Zulassung der Berufung trotz Nichterreichens des Berufungswerts
ZPO § 511 Abs. 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ob ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, ausnahmsweise von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung für die übrigen auszunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt jedenfalls keinen Revisionsgrund.
b) Ob eine Berufung trotz Nichterreichens des Berufungswerts wegen der Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist, hat das AG zu prüfen, wenn diese Prüfung unterbleibt, ersatzweise das LG. Sowohl die Verweigerung durch das AG als auch durch das LG sind unanfechtbar.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Kl. gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will.
II. 2 Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kl. nur in Höhe von 216 € beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, ZMR 2009, 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.
III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
5 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kl. meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
6 a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 11).
7 b) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6 f.).
8 c) Danach liegt hier keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs des Kl. zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nachgekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.
9 3. Andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ergibt keinen Revisionsgrund.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümer beschließen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten jedoch über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Das LG verwirft die Berufung als unzulässig, weil der Anfechtungskläger nur in Höhe von 216 € beschwert sei. Die Berufung sei auch nicht (trotz Nichterreichens der Berufungssumme) zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung (mangels Erreichens des Mindestbeschwerdewerts für die Berufung) entsprochen hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich gebotene Entscheidung des AG über die Zulassung der Berufung und ist ebenso wie diese nicht anfechtbar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Wortlaut der Beschlussgründe sieht es zunächst so aus, als sei die inhaltliche Richtigkeit der Prüfung der Zulassungsgründe für die Berufung nicht entscheidend, wenn AG und LG dazu nur irgendwie entschieden haben.
Verständlich wird das Ergebnis, wenn die Entscheidung des AG (abgedruckt in ZWE 2014, 225) herangezogen wird. Das LG hat die Anfechtungsklage abgewiesen und damit festgehalten, dass der Beschluss, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten jedoch über die Jahresabrechnung zu bezahlen, ordnungsgemäß ist.
Mit seiner Klage hat der Anfechtungskläger nur Rechnungen für die eigenmächtige Installation von insgesamt drei Rauchwarnmeldern vorgelegt, die ein Datum nach dem Grundlagenbeschluss vom 26. Juni 2012 bzw. dem Ausführungsbeschluss vom 5. Juni 2013 tragen. Es ist offensichtlich, dass er damit nicht Erfolg haben konnte, zumal zu der ersatzweisen fachmännischen jährlichen Überprüfung nichts vorgetragen war.
Die Problematik der eigenmächtigen Ausstattung mit Rauchwarnmeldern durch Wohnungseigentümer, die an dem gemeinschaftlichen Einbau der Geräte und den jährlichen Kontrollen durch einen Fachbetrieb nicht teilnehmen wollen, die auch für die Feuerversicherung des gesamten Gebäudes wichtig sind, liegt darin, dass die Materialkosten unbedeutend sind, während die eigentlichen Kosten durch die Handwerkerleistungen sowohl beim Einbau als auch bei der jährlichen Überprüfung anfallen.
Würde man es zulassen, dass einzelne Wohnungseigentümer sich von dem gesamten Verfahren nach Belieben ausklinken könnten, wäre eine zuverlässige Kontrolle von Einbau und Wartung nicht mehr gewährleistet. Es würden auch weitere Probleme auftauchen, wenn die eigenmächtig eingebauten Geräte nicht nachweislich durch einen Handwerksbetrieb gewartet werden und diese Kontrolle ersatzweise durch die Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt werden müsste. Wie soll das zwangsweise durchgesetzt werden?
Die in der Rechtsprechung der Untergerichte teilweise beliebte und gutgemeinte Möglichkeit für tüchtige Wohnungseigentümer, sich von dem gemeinschaftlichen und einheitlichen Vorgehen ganz oder teilweise abzukoppeln, bringt nur umso mehr Probleme mit sich.