Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung, Vermengung von Beschwer, Beschwerdegenstand und Streitwertfestsetzung, grobe Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3; ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken.
2. Eine Revisionszulassung ist namentlich in Fällen der Divergenz geboten.
3. Eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, ist nicht zugunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Revision in einer Mietstreitigkeit.
21. Die Beschwerdeführerin ist Vermieterin einer Wohnung und Bekl. des Ausgangsverfahrens. Sie wurde von der dortigen Kl. auf Rückzahlung von Miete in Anspruch genommen. Dabei ging diese - eine Inkassodienstleisterin - aus abgetretenem Recht des Mieters der Beschwerdeführerin vor. Außergerichtlich hatte die Kl. gegenüber der Beschwerdeführerin eine Überschreitung der zulässigen Höchstmiete um mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete gerügt und weitergehende Auskunft gefordert, um die Zulässigkeit der vereinbarten Miete abschließend prüfen zu können. Zudem verlangte sie die Rückzahlung von zu viel entrichteter Miete.
3 2. a) Dieses Auskunfts- und Zahlungsbegehren machte die Kl. vor dem Amtsgericht klageweise geltend und verlangte neben der Auskunft (Klageantrag zu 1) und der Rückzahlung von zu viel entrichteter, auf den Monat Mai 2019 entfallender Miete i.H.v. 494 € (Klageantrag zu 2) die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu 3). Das Amtsgericht gab der Klage mit nicht angegriffenem Urteil vom 1. Juni 2021 lediglich im Klageantrag zu 3 statt und wies sie im Übrigen ab. Es stellte einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 556d Abs. 1 BGB fest, weil die aktuelle Nettokaltmiete, die der Mieter der Beschwerdeführerin zahle, 1.097 € betrage. Vor der Einführung der sogenannten Mietpreisbremse habe sie bei 603 € gelegen. Es sei deshalb gerechtfertigt, dass der Mieter zur Rechtsverfolgung die Inkassodienstleistungen der Kl. in Anspruch genommen habe. Gegen die Aktivlegitimation der Kl. und die Höhe der verlangten Rechtsverfolgungskosten sei nichts zu erinnern. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet: Ein Anspruch auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu 1) bestehe nicht mehr, weil die Beschwerdeführerin diesen erfüllt habe. Die Rückzahlung des auf den Monat Mai 2019 entfallenden Mietzinses (Klageantrag zu 2) könne die Kl. nicht verlangen, da dem Rügeschreiben der Kl. aus dem April 2019 (vgl. § 556g Abs. 2 BGB) nicht die nach § 174 BGB notwendige Originalvollmacht beigefügt gewesen sei, woraufhin die Beschwerdeführerin zu Recht die Rüge zurückgewiesen habe.
4 b) Die Kl. hat Berufung zum Landgericht zunächst unbeschränkt eingelegt.
5 aa) In ihrer Berufungsbegründung hat sie jedoch klargestellt, das amtsgerichtliche Urteil lediglich insoweit anzugreifen, als der Klageantrag zu 2 (Rückzahlung des auf den Monat Mai 2019 entfallenden Mietzinses i.H.v. 494 €) abgewiesen worden sei. Daneben hat sie ihre Klage erweitert und nunmehr auch die Rückzahlung des auf den Monat Juni 2019 entfallenden Mietzinses i.H.v. weiteren 494 € verlangt. In der Sache habe das Amtsgericht zu Unrecht auf § 174 BGB abgestellt.
6 bb) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erwiderungsschrift das erstinstanzliche Urteil verteidigt und daneben die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht. Das Amtsgericht habe die Berufung nicht zugelassen. Die deshalb für eine Wertberufung erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 € sei nicht erreicht, weil der Wert des Beschwerdegegenstands nur 494 € betrage. Die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung dürfe bei dessen Bestimmung nicht berücksichtigt werden.
7 cc) In der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für zulässig erachte. Die Beschwer sei aufgrund der Klageerweiterung erreicht. § 174 BGB sei in der streitgegenständlichen Konstellation nicht anwendbar. Auf diese Hinweise hin hat die Beschwerdeführerin die Zulassung der Revision beantragt. Im Rahmen eines gewährten Schriftsatznachlasses hat sie unter Verweis auf die Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs ausgeführt, warum die Kl. die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht habe.
