. Das umfangreich recherchierte und nachvollziehbar dargelegte (Akten-) Material stellt für den Senat eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar, die einer weiteren (mündlichen) Erläuterung nicht bedarf.