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Zum nachbarlichen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung

AG Brandenburg/Havel30 C 120/2310.02.2025unveröffentlicht, Kf. in GE 2025, 884

BbgNRG §§ 3, 32

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer aus eigenem Entschluss sein Grundstück einfriedet, ohne dazu zuvor von seinem Nachbarn aufgefordert zu sein, kann zwar abweichend von § 32 BbgNRG („ortsübliche Einfriedung“) sein Grundstück einfrieden; wenn die beiden Grundstücksnachbarn hinsichtlich dieser Einfriedung jedoch eine schriftliche Vereinbarung über die Art und Beschaffenheit selbiger getroffen haben, ist für die Beschaffenheit dieser Einfriedung dann auch in erster Linie die zwischen den Grundstücksnachbarn getroffene Vereinbarung maßgeblich - und somit nicht die Ortsüblichkeit -, wenn dem nicht zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte entgegenstehen (§ 3 BbgNRG).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl./Widerbekl. begehrt von dem Bekl./Widerkl. den Rückbau eines Holzbohlenzauns auf eine Höhe von 1,80 m und die Entfernung einer auf dem Grundstück des Bekl. angebrachten Sichtschutzfolie - bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern (eine Art „Tarnnetz“) -.

Der Bekl./Widerkl. macht gegenüber der Kl. im Wege der Widerklage den Rückschnitt einer auf dem Grundstück der Kl./Widerbekl. stehenden Hecke auf eine Höhe von 1,25 m bei einer Länge von 3 m sowie die Beseitigung und zukünftige Verhinderung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die Wurzeln dieser Hecke geltend.

Die Kl./Widerbekl. ist Eigentümerin des Grundstücks, gelegen …straße 19 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 142/7.

Der Bekl./Widerkl. ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, gelegen …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139.

Zwischen den hiesigen Prozessparteien wurde am 21.3.2022 eine schriftliche und von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung dahingehend getroffen, dass die Familie des Bekl./Widerkl. „an der Grenze im Garten einen Holzzaun errichten darf mit einer maximalen Höhe von 1,80 m“.

Die zuständige Schiedsstelle des Amtes Z… hat mit der Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 14.3.2023 bescheinigt, dass eine Vereinbarung zwischen den hiesigen Prozessparteien mangels Einigung nicht zustande gekommen ist.

Die Kl./Widerbekl. behauptet, dass der Holzzaun durch den Bekl. so errichtet werden sollte, dass die Ansicht auf beiden Seiten einheitlich ist. Leider habe der Bekl. bei der Errichtung des Holzzauns diese Vorgaben nicht berücksichtigt. Die Zaun-Höhe liege nunmehr zwischen 2,00 m und 2,20 m. Darüber hinaus seien die Holzbohlen derart versetzt worden, dass auf ihrer - der Kl. - Seite die Verbindungsleisten und Verschraubungen zu sehen sind. Dies bedeute, dass die Holzbohlenbretter sich nur auf der Grundstücksseite des Bekl. befinden würden.

Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 21.3.2022 sei auch hinreichend bestimmt. Ferner sei auch die Höhe des Zaunes bestimmbar. Das Maß beginne auf dem Sockel des (alten) Zauns, der bereits vor Errichtung des (neuen) Zaunes dort vorhanden gewesen sei. Nach dieser Vereinbarung hätten sich die Parteien auf 1,80 m geeinigt, so dass es auf das brandenburgische Nachbarrechtsgesetz nicht mehr ankommt.

Vorsorglich würde sie bestreiten, dass ein 2,20 m hoher Holzbohlenzaun der Ortsüblichkeit hier entspricht. Ferner würde sie darauf hinweisen, dass es in diesem Fall nicht um ein Mittel des Zaunes gehe; es gehe nämlich um die maximal vereinbarte Höhe von 1,80 m, welche jedoch überschritten worden sei.

Auf ihre Bitte mit Schreiben vom 3.4.2022, die Höhe des Sichtschutzzaunes bis zum 17.4.2022 an die in der Vereinbarung festgelegte Maximalhöhe von 1,80 m anzupassen, habe der Bekl. mit anwaltlichen Schreiben vom 12.4.2022 erwidert. In diesem anwaltlichen Schreiben vom 12.4.2022 habe der Bekl. ihr mitgeteilt, dass die zulässige Maximalhöhe des Zaunes an der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück hin keinesfalls überschritten worden sei.

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 23.5.2022 sei der Bekl. dann nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Zaun nicht der vereinbarten Höhe entspreche. Die Höhe des Zauns würde nämlich zwischen 2,00 m und 2,20 m liegen.

Zudem sei der Bekl. in diesem Schreiben vom 23.5.2022 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine über den Holzbohlenzaun hinausragende Kunststoffplane errichtet habe. Diese Kunststoffplane rage etwa bis zu einer Höhe von 5 m entlang der Grundstücksgrenze. Entgegen der Auffassung des Bekl. befände sich diese Plane auch nicht mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

Auch würde sie bestreiten, dass der Bekl. die Plane auf Anraten des Jugendamtes angebracht habe. Sie - die Kl. - weise insofern auch den Vorwurf zurück, dass ihre Eltern die Kinder des Bekl. regelmäßig beim Spielen und Baden beobachten bzw. beschimpfen würden.

Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung, dass neben einer vorhandenen ortsüblichen Einfriedung nicht eine weitere, andersartige Einfriedung gesetzt werden dürfe, welche diese in ihrem Erscheinungsbild völlig verändere.

Dieser Sichtschutz entspreche nach der vorgenannten Rechtslage nicht mehr der Ortsüblichkeit und sei daher zu beseitigen. Auf die Intensität der Geräusche und der Beeinträchtigung der Weitsicht komme es somit nicht an.

Alle diese Maßnahmen des Bekl. würden aber nicht der getroffenen Vereinbarung entsprechen und seien auch nicht mit dem Brandenburgischen Nachbarschaftsgesetz vereinbar. Daher sei der Bekl. mit diesem Schriftsatz aufgefordert worden, den Holzzaun entsprechend der getroffenen Vereinbarung vom 21.3.2022 bis zum 13.6.2022 zurückzubauen. Ferner sei der Bekl. aufgefordert worden, die Kunststoffplane bis zum 30.5.2021 zu beseitigen.

Zwar habe daraufhin der Bekl. am 28.5.2022 die zuerst angebrachte Plane entfernt, jedoch habe er dann am 3.6.2022 eine neue Plane angebracht, die nicht nur noch unansehnlicher sei, sondern dazu auch erhebliche Flattergeräusche verursachen würde.