8 dd) Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 7. Januar 2022 der Berufung stattgegeben und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 494 € im Hinblick auf die auf den Mai 2019 sowie zur Zahlung von weiteren 494 € im Hinblick auf die auf den Juni 2019 entfallende Miete verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
9 Die für eine zulässige Berufung erforderliche Mindestbeschwer sei erreicht, weil die in zweiter Instanz erfolgte Klageerweiterung bei deren Berechnung zu berücksichtigen sei. Ursprünglich habe die Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels 5.137,60 € betragen, weil die Kl. mit ihren Klageanträgen zu 1 (Auskunft) i.H.v. 4.643 € und zu 2 (Mietrückzahlung) i.H.v. 494 € erstinstanzlich unterlegen sei. Dass diese Beschwer unter die Wertgrenze von 600 € gefallen sei, weil die Kl. den Klageantrag zu 1 (Auskunft) mit ihrer Berufung nicht weiterverfolgt habe, stelle im Ergebnis deren Zulässigkeit nicht in Frage. Denn durch die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung i.H.v. 494 € sei die Wertgrenze von 600 € wieder überschritten worden. Die Berufung sei auch begründet, weil das Amtsgericht zu Unrecht die Vorschrift des § 174 BGB auf die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB angewendet habe.
10 ee) Die gegen dieses Urteil gerichtete Anhörungsrüge hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2022 zurückgewiesen.
11 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zugelassen werden müssen. Durch die Nichtzulassung der Revision habe das Landgericht den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar beschränkt. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Willkürverbots i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).
12 4. Das Land Berlin (Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung), die Kl. des Ausgangsverfahrens und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. 13 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die Nichtzulassung der Revision gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
14 1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
15 a) Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten (vgl. BVerfGE 85, 337 [345]; 97, 169 [185]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u. a. -, Rn. 12). Damit ist nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes verbunden (vgl. BVerfGE 85, 337 [345]; 97, 169 [185]). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst vielmehr auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Von Verfassungs wegen ist dabei zwar kein Instanzenzug vorgegeben; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; 89, 381 [390]; 107, 395 [401 f.]). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 [305]; 69, 381 [385]; 74, 228 [234]; 77, 275 [284]; 104, 220 [232]; 134, 106 [117]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, Rn. 14 ff.; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 453/17 -, Rn. 10).
16 Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 20 m.w.N.). Liegt dabei eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.). Sind der Entscheidung mit anderen Worten unbeschadet einer von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen sachliche, die Nichtzulassung tragende Gründe nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich der Schluss gerechtfertigt, das Gericht habe sich in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise der Kontrolle durch das in der Instanz folgende Gericht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.).
17 b) Das Landgericht hat § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Annahme des Landgerichts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe die Zulassung der Revision nicht verlangt, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.
18 aa) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 104). Daher ist eine Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich in Fällen der Divergenz geboten. Eine Divergenz im strengen Sinne ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2019 - 1 BvR 2400/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946/19 -, Rn. 25; vgl. auch BGHZ 154, 288 [292 ff.]; BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 -, Rn. 13). Dieser Zulassungsgrund bemisst sich dabei allein nach objektiven Maßstäben, sodass es nicht darauf ankommt, ob sich das Berufungsgericht der Abweichung gegenüber einer höherrangigen Rechtsprechung bewusst war oder diese explizit festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19 -, Rn. 19; Krüger, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 14 m.w.N.).
19 bb) Danach hätte das Landgericht die Revision zwingend zulassen müssen. Denn es hat die abstrakte Rechtsfrage nach der Berücksichtigungsfähigkeit einer erst in zweiter Instanz erklärten Klageerweiterung bei Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet (1 und 2). Die Nichtzulassung der Revision beruhte hierbei auf schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen (3).
20 (1) Der Bundesgerichtshof, namentlich der VI. und der IX. Zivilsenat, hat bereits vor Erlass des angegriffenen Urteils des Landgerichts entschieden, dass der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung bestimmt werden kann, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87 -, Rn. 24; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 9; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10; Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 5 f.). Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es, zu verhindern, dass der berufungsrechtlich erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € jederzeit nach dem freien Belieben des Berufungsführers erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10). Denn dieser Wert bemisst sich allein nach der erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils, mithin nur nach den Berufungsanträgen und insofern nicht nach den Klageanträgen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 -, Rn. 17), und ist dabei durch die Beschwer nach oben hin begrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10 -, Rn. 10). Folglich genügt für eine zulässige Berufung nicht bereits, dass das erstinstanzliche Urteil (überhaupt) eine Beschwer enthält; die Berufung muss auch auf die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 € gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08 -, Rn. 5).
