Zulassung der Berufung bei umstrittenen Fragen von Verfassungs wegen geboten
VvB Art. 15; BGB § 556; ZPO § 511
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die in der Verfassung verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn das Amtsgericht mit Zahlungsklage als verfristet abweist, weil ein rechtzeitiger Zugang der Abrechnung nicht nachgewiesen wurde und dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht stattgibt (Anschluss an Verfassungsgerichtshof von Berlin GE 2008, 917).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in Berlin-Kreuzberg gelegenen Hauses. Vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004 hatte sie eine dort gelegene Wohnung an den Beteiligten zu 2 vermietet.
Die Beschwerdeführerin machte zunächst im Mahnverfahren gegen den Beteiligten zu 2 eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 220,15 € geltend und begründete ihren Anspruch, nachdem der Beteiligte zu 2 Widerspruch eingelegt hatte, gegenüber dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter Vorlage einer durch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Hausverwaltung erstellten Betriebskostenabrechnung vom 19. Oktober 2005 und eines Mahnschreibens vom 6. März 2007. Sie trug vor, der Beteiligte zu 2 sei nach Erteilung der Betriebskostenabrechnung wiederholt erfolglos zur Begleichung der Nachforderung aufgefordert worden, zuletzt mit Mahnschreiben vom 6. März 2007.
Der Beteiligte zu 2 beantragte, die Klage abzuweisen, und führte zur Begründung aus, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2004 sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verfristet, da ihm keine fristgerechte Abrechnung bis zum 31. Dezember 2005 mitgeteilt worden sei. Das Schreiben der Hausverwaltung vom 19. Oktober 2005 habe er ebenso wenig erhalten wie sonstige Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen für den Zeitraum vor 2007.
Die Beschwerdeführerin berief sich demgegenüber auf das Zeugnis ihrer damaligen Hausverwalterin, dass die Betriebskostenabrechnung am 19. Oktober 2005 fertiggestellt, an die neue Anschrift des Beteiligten zu 2 gerichtet ordnungsgemäß zur Post gegeben worden und danach nicht zurückgekommen sei. In mehreren Schriftsätzen wies sie darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einhaltung der Abrechnungsfrist nicht durch einen Zustellungsbeleg nachgewiesen zu werden brauche und der Vermieter es im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. Vielmehr reiche es aus, dass diese auf den Postweg gegeben worden und von dort nicht zurückgekommen sei. Für diese Rechtsansicht führte die Beschwerdeführerin unter Angabe der Fundstellen drei Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie jeweils eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam sowie der Amtsgerichte Köpenick, Bremen, Oldenburg und Leipzig an. Sollte das Gericht im Ergebnis eine andere Auffassung vertreten, so sei zwingend gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Zum Beweis für den Zugang der Betriebskostenabrechnung legte die Beschwerdeführerin außerdem eine Zustellbestätigung der Deutschen Post AG vom 24. Oktober 2005 vor. Hinsichtlich dieser wies der Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 13. September 2007 darauf hin, aus diesem Auslieferungsbeleg gehe weder hervor, welche Sendung zur Post gegeben worden sei, noch der Empfänger oder die Zustellanschrift.
Mit Urteil vom 29. November 2007 wies das Amtsgericht die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hätte die Beschwerdeführerin dem Beteiligten zu 2 die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 mitteilen müssen. [...]
Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) und Gegenvorstellung machte die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des Amtsgerichts sei, soweit darin die Berufung nicht zugelassen worden sei, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar. Dem Amtsgericht sei, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergäbe, zumindest das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. August 2005 (GE 2005, 1355) bekannt gewesen, wonach es der Vermieter im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten habe, wenn die rechtzeitig zur Post gegebene Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg verloren gehe. [...]
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 (Willkürverbot) und Art. 15 Abs. 1 (Anspruch auf rechtliches Gehör) der Verfassung von Berlin (VvB).