Des Weiteren würde sie sich hinsichtlich der mit der Widerklage beanstandeten Hecke vor dem Haus auf den Bestandsschutz berufen. Danach sei ein Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für Pflanzen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten, beginne die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinausgewachsen sind. Die Buchenhecke vor dem Haus werde aber bereits seit mehreren Jahren auf einer Höhe von ca. 2 m geschnitten.

Warum sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten soll, wenn sie sich bei dieser streitbefangenen Hecke vor den Häusern auf den Bestandsschutz berufe, sei für sie auch nicht ersichtlich.

Von dieser Hecke gehe auch keine anderweitige Gefahr/Beeinträchtigung aus. Der Bekl. könne unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr auch ohne Gefahr sein Grundstück verlassen.

Das Wurzelwerk dieser Hecke beschädige auch nicht die an der Grundstücksgrenze gelegene Bepflasterung des Bekl./Widerkl.

Eine Einigung sei vor dem Schiedsgericht leider nicht möglich gewesen, so dass nunmehr Klage geboten sei.

Die Kl./Widerbekl. beantragt:

1. Den Bekl./Widerkl. zu verurteilen, den zwischen dem Grundstück der Kl. …straße 19 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 142/7 links an der Grenze zum Grundstück des Bekl. …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139 befindlichen Holzbohlenzaun auf 1,80 m zurückzubauen.

2. Den Bekl./Widerkl. zu verurteilen, die auf dem Grundstück des Bekl. …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139 an der Grenze zum Grundstück der Kl. …straße 19 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 142/7 befindliche Sichtschutzfolie - bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern (eine Art „Tarnnetz“) - zu entfernen.

3. Die Widerklage abzuweisen.

Der Bekl./Widerkl. beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage,

1. die Kl./Widerbekl. zu verurteilen, die auf dem Grundstück …straße 19 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 147/7 links an der Grundstücksgrenze zum Grundstück …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139 befindliche Hecke vom Gehweg des öffentlichen Straßenraumes her auf einer Länge von 3 Metern auf eine Höhe von 1,25 Metern herunterzuschneiden sowie

2. die Kl./Widerbekl. zu verurteilen, die von der auf dem Grundstück …straße 19 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 147/7 links an der Grundstücksgrenze zum Grundstück …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139 befindlichen Hecke von deren Wurzelwerk ausgehenden Beschädigungen und Beeinträchtigungen der Pflasterung auf dem Grundstück …straße 20 in 1… W…, Gemarkung W…, Flur 10, Flurstück 139 zu beseitigen und zukünftig zu verhindern.

Der Bekl./Widerkl. trägt vor, dass die von der Kl. geltend gemachten Beseitigungsansprüche aus mehreren Gründen nicht bestehen würden.

Aus der schriftlichen Vereinbarung vom 21.3.2022 lasse sich ein Anspruch auf Rückbau des Zaunes auf eine Höhe von 1,80 Meter zugunsten der Kl. nicht ableiten. Zunächst sei für ihn völlig unklar, welche konkreten Personen als vertragsschließende Parteien angesehen werden sollten, an welchen Geländeparametern sich eine Höhenbegrenzung orientiert und ob dabei die reine Holzbohlen-Höhe gemeint sei. Es mangele somit an einer hinreichenden Bestimmung der Vertragsparteien und des Vertragsinhaltes.

Aus diesem Grunde orientiere sich die Frage der zulässigen Höhe der zum Grundstück der Kl. gelegenen Einfriedung an den Vorgaben des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes. Demgemäß könne lediglich die Errichtung und damit auch nur ein Rückbau einer Grundstückseinfriedung auf die ortsübliche Höhe einer Einfriedung hin verlangt werden. Diese liege in der Gemarkung W… und in unmittelbarer Umgebung der Grundstücke der Parteien aber seiner Ansicht nach bei einer Höhe von mindestens 2,20 m. Diese Höhe überschreite der von ihm errichtete Zaun aber nicht. Er bestreite vorsorglich, dass die von ihm errichtete Zaunanlage im Mittel eine Höhe von 1,80 m überhaupt überschreite.

Die Kl. handele im Übrigen rechtsmissbräuchlich, wenn sie den Rückbau des an der Grundstücksgrenze in hinteren Teil der Grundstücke gelegenen Zauns auf 1,80 Meter begehre, obwohl im vorderen Teil ihres Grundstückes eine Hecke mit einer Höhe von 2,30 Metern stehen würde.

Ein Anspruch auf Beseitigung des Sichtschutzes - d. h. der Sichtschutzfolie, bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern (eine Art „Tarnnetz“) - bestehe im Übrigen auch nicht. Dieser Sichtschutz befinde sich nämlich nicht entlang der Grundstücksgrenze, sondern vielmehr mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten bestehe ein Beseitigungsanspruch somit nicht. Es handele sich nämlich weder um eine Einfriedung noch um eine sonstige Grenzanlage, Bebauung oder Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenze.

Er würde auch bestreiten, dass von diesem Sichtschutz eine rechtserhebliche Geräuschbelästigung ausgehe, die eine Beeinträchtigung der Kl. darstelle.

Dieser Sichtschutz sei von ihm auf Anraten des Jugendamtes hin errichtet worden, da die auf dem klägerischen Grundstück wohnenden Eltern der Kl. seine - des Bekl. - Kinder regelmäßig beim Spielen im Garten und Baden beobachten und mitunter beschimpfen würden.

Auf dem Grundstück der Kl./Widerbekl. sei im Übrigen auf einer Länge von mindestens 8 Metern unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Bekl. hin eine Buchenhecke gepflanzt worden. Abgesehen vom ständigen Überwuchs weise diese Hecke eine Höhe von mindestens 2,30 m auf. Diese Hecke reiche unmittelbar bis an den Gehweg und den öffentlichen Straßenkörper. Ihm - dem Bekl./Widerkl. - sei es somit nicht möglich, beim Verlassen seines Grundstückes mit seinem Fahrzeug ausreichend Einsicht in den fließenden Verkehr zu nehmen.

Dies wäre nur möglich, wenn die Hecke auf einer Länge von 3 m auf eine Höhe von 1,25 Meter zurückgeschnitten würde. Aus der derzeitigen Höhe ergebe sich eine Gefährdung seiner - des Bekl. - Person und somit auch eine Beeinträchtigung seiner Grundstücksrechte.