21 (2) Von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht abgewichen, indem es ihr ersichtlich widersprechende abstrakte Rechtssätze aufgestellt hat.
22 (a) So hat das Landgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine erst in zweiter Instanz erklärte Klageerweiterung, also eine solche, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung war, zugunsten des Berufungsführers bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat im Streitfall nämlich ausdrücklich in der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs wegen auf den Juni 2019 entfallender Miete eine Klageerweiterung in zweiter Instanz erkannt, die den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erhöhe. Erst in zweiter Instanz in den Prozess eingeführte Streitgegenstände, die nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung waren, sind somit nach dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts im offenkundigen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu Rn. 20) in diesen Wert einzubeziehen.
23 (b) Das Landgericht hat sich auch insoweit gegen diese Rechtsprechung gestellt, als es nach seiner Auffassung nicht darauf ankommen soll, dass ein Berufungsführer durch die erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Beschwer von mehr als 600 € beseitigen will. Nicht allein dieses Interesse sei maßgeblich, sondern letztlich der Streitwert im Berufungsverfahren, in den nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG auch Klageerweiterungen in zweiter Instanz einflössen.
24 (c) Hiermit geht in einer ebenfalls mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbaren Weise einher, dass nach dem abstrakten Rechtsstandpunkt des Landgerichts der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) über der Beschwer (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegen kann. Denn hätte die Kl. das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang ihres Unterliegens angegriffen und zugleich die Klage in zweiter Instanz, wie tatsächlich geschehen, erweitert, hätte das Landgericht auf Grundlage seines Rechtsstandpunkts von einem Wert des Beschwerdegegenstands i.H.v. 5.631,60 € zwingend ausgehen müssen (Beschwer im Umfang des Unterliegens von 5.137,60 € plus Wert der Klageerweiterung von 494 €), obwohl die Beschwer nur bei 5.137,60 € lag. Somit legt das Landgericht - ebenfalls entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu Rn. 20) - seiner Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zugrunde, der Berufungsführer könne den Wert des Beschwerdegegenstands losgelöst von der durch das angegriffene Urteil vermittelten Beschwer nach seinem freien Belieben durch eine allein seiner Disposition unterliegende Klageerweiterung festlegen.
25 (3) Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO auch in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise verneint.
26 Es hat seine Sichtweise zur Nichtzulassung der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern durch seine Hinweise in der mündlichen Verhandlung über die Berufung und durch seine Ausführungen in dem angegriffenen Urteil ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis von den Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Berufung dokumentiert, das ihm den Blick auf eine zutreffende Einordnung des Zivilprozessrechts und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstellen musste. Das Landgericht vermengt die Rechtsfiguren der Beschwer (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie die für die zweiter Instanz ggf. gesondert zu erfolgende Streitwertfestsetzung in einer nicht nur von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern auch dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften des Berufungsrechts losgelösten Weise.
27 So hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für zulässig erachte, da „aufgrund der Klageerweiterung die Beschwer erreicht“ sei. Die schriftlichen Urteilsgründe beginnen ebenfalls mit Feststellungen zur Beschwer der Kl., obwohl diese unmittelbar nur für die Berufungszulassung durch das erstinstanzliche Gericht eine Rolle spielt; dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO („beschwert“). Auf den von der Beschwer abzugrenzenden, in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wert des Beschwerdegegenstands, der eine Wertberufung trägt, geht das Landgericht überhaupt nicht ein. Vielmehr stellt es abschließend sogar die Zulässigkeit der Berufung mit Blick „auf den Umfang der abgewiesenen Klage“ fest, obwohl es nicht auf die darin zum Ausdruck kommende Beschwer, sondern einzig das Interesse der berufungsführenden Kl. ankam, diese Beschwer auch zu beseitigen, mithin auf den Wert des Beschwerdegegenstands.