II. 2. Soweit das Amtsgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, die Beschwerdeführerin sei mit dem geltend gemachten Anspruch nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, weil sie den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung nicht bewiesen habe und deren rechtzeitige Absendung allein nicht ausreiche, verletzt das Urteil die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 10 Abs. 1 VvB.
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 VvB besteht eine Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs für gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 - VerfGH 9/92 - LVerfGE 1, 7 [8 f.]; st. Rspr.). Ein verfassungsrechtlich zu beanstandender Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots des Art. 10 Abs. 1 VvB liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Entscheidung schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Entscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1994 - VerfGH 34/94 - LVerfGE 2, 16 [18], 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 [7] und 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 [60]; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).
Nach diesem Maßstab überschreitet das angegriffene Urteil des Amtsgerichts jedoch hinsichtlich der genannten Begründung nicht die Grenze zur Willkür. Zwar steht der die Entscheidung des Amtsgerichts vorrangig tragenden Begründung, im Rahmen von § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB reiche die bloße rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für sich allein nicht aus, wenn die aufgegebene Sendung verloren gehe, da das Risiko des Nicht-Zugangs von Willenserklärungen grundsätzlich immer beim Absender liege und der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung zu beweisen habe, die überwiegende Meinung in Rechtsprechung - insbesondere der Berufungskammern des Landgerichts Berlin - und Literatur entgegen (vgl. LG Berlin, GE 2005, 1355 [1356]; 2006, 1407; 2007, 1317; LG Dresden, MietRB 2004, 66; LG Potsdam, GE 2005, 1357; AG Bremen, WuM 1995, 593 [zur gleichlautenden Regelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 Neubaumietenverordnung - NMV]; AG Leipzig, ZMR 2006, 47; AG Bonn, AiZ 2006, Nr. 6 S. 61; AG Neukölln GE 2007, 727; Miedtank, ZMR 2005, 205 [208]; Schmid, Mietrecht, 2006, Rn. 186; Weitenmeyer, in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. 2007, Rn. 63; Schmid, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 3. Aufl. 2008, Rn. 35 a; jeweils zu § 556 BGB; Kinne, in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, S. 724 f.). Danach hat ein Vermieter eine verspätete Geltendmachung von Nachforderungen im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht zu vertreten, wenn er die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zur Post gegeben hat und kein entsprechender Rückbrief zugegangen ist; ein etwaiger Verlust einer Briefsendung auf dem Postweg sei dem Vermieter nicht vorzuwerfen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine umstrittene Rechtsfrage, und die vom Amtsgericht vertretene Auffassung und deren Begründung wird nicht nur vom AG Duisburg-Ruhrort, auf das sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich beruft, sondern auch darüber hinaus zum Teil in Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 2006 - 12 S 616/05 - juris; LG Düsseldorf, NJW 2007, 1290; AG Köln, NJW 2005, 2930; AG Meißen, WuM 2007, 628; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 556 BGB Rn. 537). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Amtsgerichts erscheint unter diesen Umständen sachlich vertretbar und ist in ihrer Begründung nachvollziehbar.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit mit ihr die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht gerügt wird, denn insoweit verletzt das angefochtene Urteil das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
a) Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der Berufung gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB nicht ausdrücklich. Sie macht aber geltend, dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei Anwendung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB gilt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 2682/03 - DAR 2004, 514 und - 1 BvR 172/04 - NJW 2004, 2584). Sie führt weiter substantiiert aus, warum sich dem Amtsgericht eine Zulassung der Berufung angesichts der vorliegenden Gerichtsentscheidungen hätte aufdrängen müssen.
Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist damit gemessen an den Anforderungen in §§ 50, 51 Abs. 1 VerfGHG hinreichend dargelegt (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 - GE 2008, 917).
b) Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2007 - VerfGH 136/02 - juris Rn. 23 - unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 23/95 - LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 - VerfGH 112/96 - LVerfGE 7, 49). Dies ist hier der Fall. Das Amtsgericht hätte die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Richters desselben Gerichts (Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO - MK - 3. Aufl. 2007, § 543 Rn. 13 ff., 14) oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts (Rimmelspacher, in: MK, a. a. O., § 511 Rn. 78) abweicht. Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (Beschluss vom 1. September 2006 - VerfGH 70/05 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f., sowie BVerfG, NJW 2004, 2584).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, lägen im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung veröffentlichte Entscheidungen der Landgerichte Berlin (GE 2005, 1355 [1356] und 2007, 1317) und Dresden (a. a. O.) sowie der Amtsgerichte Leipzig, Bonn und Neukölln (jeweils a. a. O.) vor, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stellte und anders als vom Amtsgericht beantwortet wurde. Damit war eine Divergenzlage eindeutig gegeben. Eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war aber nicht nur objektiv angezeigt, sondern offenkundig geboten und hätte sich dem Amtsgericht deshalb aufdrängen müssen. Denn der Beschwerdeführer hat das Amtsgericht auf beide Entscheidungen des Landgerichts und die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig unter Angabe der Fundstellen schriftsätzlich hingewiesen, und eine der beiden Entscheidungen des Landgerichts wird sogar im Urteil des Amtsgerichts ausdrücklich erwähnt. So liegt es hier indessen nicht.
4. Zwar setzt die Zulassung der Berufung oder der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO allgemein voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist, und kann daher in Fällen, in denen ein Urteil auf mehreren, je selbständig tragenden Begründungen beruht, das Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2005 - VerfGH 19/04 - VerfGH 77/03 - juris Rn. 31 m. w. N.). An der Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsfrage mangelt es daher, wenn ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt die Entscheidung unabhängig von der Beantwortung der Zulassungsfrage trägt (Gummer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 543 Rn. 6 a).
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung ferner darauf gestützt, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, und auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile habe diese die ihr obliegende Nachforschungspflicht zum Verbleib der von ihr aufgegebenen Postsendung verletzt und sei auch deshalb mit ihrer Forderung ausgeschlossen. Diese Erwägungen können jedoch das Urteil ihrerseits nicht tragen, da sie - wie mit der Verfassungsbeschwerde gerügt - willkürlich sind (Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VvB).
Die Behauptung des Amtsgerichts, die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung beträfe nur Fälle verzögerter Briefzustellung, nicht jedoch des Verlusts der Briefsendung, trifft nicht zu. Sie wird zum einen vom Amtsgericht selbst durch das Zitat einer Landgerichtsentscheidung widerlegt. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin - wie zu II. 3. b) dargelegt - noch zwei weitere den Verlust von Briefsendungen betreffende Entscheidungen zitiert. Das Amtsgericht geht ferner davon aus, auch nach sämtlichen von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen sei diese mit ihrer Forderung ausgeschlossen. Dabei wird insbesondere eine die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich teilende Entscheidung des Landgerichts (GE 2006, 1407) zitiert. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die nicht bis zum Jahresende beim Mieter eingetroffene Betriebskostenabrechnung nachweislich am 23. November auf den Postweg gebracht. Dies wurde vom Landgericht als ausreichend angesehen, um von einer gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vom Vermieter zu vertretenden Verzögerung auszugehen, wobei es darauf hinwies, in solchen Fällen sei es immer erforderlich, dass der Vermieter jedenfalls die Abrechnung rechtzeitig abgesandt habe und bei normalem Postweg mit dem rechtzeitigen Eingang rechnen durfte. So ist es offenkundig auch hier. Die Beschwerdeführerin hat die nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Beteiligten zu 2 bis Ende 2005 mitzuteilende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 nach ihrem vom Amtsgericht dem Urteil zugrunde gelegten Vortrag "zeitnah" zum 19. Oktober 2005 und somit mindestens zwei Monate vor Jahresende zur Post gegeben.