Weiterhin erfolge durch das Wurzelwerk dieser Hecke, welches über die Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück wachse, eine Beschädigung der an der Grundstücksgrenze gelegenen Pflasterung. Mittlerweile sei eine Absenkung der Pflasterung und insofern eine Beschädigung der Garageneinfahrt gegeben. Ursächlich sei hierfür das Wurzelwerk der Hecke der Kl./Widerbekl.

Die Hecke der Kl./Widerbekl. unterschreite darüber hinaus den vom Gesetz vorgegebenen Mindestabstand, der bei einer Höhe von 2,30 Meter mindestens 0,77 Meter betragen müsste.

Ihm - dem Bekl. - stehe daher ein Beseitigungsanspruch und ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser werde hier im Umfange der Widerklage geltend gemacht.

Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 16.6.2022 sei die Kl./Widerbekl. auch zur Beseitigung der Beeinträchtigungen im Sinne der Widerklage - d.h. hinsichtlich der Beeinträchtigung und Beschädigung der Pflasterung sowie des Rückschnitts der Hecke am Straßenkörper - aufgefordert worden. Dies sei aber erfolglos gewesen.

Auch habe er bezüglich seines nunmehrigen Begehrens im Sinne der Widerklage erfolglos die Schlichtung betrieben.

Daher sei nunmehr auch die Widerklage geboten.

Das Gericht hat die Kl. und den Bekl. persönlich angehört. Zudem hat das Gericht nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 05.03.2024 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen B… S…, M… G… und K… K… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 05.03.2024 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht die Grundstücke der Prozessparteien persönlich in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Feststellungen des Gerichts bei diesem Ortstermin wird insofern auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.4.2024 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend verwiesen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12, § 13 und § 26 ZPO.

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der hier mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Rückbau einer Einfriedung („Holzbolenzaun“) und der Entfernung einer Sichtschutzfolie - bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern (eine Art „Tarnnetz“) - fallen selbige Ansprüche in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG -). Nach dieser - auf der Öffnungsklausel von § 15a EGZPO beruhenden - Vorschrift ist die Klageerhebung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen der im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz - BbgNRG - geregelten Nachbarrechte erst nach einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch zulässig, sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht.

So verhält es sich hier. Die hiesige Rechtssache betrifft einen Anspruch wegen der im BbgNRG („Einfriedungspflicht“ gemäß § 28 BbgNRG) geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 BbgSchlG. Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten des Landes Brandenburg ist gemäß § 1 Nr. 2 BbgSchlG somit dann zulässig, wenn zuvor von einer der in § 3 BbgSchlG genannten Gütestellen versucht worden war, die Streitigkeit über Ansprüche nach dem BbgNRG geregelten Nachbarrecht einvernehmlich zwischen den Nachbarn beizulegen.

Diese Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. Wenn ein solcher Schlichtungsversuch durch die Kl. vor Klageerhebung nicht unternommen worden wäre, hätte die Klage bereits deshalb als unzulässig angesehen werden müssen (BGH, Urteil vom 30.4.2013, Az.: VI ZR 151/12, u. a. in: juris; BGH, Urteil vom 2.3.2012, Az.: V ZR 169/11, u. a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 13.7.2010, Az.: VI ZR 111/09, u. a. in: VersR 2010, Seite 1444; BGH, Urteil vom 18.6.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: GE 2011, 129 = NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.; BGH, Urteil vom 8.7.2008, Az.: VI ZR 221/07, u. a. in: VersR 2009, Seite 1288; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.3.2012, Az.: I-5 U 177/11, u. a. in: „juris“; OLG Saarbrücken, BauR 2013, Seite 279; OLG Saarbrücken, NJW 2007, Seiten 1292 ff.; LG Bückeburg, Urteil vom 7.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u.a. in: „juris“; AG Langen, NdsRpfl. 2011, Seiten 345 f.; AG Düsseldorf, ZMR 2010, Seiten 889 f.; AG Nürnberg, MDR 2002, Seite 1189).

Ist insoweit durch Landesrecht - wie hier im Land Brandenburg geschehen - ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch auch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht erst nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage müsste somit grundsätzlich bereits als unzulässig abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; LG Potsdam, WuM 2005, Seite 74; LG Kiel, Schiedsmann-Zeitung 1977, Seite 159; LG Verden, Schiedsmann-Zeitung 1975, Seite 93; AG Nürnberg, MDR 2002, Seite 1189; Drischler, Schiedsmann-Zeitung 1992, Seiten 39 ff.).

Dieses Schlichtungsverfahren nach dem BbgNRG wird im Land Brandenburg gemäß § 3 Nr. 1 BbgNRG durch die nach dem Schiedsstellengesetz - SchG - eingerichteten Schiedsstellen durchgeführt, mithin hier die örtlich zuständige „Schiedsstelle des Amtes Ziesar“.

Ziel des BbgSchlG ist nämlich die Entlastung der Zivilgerichte. Zu diesem Zweck wurde es den Bundesländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsversuches abhängig zu machen (BT-Drs. 14/980, Seite 5). Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden. Erst nach dem Scheitern eines ordnungsgemäßen Schlichtungsverfahrens ist somit das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - durchzuführen.

Der vom Gesetz vorgeschriebene Schlichtungsversuch zwischen den Parteien (BGH, Urteil vom 18.6.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: GE 2011, 129 = NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.) hat vorliegend aber am 14.3.2023 stattgefunden (BGH, Urteil vom 20.11.2009, Az.: V ZR 94/09, u. a. in: WuM 2010, Seiten 43 f. = NZM 2010, Seite 93 = MDR 2010, Seiten 225 f. = NJW-RR 2010, Seiten 357 f.), so dass die hiesige Klage insofern auch zulässig ist.

Die hiesige Widerklage ist gemäß § 15a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1. BbgSchlG ebenso zulässig. Ist ein nach dem BbgSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Erhebung der Klage durchgeführt worden, macht eine im Verlauf des Rechtsstreits erhobene zulässige Widerklage einen neuen außergerichtlichen Schlichtungsversuch nämlich nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.2004, Az.: V ZR 47/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 501 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2020, Az.: 10 S 39/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 33562; AG Ratzeburg, Urteil vom 4.2.2005, Az.: 7 C 41/04, u. a. in: NJOZ 2005, Seite 1915).

Insofern würde die hiesige Widerklage gemäß der Ausnahmeregelung in § 15a Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nur dann ggf. unzulässig sein, wenn sich diese Widerklage auf eine Klage bezogen hätte, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 15a Abs. 1 EGZPO unzulässig gewesen wäre. Dies war hier aber hinsichtlich der Klage unstreitig nicht der Fall. Danach war ein weiteres Schlichtungsverfahren hier jedenfalls entbehrlich (LG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2020, Az.: 26 O 214/20, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 32407).

Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. insofern ein Anspruch auf Rückbau des streitbefangenen „Holzbohlenzauns“ zu (§ 3, § 27, § 32 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz - BbgNRG - in Verbindung mit §§ 903, 1004 BGB unter Beachtung von § 286 ZPO). Im Übrigen ist die Klage jedoch abzuweisen.

Hinsichtlich des vom Bekl./Widerkl. auf seinem Grundstück errichteten „Holzbohlenzauns“ ist hier vorrangig vor allen bundes- (§ 903 BGB) oder landesrechtlichen (§§ 3 und 32 BbgNRG) Regelungen die privatrechtliche, schriftliche Vereinbarung zwischen den Prozessparteien/Nachbarn vom 21.3.2022 - Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) -, der zufolge die Familie des Bekl./Widerkl. „an der Grenze im Garten einen Holzzaun errichten darf mit einer maximalen Höhe von 1,80 m“ entscheidend. Wer nämlich aus eigenem Entschluss einfriedet - wie hier der Bekl./Widerkl. -, ohne dazu zuvor von seinem Nachbarn aufgefordert zu sein, kann auch abweichend von § 32 BbgNRG einfrieden (AG Wittmund, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 4 C 233/16; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 05.08.2021, Az.: 203 C 305/19).

Der Bekl./Widerkl. hatte der Kl./Widerbekl./Nachbarin insofern lediglich die Absicht anzuzeigen, einfrieden zu wollen (§ 29 Abs. 2 BbgNRG), was hier aber unstreitig am 21.3.2022 erfolgt ist.

Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts haben die hiesigen Parteien aber eine konkrete Einigung über die Beschaffenheit der zu errichtenden Einfriedung im Sinne des BbgNRG getroffen. Von dieser Vereinbarung sind daher das Erscheinungsbild („Holzzaun“) der Einfriedung und ihre Höhe (1,80 m) erfasst (OLG Köln, Urteil vom 03.05.1995, Az.: 2 U 135/94).

Es ist deshalb unerheblich, ob die gewählte Art und Beschaffenheit dieser Einfriedung ortsüblich ist. Die Art und Beschaffenheit eine Einfriedung richtet sich hier nämlich nach der Vereinbarung. Insofern ist für die Beschaffenheit dieser Einfriedung in erster Linie die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgeblich; erst wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nämlich die Ortsüblichkeit maßgeblich. Da die Parteien insoweit eine Vereinbarung getroffen haben, kommt es somit auf die Ortsüblichkeit auch nicht an (AG Wittmund, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 4 C 233/16).

Der von dem Bekl./Widerkl. errichtete „Holzbohlenzaun“ liegt insofern zwar grundsätzlich noch im Rahmen der Einigung der Parteien, jedoch hat das erkennende Gericht bei der richterlichen Inaugenscheinnahme vom 24.4.2024 feststellen müssen, dass dieser „Holzbohlenzaun“ ab dem alten Betonfundament - auf welchem dieser „Holzbohlenzaun“ errichtet wurde und auch unstreitig errichtet werden sollte - eine Höhe von ca. 1,90 m bis 2,00 m aufweist, mithin die von den Parteien vereinbarte „maximale Höhe von 1,80 m“ um 0,10 bis 0,20 m überschreitet, so dass der Klage insofern auch nunmehr stattzugeben ist.

Soweit die Kl. jedoch im Übrigen beantragt hat den Bekl. zu verurteilen, die - ausschließlich auf dem Grundstück des Bekl. - angebrachte „Sichtschutzfolie“ - bestehend aus einem Kunststoff-Netz mit Kunststoff-Blättern (eine Art „Tarnnetz“) - zu entfernen, ist die Klage abzuweisen.

Bei dem hier streitbefangenen „Tarnnetz“ des Bekl. auf dem hinteren Teil seines Hausgrundstücks handelt es sich - entgegen der Ansicht der Klägerseite - nicht um eine „Einfriedung“ des Hausgrundstücks des Bekl. Einfriedungen sind nämlich Anlagen, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wege oder Straßen abgrenzt und/oder das Grundstück vor dem Betreten Unbefugter oder sonstigen Beeinträchtigungen schützt. Dabei kommt es auf objektive Kriterien an und nicht auf subjektive Absichten des Errichtenden. Unter Einfriedungen sind somit Anlagen mit dem Zweck zu verstehen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen. Einfriedungen sind demzufolge Vorrichtungen, die sowohl das Grundstück gegenüber der Außenwelt schützen, aber auch Einwirkungen vermeiden sollen, die von dem Grundstück auf benachbarte Grundstücke oder Verkehrsflächen ausgehen können (Kieß, in: Jeromin/Klose/Ring/Schulte-Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Einfriedung, Rn. 5 f.).

Keine Einfriedungen sind demgegenüber bauliche Anlagen und Konstruktionen an einer Grundstücksgrenze, die alleine auf Grund ihrer Höhe einen anderen, teilweise weitergehenden Zweck verfolgen. Hierzu zählen Ballfanggitter, Stützmauern und Dachterrassenbrüstungen ebenso wie etwa eine Pergola oder ein elektrisch geladener Weidezaun (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.08.2011, Az.: 31 C 179/09, u.a. in: BeckRS 2011, 21906, beck-online) bzw. Sichtschutzeinrichtungen (Kieß, in: Jeromin/Klose/Ring/Schulte-Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Einfriedung, Rn. 5 f.; Albrecht, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Art. 124 EGBGB, Rn. 23).

Ein „Tarnnetz“, dass allein dazu dient, die Einsicht dritter Personen auf das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren, ist somit keine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts (OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2003, Az.: 10 B 1249/03, BeckRS 2004, 20272, beck-online; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.8.2011, Az.: 31 C 179/09, u. a. in: BeckRS 2011, 21906, beck-online).

Ein Anspruch auf vollständige Entfernung dieses „Tarnnetzes“ besteht aber nicht. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1004 BGB analog oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben bzw. dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 BbgNRG (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.9.2024, Az.: 5 U 140/23).