28 Eine sachliche Begründung für die Nichtzulassung der Revision lässt sich auch nicht aus der Handhabung des § 533 ZPO durch das Landgericht entnehmen; auch diese ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. Denn die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageerweiterung in zweiter Instanz gemäß § 533 ZPO dürfen erst auf Grundlage der zuvor festgestellten Zulässigkeit der Berufung beurteilt werden, weil eine solche Klageerweiterung eine zulässige Berufung voraussetzt, mithin bei einer auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützten Wertberufung auch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 -, Rn. 15; Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98 -, Rn. 13; Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, Rn. 6; Urteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 -, Rn. 15; mit Blick auf eine Widerklage BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - VI ZB 45/21 -, Rn. 6). Somit war es dem Landgericht offensichtlich verwehrt, aus den aus seiner Sicht gegebenen Voraussetzungen des § 533 ZPO zugleich die Zulässigkeit der Berufung herzuleiten.
29 Schließlich konnte auch die Bezugnahme in den Urteilsgründen des Landgerichts auf zwei Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2004 (VIII ZB 36/04) und 10. Januar 2017 (VIII ZR 98/16) die Nichtzulassung der Revision ersichtlich nicht rechtfertigen. Denn in diesen beiden Entscheidungen wurden keine Feststellungen zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst in zweiter Instanz erklärten Klageerweiterung bei Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands getroffen, sondern lediglich festgestellt, dass dieser Wert durch eine Erweiterung eines zunächst beschränkten, die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags noch im Laufe des Berufungsverfahrens erreicht werden könne. Eine solche Erweiterung der Berufung, die von einer Klageerweiterung abzugrenzen ist, war im Streitfall jedoch nicht gegeben. Insoweit konsequent hat auch das Landgericht keine Berufungs-, sondern eine Klageerweiterung angenommen.
30 c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, weil bei dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht an das Landgericht ein anderes, für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist.
31 2. Nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen weitere von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte vorliegt.
III. 32 Das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 2022 wird aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2022 wird damit gegenstandslos.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Gericht – hier die 66. Kammer des Landgerichts Berlin – die Berufung in offenkundigem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für zulässig hält, muss es die Revision zulassen – so das Bundesverfassungsgericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte seine Ansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse an eine Inkassodienstleisterin abgetreten. Der Klage auf Auskunft, Rückzahlung der Miete in Höhe von 494 € und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten wurde nur hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten vom Amtsgericht stattgegeben; im Übrigen wies es die Klage ab. Im Berufungsverfahren stellte die Klägerin klar, dass die Berufung nur hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Miete eingelegt werden sollte; sie erweiterte die Klage auf Rückzahlung von weiteren 494 €. Das Landgericht hielt die Berufung für zulässig, weil die Beschwer von mehr als 600 € erreicht sei; maßgeblich sei der Streitwert im Berufungsverfahren. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Auf die Verfassungsbeschwerde des Vermieters hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Landgerichts auf, weil die Nichtzulassung der Revision gegen das Grundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verstoße. Mit ungewöhnlich deutlichen Worten („in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise, schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare Erwägungen, offensichtlich fehlerhaftes Verständnis von den Voraussetzungen der Statthaftigkeit einer Berufung“) betonte das Bundesverfassungsgericht, dass die Auffassung des Landgerichts, der Kläger könne den Wert des Beschwerdegegenstands losgelöst nach seinem freien Belieben durch eine Klageerweiterung festlegen, in offenkundigem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH stehe, sodass die Revision zwingend hätte zugelassen werden müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beschwer bemisst sich für den Kläger nach der Differenz vom beantragten und dem ihm zuerkannten Betrag und für den Beklagten nach dem Betrag seiner Verurteilung. Wenn der Kläger also Zahlung von 800 € verlangt und ihm nur 100 € zugesprochen werden, ist er mit 700 € beschwert; die Beschwer für den Beklagten beträgt dagegen nur 100 €. Eine Berufung ist nur für den Kläger möglich. Beschwerdegegenstand ist der Teil der Beschwer, dessen Beseitigung die Berufung mit dem Berufungsantrag anstrebt, der nicht höher sein kann als die Beschwer, aber – wie im Fall der 66. Kammer – geringer. Wird bei einer Klagabweisung von 700 € mit dem Berufungsverfahren nur eine Zahlung von 350 € geltend gemacht, ist der Beschwerdegegenstand eben nur 350 € und die Berufung ist unzulässig. Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren ändert daran nichts. Mit dem (Gebühren- und Zuständigkeits-) Streitwert hat das nichts zu tun.