Soweit das Amtsgericht hilfsweise auf eine von der Beschwerdeführerin nicht erfüllte Nachforschungspflicht abstellt und sich dabei ausdrücklich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (WuM 2004, 203) sowie einen zu dieser Frage ausschließlich diese Entscheidung zitierenden Kommentar zum Mietrecht (Schmid, Mietrecht 2006, § 556 BGB Rn. 186) stützt, ist zu berücksichtigen, dass die zitierte Entscheidung - wie bereits unter II. 2. dargelegt und auch dazu vom Amtsgericht in seiner Entscheidung zitiert - gerade verneint, dass die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung bei Verlorengehen des Schriftstücks ausreichend sein könnte, so dass schon aus diesem Grund dieses Urteil von vornherein nicht Grundlage für eine auf diese Voraussetzung abstellende alternative Begründung der Entscheidung des Amtsgerichts sein konnte. Ferner geht dieses Urteil davon aus, dass der Mieter auf die bereits längere Zeit vor Ablauf der Abrechnungsfrist erfolgte Absendung der Betriebskostenabrechnung nicht reagiert und keine Nachzahlung geleistet hat. Im vom Amtsgericht Duisburg-Ruhrort entschiedenen Fall war die Betriebskostenabrechnung bereits Mitte April und somit über acht Monate vor Jahresende abgesandt worden, ohne dass der Mieter bis zum Jahresende darauf reagiert hatte, während das Fehlen einer solchen Reaktion innerhalb eines Zeitraums von vorliegend nur zwei Monaten entsprechende Rückschlüsse auf ein Abhandenkommen der aufgegebenen Postsendung von vornherein nicht zulässt. Das Amtsgericht hat auch nicht etwa darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei Erfüllung der von ihm angenommenen Nachforschungspflicht einen rechtzeitigen Zugang der Postsendung bis zum Jahresende noch hätte bewirken können, sondern bezieht unter Verstoß gegen Denkgesetze den nach Ablauf der Frist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB Ende 2005 bis zum Erlass des Mahnbescheids im Mai 2007 vergangenen Zeitraum von etwa einem Jahr und vier Monaten in seine diesbezüglichen Erwägungen ein.
5. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf den festgestellten Verfassungsverstößen beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres über die Betriebskosten abrechnen, wenn er nicht mit seiner Nachforderung ausgeschlossen sein will. Die Frage, ob ein rechtzeitig zur Post aufgegebenes Abrechnungsschreiben, das den Mieter aber verspätet oder möglicherweise gar nicht erreicht, die Jahresfrist wahrt, war bisher in der Rechtsprechung umstritten (vgl. aber jetzt BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 -, bisher unveröffentlicht). Der Verfassungsgerichtshof von Berlin hatte deshalb in einem Fall, in dem es um einen verspäteten Zugang der rechtzeitig aufgegebenen Abrechnung ging, das Amtsgericht für verpflichtet angesehen, die Berufung zuzulassen (GE 2008, 917). Geht das Abrechnungsschreiben ganz verloren, gilt nichts anderes.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung im Oktober erstellt und zur Post gegeben. Der Mieter behauptete, er habe die Abrechnung ebenso wenig erhalten wie spätere Mahnungen. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters als verfristet ab, da der rechtzeitige Zugang nicht nachgewiesen worden sei. Die Berufung ließ es entgegen dem Antrag des Vermieters nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hob der Berliner Verfassungsgerichtshof das Amtsgerichtsurteil auf und verwies darauf, dass nicht nur zur Frage, ob der Vermieter eine verspätete Zustellung der Betriebskostenabrechnung durch die Post zu vertreten habe, eine unterschiedliche Rechtsprechung existiere. Auch die Frage, ob der Verlust einer rechtzeitig aufgegebenen Betriebskostenabrechnung vom Vermieter zu vertreten sei, werde von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei deshalb die Zulassung der Berufung zwingend erforderlich.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Inzwischen hat der BGH entschieden, dass der Vermieter sich eine Verzögerung der Zustellung durch die Post zurechnen lassen muss (VIII ZR 107/08, Urteil vom 21. Januar 2009; noch nicht veröffentlicht). Der Fall des Verlustes einer Briefsendung dürfte nicht anders zu behandeln sein.