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB ist stets eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kl. Nach der Wertung des § 903 BGB ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen aber im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Eine „negative“ Einwirkung kann aber nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert (BGH, Urteil vom 10.7.2015, Az.: V ZR 229/14 = GE 2015, 1285; BGH, Urteil vom 21.10.1983, Az.: V ZR 166/82), da derartige „negative“ Einwirkungen nach herrschender Rechtsmeinung in der Regel keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB darstellen (BGH, NJW-RR 2003, Seiten 1313 f.; BGH, LM § 1004 BGB Nr. 203; BGH, BGHZ Band 113, Seiten 384 ff.; BGH, Urteil vom 21.10.1983, Az.: V ZR 166/82, u.a. in: BGHZ Band 88, Seiten 344 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 98, Seiten 15 f.; Reichsgericht, HRR 1931, Seite 939; OLG Celle, OLG-Report 2000, Seiten 292 f.; OLG Hamm, MDR 1999, Seite 930; OLG Düsseldorf, NJW 1979, Seite 2618; KG Berlin, JW 1937, Seiten 2926 f.).

Auch der in § 906 BGB enthaltene Maßstab kann insoweit hier nicht mit herangezogen werden (BGH, Urteil vom 10.7.2015, Az.: V ZR 229/14). Aus § 906 BGB ergibt sich nämlich nur, dass der Eigentümer bestimmte Einwirkungen abwehren kann, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks durch eine ortsunübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks herbeigeführt wird. Dies betrifft jedoch nicht sogenannte „negative“ Einwirkungen. Ähnliche Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB können somit nur solche sein, die mit den in dieser Norm ausdrücklich genannten Phänomenen vergleichbar sind. Hierzu gehörten aber nur „positiv“ die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen (BGH, Urteil vom 10.7.2015, Az.: V ZR 229/14; BGH, Urteil vom 11.7.2003, Az.: V ZR 199/02; BGH, Urteil vom 22.2.1991, Az.: V ZR 308/89; BGH, Urteil vom 21.10.1983, Az.: V ZR 166/82).

Da von dem streitbefangenen „Tarnnetz“ aber - ähnlich wie bei einer Markise (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.2004, Az.: 3 W 251/03; BayObLG, Beschluss vom 1.6.1995, Az.: 2Z BR 34/95) oder einer Wäschespinne bzw. einem Wäscheständer auf der Terrasse (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.1.1990, Az.: 7 S 6265/89; AG Brühl, Urteil vom 31.10.2000, Az.: 21 C 256/00; AG Euskirchen, Urteil vom 11.1.1995, Az.: 13 C 663/94) - derartigen „positiven“ Einwirkungen nicht auf das klägerische Grundstück erfolgen können, kann die Kl. hier auch nicht die Entfernung bzw. Beseitigung des „Tarnnetzes“ von dem Bekl. verlangen (LG Berlin, MDR 1969, Seite 52; AG Köln, ZMR 1967, Seite 208; AG Köln, MDR 1961, Seite 1015; Gursky, in: Staudinger, Ausgabe 2012, § 1004 BGB, Rn. 68).

Die Klägerseite hat auch nicht dargelegt, dass durch dieses „Tarnnetz“ das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB verletzt wird. Dazu gehört insbesondere, dass eine Einschränkung des an sich bestehenden Rechts des Eigentümers, sein Grundstück nach seinem Ermessen auszunutzen, nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die sonst den Nachbarn treffenden ungewöhnlich schweren Nachteile bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 11.7.2003, Az.: V ZR 199/02; BayVerfGH, Urteil vom 2.2.2004, Az.: Vf. 40-VI-03).

Dieses „Tarnnetz“ kann zwar ggf. in einem geringen Maße das Erscheinungsbild des Grundstücks des Bekl. verändern; sie stellt hier aber keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des klägerischen Grundstücks dar, da sie sich ausschließlich nur auf dem Grundstück des Bekl. befindet, so dass die Klage auch insoweit hier nunmehr abzuweisen wäre. Eine Verletzung des ästhetischen Empfindens der Kl. begründet für sich allein nämlich grundsätzlich noch keinen Abwehranspruch, da dies ansonsten zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung führen würde (BGH, Urteil vom 15.11.1974, Az.: V ZR 83/73; BGH, Urteil vom 15.5.1970, Az.: V ZR 20/68; BGH, Urteil vom 7.3.1969, Az.: V ZR 169/65; Reichsgericht, RGZ Band 76, Seiten 130 ff.; Reichsgericht, RGZ Band 57, Seiten 239 f.; Reichsgericht, RGZ Band 50, Seiten 225 ff.; OLG Celle, Urteil vom 25.11.1952, Az.: 4 U 27/52; Künzl, in: NJW 1984, Seiten 774 f.).

Ob der Kl. gegen den Bekl. ggf. ein Anspruch auf Versetzung dieses „Tarnnetzes“ nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG zusteht, konnte hier im Übrigen aufgrund der Antragstellung durch die Klägerseite dahingestellt bleiben.

Insofern soll nur nebenbei erwähnt werden, dass nach dieser Vorschrift zwar bei Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, ein Mindestabstand von der Grenze nicht eingehalten werden muss, wenn diese Anlagen aber höher sind, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt.

Das streitgegenständliche „Tarnnetz“ ist zwar keine Aufschichtung, wie sie beispielhaft im Gesetz genannt wird. Es stellt aber wohl eine sonstige mit dem Boden nicht fest verbundene Anlage nach § 27 BbgNRG dar. Dies sind solche Anlagen, die normalerweise nicht wie loses Material aufgeschichtet werden, aber auch nicht unter bauliche Anlagen fallen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind. Auf eine dauerhafte Errichtung kommt es hierbei nicht an. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zum einen, den Nachbarn vor Gefahren, die von der Anlage ausgehen können, zu schützen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass eine Ausnahme für Anlagen besteht, die eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragen. Zudem bezweckt diese Vorschrift als Ausfluss des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, den Nachbarn auch unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht direkt an der Grundstücksgrenze zu stören.

Ob das hier streitbefangene „Tarnnetz“ für das klägerische Grundstück eine Gefahr darstellen kann, kann hierbei offenbleiben. Indem dieses „Tarnnetz“ die Hecke unstreitig überragt, hat es Einfluss auf die Ästhetik im Bereich der Grundstücksgrenze und stellt damit ggf. eine im Sinne des § 27 BbgNRG störende Anlage dar. Maßgebend ist hierfür die Gesamthöhe des „Tarnnetzes“. Folglich würde sich der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG zu berechnende Mindestabstand nach der Gesamthöhe des „Tarnnetzes“ richten und müsste um so viel über 0,50 m betragen, als seine Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.9.2024, Az.: 5 U 140/23).

Dies konnte vorliegend aber dahingestellt bleiben, da eine Versetzung bzw. Verlegung dieses „Tarnnetzes“ nach hinten in Richtung des Grundstücks des Bekl./Widerkl. die Kl./Widerbekl. nicht - auch nicht hilfsweise - hier beantragt hat.

