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Zulässigkeit einer Nebenintervention des Mieters

OLG Rostock3 U 76/1728.03.2019GE 2019, 1035

ZPO §§ 66, 68

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer letztlich auch ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt indes ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist.

2. Eine entsprechend § 68 ZPO eintretende Bindung wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei. Die Streithilfewirkung tritt vielmehr nur gegenüber dem Dritten ein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] II. Die Berufung der Nebenintervenientin ist nicht zulässig.

a) Ein Nebenintervenient ist gemäß § 67 ZPO nur dann berechtigt, namens der Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen und dieses zu begründen, selbst wenn sich die Hauptpartei am Verfahren nicht mehr beteiligt (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 67, Rn. 5), wenn er dem Rechtsmittel nach § 66 ZPO wirksam beigetreten ist. Hier fehlt es jedoch an einem wirksamen Beitritt, denn ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin an einem Beitritt i.S.d. § 66 ZPO ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Bekl. scheitert der Beitritt der Nebenintervenientin allerdings nicht schon daran, dass der Nebenintervenientin die Streitverkündung nicht wirksam zugegangen sei (§ 73 ZPO). Die Nebenintervenientin hat vielmehr nachgewiesen, dass die Streitverkündung ihr in erster Instanz am 27.10.2015 zugestellt worden ist.

Vorliegend ist die Nebenintervenientin indes gleichwohl nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Streithelferin auf Seiten der Kl. zuzulassen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Kl. in dem zwischen der Kl. und der Bekl. geführten Rechtsstreit obsiegt.

Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 13; v. 10.2.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 17.6.2006 - X ZR 236/01 -, zit. n. juris, Rn. 7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 13; v. 10.2.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 24.4.2006 - II ZB 16/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; v. 17.1.2006 - X ZR 236/01 -, zit. n. juris, Rn. 7). Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer letztlich auch ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt indes ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 13; v. 10.2.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 24.4.2006 - II ZB 16/05 -, zit. n. juris, Rn. 12).

Die Klage der Kl. ist im Ergebnis darauf gerichtet, festzustellen, dass von dem Grundstück der Bekl. wesentliche Immissionen auf das Grundstück der Kl. einwirken, die diese nicht hinnehmen müsse und daher gemäß § 1004 BGB deren Unterlassung und gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog Schadensersatz verlangen könne. Würde dies im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, könnte dies indes nicht zugunsten der Nebenintervenientin die Bindungswirkung des § 68 ZPO entfalten, denn eine entsprechend § 68 ZPO eintretende Bindung wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei (vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 21; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 6). Die Streithilfewirkung tritt vielmehr nur gegenüber dem Dritten ein (vgl. BGH, Urteil v. 16.1.1997 - I ZR 208/94 -, zit. n. juris, Rn. 18).

Die Nebenintervenientin könnte daher im Falle einer Geltendmachung der von ihr geminderten Miete durch die Kl. aus der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nichts für sich herleiten. Insbesondere beinhaltet der Fall des Obsiegens nicht, dass die Kl. dadurch die von der Nebenintervenientin wegen vermeintlicher Mietmängel vorgenommene Mietminderung aufgrund der im Streit stehenden Beeinträchtigungen, die Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist, zu akzeptieren hätte. Demgegenüber bedeutet ein Unterliegen der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht, dass damit Minderungsansprüche der Nebenintervenientin gegenüber der Kl. obsolet wären. Das vorliegende Verfahren entfaltet vielmehr keinerlei Bindungswirkung. Es liegt deshalb auch ein rechtliches Interesse nicht schon deshalb vor, wenn sich die Nebenintervenientin allein darauf stützt, dass sie im Falle des Unterliegens der Kl. von dieser bezüglich der dann vermeintlich zu Unrecht vorgenommenen Mietminderung in Anspruch genommen wird. Ein Fall der sogenannten Regressverbindlichkeit, der insoweit zu einem anderen Ergebnis führen würde, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu: Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 66, Rn. 13; MüKo/Schultes, ZPO, 5. Aufl., § 66, Rn. 17).

Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens wirkt sich demnach nicht direkt für oder gegen die Nebenintervenientin aus bzw. ihr droht hieraus keine Vollstreckung. Eine irgendwie geartete Gestaltungswirkung der Entscheidung auf die Nebenintervenientin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Fall der sogenannten Vorgreiflichkeit kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

Allein die Tatsache der Streitverkündung vermag im Übrigen ein rechtliches Interesse nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.2.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG München, Beschluss v. 28.4.2016 - 23 U 1774/15 -, zit. n. juris, Rn. 27 m.w.N.).

b) Von daher ist die Unwirksamkeit des Beitritts festzustellen, was zur Folge hat, dass auch die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, denn die Prozessfähigkeit der Nebenintervenientin endet mit der Entscheidung der Zurückweisung des Beitritts. Die Entscheidung über die Unwirksamkeit des Beitritts brauchte nicht vorab durch gesondertes Zwischenurteil getroffen zu werden, weil die Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil v. 11.2.1982 - III ZR 184/80 -, zit. n. juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.5.1997 - 4 U 126/96 -, zit. n. juris, Rn. 19; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 71 Rn. 5).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn die Klage des Vermieters gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks wegen Immissionsbeeinträchtigungen abgewiesen worden ist, kann der nach Streitverkündung beigetretene Mieter mit Zustimmung des Vermieters Berufung einlegen, allerdings nur dann, wenn sein Beitritt wirksam i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO war. Mit dem hierfür erforderlichen rechtlichen Interesse befasst sich die Entscheidung des OLG Rostock.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte Grundstücksnachbarin hatte auf dem Flachdach ihres Hauses eine 24,51 m2große – und damit etwa 4 m2größere als baurechtlich genehmigt worden war – LED-Werbetafel in Metallrahmenkonstruktion mit Wechsellicht angebracht.

Weil die Mitarbeiter der streitverkündeten Mieterin gesundheitliche Schädigungen und Beeinträchtigungen ihrer Konzentrationsfähigkeit durch das intensive Wechsellicht geltend gemacht hatten, minderte die Mieterin die Miete.

Die Vermieterin erhob daraufhin Klage gegen die Grundstücksnachbarin auf Unterlassung, Ersatz des Mietausfalls und Feststellung der Ersatzpflicht für den weiteren Mietausfall und verkündete der Mieterin den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Vermieterin erst nach Erlass des klageabweisenden Urteils erster Instanz bei und legte für die Vermieterin, die keine Anträge gestellt hatte, Berufung ein.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Rostock verwarf die Berufung der Mieterin als unzulässig, weil ein rechtliches Interesse daran, dass die Klägerin in dem mit der Beklagten geführten Rechtsstreit obsiege, nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Zwar sei der Begriff des rechtlichen Interesses i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des BGH weit auszulegen; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse sei jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirke. Allerdings dürfe die aus § 68 ZPO folgende Bindungswirkung nie zu Lasten der unterstützten Partei eintreten, was hier aber der Fall wäre, wenn die Klägerin im Falle des Obsiegens die von der Nebenintervenientin wegen vermeintlicher Mängel vorgenommene Minderung nunmehr zu akzeptieren hätte.