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Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Einzelrichter und gegen Kostenentscheidung

BGHVIII ZB 51/1214.05.2013unveröffentlicht

ZPO §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575, 568 Satz 2 Nr. 2, 574 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Einzelrichter und gegen Kostenentscheidung, Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung, Zahlungsverzug, Räumungsklage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil schon aufgrund des Zulassungsgrundes eine Kammerentscheidung erforderlich gewesen wäre.

2. Gegen eine Kostenentscheidung ist Rechtsbeschwerde auch nicht über die Brücke materiell-rechtlicher Gründe zulässig.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. sind Mieter einer Wohnung der Kl. in L. Die Kl. kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. März 2012, das den Bekl. am selben Tag zugestellt wurde, mit folgender Begründung:

„Nach Durchsicht unserer Unterlagen mussten wir leider feststellen, dass die Miete für den März 2012 in Höhe von 590,29 € noch zur Zahlung offen steht. Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist, die noch offenstehende Miete bis zum 4. Werktag des Monats April 2012 nachzuentrichten. Bereits jetzt erklären wir unter der aufschiebenden Bedingung, falls Sie die nächste Miete nicht oder nicht vollständig entrichten und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete entsteht, die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."

2 Nachdem die Miete für den Monat April 2012 nicht fristgerecht eingegangen war, hat die Kl. mit Schriftsatz vom 24. April 2012 am 26. April 2012 Räumungsklage eingereicht. Vor Zustellung der Klage hat die Kl. die Klage zurückgenommen und Kostenantrag gegen die Bekl. gestellt, nachdem die Bekl. die rückständige Miete am 9. Mai 2012 gezahlt hatten. Das Amtsgericht hat der Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichterin - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits den Bekl. aufzuerlegen.

II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht unwirksam, auch wenn der Einzelrichter bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3).

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 8. März 2011, der bereits eine aus den gleichen Gründen verfassungswidrige Entscheidung des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf betraf, wird Bezug genommen (VIII ZB 65/10, aaO. Rn. 4).

5 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht - Einzelrichter - zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat wiederum von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

6 Für das weitere Verfahren weist der Senat erneut darauf hin, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es - wie im Streitfall - um Fragen des materiellen Rechts geht (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 7 m.w.N., zur Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO). Dies gilt auch für die hier vorliegende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.