Zwar kann eine Hecke, die von einer Grundstücksgrenze - ggf. auch nur einige Stämme dieser Hecke - durchschnitten wird, insgesamt auch eine Grenzeinrichtung bzw. Einfriedung im Sinne von § 33 BbgNRG in Verbindung mit § 38 Nr. 4 BbgNRG darstellen (BGH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: V ZR 77/99, u.a. in: NJW 2000, Seiten 512 f.), jedoch werden die Stämme der hier mit der Widerklage streitbefangenen Buchen-Hecke der Kl./Widerbekl. unstreitig nicht von der Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke der Parteien durchschnitten, so dass diese Hecke auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 und § 922 BGB ist.

Der genaue Inhalt des hier vom Kläger begehrten Anspruchs richtet sich somit nach den §§ 36 ff. des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG). Dieses ob und wann ein Rückschnitt verlangt werden kann, soweit nicht pflanzenschützende, öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie z. B. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - hierdurch berührt werden (§ 39 BbgNRG). Insofern wäre vorliegend somit lediglich zu beachten, dass gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetzes es verboten ist, Hecken in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, so dass die von dem Bekl./Widerkl. geforderten Maßnahmen durch die Kl./Widerbekl. grundsätzlich nur vom 01. Oktober bis Ende Februar des Folgejahres ausgeführt werden dürften.

Das Rückschneidungs-Verlangen des Widerkl. hinsichtlich der Hecke wäre jedoch grundsätzlich bereits dann gemäß § 226 BGB unzulässig, wenn es ihm an ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs fehlt, weil er hierdurch keinen Vorteil erlangen könnte, so dass sich die Ausübung seines Rechts nur darin erschöpfen würde, die Widerbekl. lediglich einen Nachteil zuzufügen. Zwar könnten hier ggf. Beeinträchtigungen des Grundstücks des Widerkl. aufgrund einer etwaigen Verschattung durch diese Hecke der Widerbekl. bestehen, jedoch kann von einem Entzug der Nährstoffe und des Wassers vom Grundstück des Widerkl. hier wohl nicht ausgegangen werden, da die Pflanzen der Widerbekl. sich ausschließlich auf dem Grundstück der Widerbekl. befinden und sich auf Seiten des Widerkl. eine gepflasterte Zufahrt zur Garage befindet.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 1004 BGB bzw. aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke auf dem Nachbargrundstück hat, weil diese sein Grundstück teilweise verschatten. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind nämlich grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (BGH, Urteil vom 10.7.2015, Az.: V ZR 229/14; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2014, Az.: I-5 U 229/13; OLG Hamm, Urteil vom 28.9.1998, Az.: 5 U 67/98; AG Wedding, Urteil vom 7.7.2014, Az.: 22a C 28/14).

Dass von der Buchen-Hecke eine derartig weitgehende Verschattung ausgeht, dass dies einzelfallbezogen eine andere Betrachtung rechtfertigt, ist hier auch nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 10.7.2015, Az.: V ZR 229/14.; OLG Hamm, Urteil vom 1.9.2014, Az.: I-5 U 229/13; OLG Hamm, Urteil vom 28.09.1998, Az.: 5 U 67/98; AG Wedding, Urteil vom 7.7.2014, Az.: 22a C 28/14).

Insofern könnte vorliegend ggf. sogar ein Rechtsmissbrauch auf Seiten des Widerkl. gegeben sein, wenn er die hiesige Widerklage nur aus sachfremden Erwägungen betrieben hätte und für sein Verlangen ein tatsächlich nachvollziehbarer sachlicher Grund nicht erkennbar wäre. Wenn die hier von dem Widerkl. begehrte Rechtsausübung ihm nämlich keinen tatsächlichen Vorteil bringt und lediglich eine Schädigung der Widerbekl. bezwecken soll, wäre ein Fall des § 226 BGB hier gegeben (OLG Rostock, Urteil vom 13.9.2018, Az.: 3 U 40/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.2.2013, Az.: 4 U 421/11-130; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2000, Az.: 9 U 119/00; VGH Mannheim, Urteil vom 15.4.2008, Az.: 8 S 98/08; AG Titisee-Neustadt, Urteil vom 8.4.2014, Az.: 12 C 154/13; AG Husum, Urteil vom 16.6.2009, Az.: 2 C 243/09). Ob die hiesige Widerklage bezüglich der Buchen-Hecke bereits aus diesem Grunde abzuweisen gewesen wäre konnte jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, wie noch ausgeführt werden wird.

Dem Widerkl. steht gegen die Widerbekl. ein Anspruch auf Einkürzung der streitgegenständlichen Buchen-Hecke auf einer Länge von 3 Metern auf eine Höhe von 1,25 m nicht zu.

Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus den §§ 1004 BGB i.V.m. §§ 37 ff. BbgNRG. Zwar unterschreitet die streitgegenständliche Hecke unstreitig den in § 37 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Abstand von 1/3 seiner Höhe. Nach § 39 Satz 2 BbgNRG ist der störende Eigentümer allerdings befugt, die Anpflanzung auf seinem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Ein rechtmäßiger Zustand lässt sich durch regelmäßigen Rückschnitt dieser Hecke auf ein Maß von maximal 2 Metern aber herstellen, da die Abstandsvorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG nur dann eingreift, wenn eine regelmäßige Wuchshöhe von 2 Metern überschritten ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.9.2024, Az.: 5 U 140/23; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.4.2008, Az. 5 U 52/07).

Eben einen solchen regelmäßigen Rückschnitt der Hecke auf ein Maß von maximal 2 Metern will aber die Widerbekl. unstreitig ausführen, wobei sie - bzw. ihre Verrichtungsgehilfen - das Grundstück des Widerkl. betreten müssten, was dieser jedoch ebenso unstreitig verwehrt.

Soweit die Kläger behauptet, die Hecke habe in der Vergangenheit eine Höhe von mehr als 2,00 m erreicht hat und zum Zeitpunkt der richterlichen Inaugenscheinnahme diese Hecke ach ca. 2,70 m hoch war, so hat die Widerbekl. doch den Nachweis dafür erbracht, dass sie diese Hecke regelmäßig auf eine Höhe von ca. 2,00 m in den letzten Jahren hat zurückschneiden lassen.

Die Zeugin B… S… hat insofern nämlich ausgesagt, dass die hier streitbefangene Buchenhecke vor 26 Jahren gepflanzt worden sei und nachdem diese Buchenhecke nach ca. 5 bis 6 Jahren auf eine Höhe von ca. 2 m hoch gewachsen gewesen sei sie auch selbst diese Buchenhecke geschnitten habe, und zwar 2 x im Jahr. Diese Buchenhecke sei dann immer auf ca. 1,80 m bis 2,00 m Höhe zurückgeschnitten worden. Das letzte Mal hätten sie im Frühjahr des Jahres 2023 diese Hecke schneiden können. Sie würden jetzt aber eine Genehmigung von dem Bekl. benötigen, um von seinem Grundstück aus die Hecke schneiden zu können. Diese Genehmigung habe der Bekl. aber bisher noch nicht erteilt.

Der Zeuge M… G… hat zudem bekundet, dass diese Buchenhecke regelmäßig - und zwar 2 x im Jahr - zurückgeschnitten worden sei. Diese Buchenhecke sei immer auf eine Höhe von ca. 2 m zurückgeschnitten worden. Vor ca. ? Jahr sei diese Buchenhecke dann das letzte Mal geschnitten worden, jedoch nur von dem Grundstück der Kl. aus, da ihnen der Zugang zu dem Grundstück des Bekl. verboten worden sei, so dass die Hecke von dort aus jetzt nicht mehr hätte zurückgeschnitten werden können. Zuvor - d. h. 20 Jahre - habe man aber auch von dem Grundstück des Bekl. aus diese Hecke schneiden können.

Selbst der Widerkl. behauptet hier nicht, dass die Widerbekl. diese Hecke regelmäßig auf eine Höhe von ca. 2,00 m zurück schneidet. Insofern hätte der Widerkl. aber vorliegend auch nur einen Anspruch auf einen Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,00 m, nicht aber auf einer Länge von 3 Metern auf eine Höhe von 1,25 Metern gehabt, so dass die Widerklage insofern nunmehr auch abzuweisen ist.

Einem Grundstückseigentümer - wie hier dem Widerkl. - steht im Übrigen aber grundsätzlich gegen seinen Nachbarn aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung/Beseitigung von hinüber wachsenden Wurzeln von einer Hecke an der Grenze zu, welche bei einem direkt an der Grenze verlaufenden, gepflasterten Hofweg zu Aufwölbungen und Anhebungen führen (KG Berlin, Urteil vom 15.7.2008, Az.: 7 U 180/07).

Der Eigentümer eines Grundstücks kann gemäß § 910 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Wurzeln einer Hecke, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und auch die herüberragenden Zweige dieses Strauches beseitigen. Dieses Selbsthilferecht des § 910 BGB schließt nach der herrschenden Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 13.1.2005, Az.: V ZR 83/04; BGH, Urteil vom 28.11.2003, Az.: V ZR 99/03; BGH, Urteil vom 7.3.1986, Az.: V ZR 92/85;; BGH, Urteil vom 23.2.1973, Az.: V ZR 109/71; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.8.2015, Az.: 5 U 109/13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12; OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2009, Az.: 14 U 75/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 6 U 185/07; LG München II, Urteil vom 28.9.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2); LG Saarbrücken, Urteil vom 4.7.2014, Az.: 5 S 107/13; LG Berlin, Urteil vom 9.7.2013, Az.: 55 S 372/11; LG Berlin, Urteil vom 27.2.2007, Az.: 53 S 122/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.2.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“ AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u. a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“) jedoch den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht aus, so dass ein gestörter Grundstückseigentümer entweder die herüber ragenden Zweige und Wurzeln selbst abschneiden oder aber - so wie hier der Widerkl. von der Widerbekl. begehrt - die Beseitigung und die zukünftige Verhinderung von seiner Grundstücksnachbarin verlangen kann. Insofern besteht hier eine echte Rechtsschutzkonkurrenz zugunsten des gestörten Grundeigentümers, auch wenn der Beseitigungsanspruch nur insofern besteht, soweit eine Beeinträchtigung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB gegeben ist. Nach § 910 Abs. 1 BGB hat der Eigentümer somit dafür Sorge zu tragen, dass Überwuchs den Nachbarn nicht beeinträchtigt.

Das erkennende Gericht konnte anlässlich der richterlichen Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Bekl./Widerkl. hier aber feststellen, dass die Pflasterung der Grundstückszufahrt des Bekl./Widerkl. teilweise Unebenheiten aufweist, auch wenn nicht zu sehen war, dass Wurzeln oder dergleichen hier hervorgeragt haben.

Der insofern vom Bekl./Widerkl. zu Ziffer 2. der Widerklage geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 910 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wonach dem Grundstückseigentümer das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht zusteht, wenn die hinüberwachsenden Wurzeln die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt zwar auch für den Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH, Beschluss vom 13.1.2005, Az.: V ZR 83/04; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.2.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811 = „juris“). Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Wurzeln der Buchen-Hecke der Widerbekl. die Benutzung des Grundstücks der Widerkl. erheblich beeinträchtigen, weil sie dort Unebenheiten der Pflasterung der Zufahrt verursachen.

In welchen Fällen keine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidet im Übrigen nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 12 U 26/12; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2); AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.2.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 29.11.2019, Az.: 31 C 121/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 29876 = „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 31 C 298/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 21155 = „juris“).

Der Widerkl. hat die Beeinträchtigungen hier aber konkret dargelegt. Damit liegt eine Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks des Bekl./Widerkl. durch die Wurzeln der Buchen-Hecke der Kl./Widerbekl. hier auch objektiv und eindeutig vor.

Insofern wäre es hier Sache der Kl./Widerbekl. gewesen zu beweisen, dass dessen ungeachtet einer objektiven Beeinträchtigung der Pflasterung der Zufahrt hier nicht aufgrund der Wurzeln der Buchen-Hecke vorliegt. Denn wenn - wie hier - der durch herüber ragende Wurzeln einer Hecke beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar - mithin hier die Kl./Widerbekl. - auch wie im Anwendungsbereich des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den hinüberwachsenden Wurzeln keine Beeinträchtigung des Grundstücks des Bekl./Widerkl. ausgeht (BGH, Beschluss vom 13.1.2005, Az.: V ZR 83/04; BGH, Urteil vom 14.11.2003, Az.: V ZR 102/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.8.2015, Az.: 5 U 109/13; LG München II, Urteil vom 28.09.2017, Az.: 1 O 2379/12 (2); LG Berlin, Urteil vom 27.02.2007, Az.: 53 S 122/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u. a. in: BeckRS 2020, 1811 = „juris“).

Dies hat die Kl./Widerbekl. jedoch vorliegend gerade nicht unter Beweis gestellt, so dass der Widerklage insofern hier nunmehr auch durch das erkennende Gericht stattzugeben ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO sowie hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer aus eigenem Entschluss sein Grundstück einfriedet, ohne dazu zuvor von seinem Nachbarn aufgefordert zu sein, kann zwar abweichend von § 32 Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG, „ortsübliche Einfriedung“) sein Grundstück einfrieden. Haben aber die beiden Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der Einfriedung eine Vereinbarung darüber getroffen, ist diese Vereinbarung maßgeblich, sofern nicht zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte dem entgegenstehen. Von Einfriedungen – Anlagen zum Schutz vor dem Betreten Unbefugter – zu unterscheiden sind andere „Grenzanlagen“ wie Ballfanggitter, Pergolen oder – wie im vorliegenden Fall aus Brandenburg – ein fünf Meter hohes „Tarnnetz“, mit dem ein Grundstückseigentümer dem erbosten Nachbarn die „Einsicht“ verweigerte – zu Recht!

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Rückbau eines Holzbohlenzauns auf eine Höhe von 1,80 m und die Entfernung einer auf dem Grundstück des Beklagten angebrachten Sichtschutzfolie – bestehend aus einem Kunststoffnetz mit Kunststoffblättern („Tarnnetz“). Der Beklagte macht widerklagend gegenüber der Klägerin den Rückschnitt einer auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Hecke auf eine Höhe von 1,25 m sowie die Beseitigung und zukünftige Verhinderung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch die Wurzeln dieser Hecke geltend.

Zwischen den Prozessparteien wurde 2022 eine schriftliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beklagte „an der Grenze im Garten einen Holzzaun mit einer maximalen Höhe von 1,80 m“ errichten darf.

Die Zaunhöhe liege nunmehr zwischen 2,00 m und 2,20 m. Außerdem sei er vereinbarungsgemäß so zu errichten, dass die Ansicht auf beiden Seiten einheitlich ist. Jetzt seien auf ihrer Seite die Verbindungsleisten und Verschraubungen zu sehen und auf der Grundstücksseite des Beklagten die Holzbohlen.

Die schriftliche Vereinbarung sei auch hinreichend der Höhe des Zaunes bestimmbar, die ab dem Sockel des alten Zauns zu messen sei. Außerdem sei ein 2,20 m hoher Holzbohlenzaun nicht ortsüblich. Zudem habe der Beklagte eine über den Holzbohlenzaun hinausragende Kunststoffplane errichtet, die etwa bis zu einer Höhe von 5 m entlang der Grundstücksgrenze rage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts haben die Parteien aber eine konkrete Einigung über die Beschaffenheit der zu errichtenden Einfriedung im Sinne des Brandenburger Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) getroffen. Von dieser Vereinbarung sind daher das Erscheinungsbild („Holzzaun“) der Einfriedung und ihre Höhe (1,80 m) erfasst. Es ist deshalb unerheblich, ob die gewählte Art und Beschaffenheit dieser Einfriedung ortsüblich ist. Die Art und Beschaffenheit einer Einfriedung richtet sich hier nämlich nach der Vereinbarung. Insofern ist für die Beschaffenheit dieser Einfriedung in erster Linie die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung maßgeblich; erst wenn eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, ist nämlich die Ortsüblichkeit maßgeblich.

Nach richterlicher Inaugenscheinnahme stehe fest, dass der Holzzaun die vereinbarte „maximale Höhe von 1,80 m“ um 0,10 bis 0,20 m überschreitet, so dass der Klage insoweit stattzugeben ist, nicht jedoch der auf Entfernung der angebrachten „Sichtschutzfolie“ („Tarnnetz“).

Bei dem „Tarnnetz“ auf dem hinteren Teil des Grundstücks handele es sich – entgegen der Ansicht der Klägerseite – nicht um eine „Einfriedung“ des Hausgrundstücks des Beklagten. Einfriedungen seien nämlich bauliche Anlagen zum Schutz vor dem Betreten Unbefugter. Keine Einfriedungen seien demgegenüber Anlagen an einer Grundstücksgrenze, die alleine aufgrund ihrer Höhe einen anderen, teilweise wei­ter­gehenden Zweck verfolgen. Hierzu zähl­ten Ballfanggitter, Stützmauern und Dachterrassenbrüstungen ebenso wie etwa eine Pergola oder ein elektrisch geladener Weidezaun. Ein „Tarnnetz“, das allein dazu diene, die Einsicht dritter Personen auf das Grundstück zu verhindern bzw. zu erschweren, sei keine Einfriedung im Sinne des Nachbarrechts.

Ein Anspruch auf vollständige Entfernung dieses „Tarnnetzes“ bestehe nicht. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen sei im Zweifel von dem Eigentumsinhalt gedeckt. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch sei stets eine Beeinträchtigung des Eigentums – hier der Klägerin. Eine „negative“ Einwirkung könne aber nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen sein, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert.

Das „Tarnnetz“ könne zwar ggf. in einem geringen Maße das Erscheinungsbild des Grundstücks des Beklagten verändern, stelle hier aber keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des klägerischen Grundstücks dar, da es sich ausschließlich nur auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Und eine Verletzung des ästhetischen Empfindens der Klägerin begründe für sich allein keinen Abwehranspruch, da dies zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung führen würde.

Ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Versetzung dieses „Tarnnetzes“ zusteht, könnte offen bleiben, denn einen solchen Antrag habe die Klägerin nicht gestellt.

Was den vom Beklagten verlangten Heckenrückschnitt betrifft, sei sie vor 26 Jahren gepflanzt und regelmäßig auf eine Wuchshöhe von 1,80 bis 2 m und damit den rechtmäßigen Zustand zurückgeschnitten worden. Dass von der Buchenhecke eine weitgehende Verschattung ausgehe, die einzelfallbezogen eine andere Betrachtung rechtfertige, sei auch nicht ersichtlich.

Dem Widerkläger stehe aber gegen seinen Nachbarn ein Anspruch auf Entfernung/Beseitigung von hinüberwachsenden Wurzeln von einer Hecke an der Grenze zu.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann zwar die Wurzeln einer Hecke, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und auch die herüberragenden Zweige dieses Strauches beseitigen. Dieses Selbsthilferecht schließe aber nach der herrschenden Rechtsprechung den Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB nicht aus, so dass ein gestörter Grundstückseigentümer entweder die herüberragenden Zweige und Wurzeln selbst abschneiden oder aber die Beseitigung und die zukünftige Verhinderung von seinem Grundstücksnachbarn verlangen kann.