Zulässiges Katzennetz auf dem Balkon
BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, auf dem Balkon ein Katzennetz anbringen zu dürfen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Anbringung eines Katzennetzes an ihrem Balkon aus § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag vom 12.6.2015.
Das Halten einer Katze in der Wohnung ist bereits nach Nr. VII (22, 24) des Dauernutzungsvertrages gestattet und zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zahlt zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch. Zwar ist nach Nr. 7 i) der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich für Anbauten sowie Installationen, weshalb der Kl. durch das Schreiben der Bekl. vom 6.3.2019 die Anbringung eines Katzennetzes untersagt wurde. Da das streitgegenständliche Netz jedoch unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden soll und zusätzlich (ebenso unstreitig) an weiteren 11 Balkonen Netze vorhanden sind, ist auch keine erhebliche optische Beeinträchtigung gegeben, mithin keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Der Bekl. kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Umstand, dass die anderen Netze ohne Zustimmung angebaut worden seien, so dass nunmehr deren Beseitigung verlangt werde, führe dazu, dass auch der Kl. die Anbringung nicht gestattet werden müsse. Die Bekl. hat vielmehr über einen längeren Zeitraum die Netze an 11 anderen Balkonen geduldet und damit ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher kommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, auf dem Balkon ein Katzennetz anbringen zu dürfen, so das AG Tempelhof-Kreuzberg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin, ein Katzennetz am Balkon anbringen zu dürfen. Die Katzenhaltung war nach dem Mietvertrag gestattet, allerdings für Anbauten sowie Installationen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die beklagte Vermieterin hatte der Klägerin jedoch die Anbringung eines Katzennetzes untersagt. Das AG gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung eines Katzennetzes statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Halten einer Katze in der Wohnung sei nach dem Mietvertrag gestattet und zähle unzweifelhaft auch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ebenso das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht werde, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen. Hinzu komme, dass das Katzennetz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden solle und an weiteren elf Balkonen Netze vorhanden seien. Die optische Beeinträchtigung sei erheblich, weshalb auch keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliege.
Der Vermieterin half nicht, dass die anderen Netze ohne Zustimmung angebaut worden waren und sie deren Beseitigung verlangen wolle. Sie habe über einen längeren Zeitraum die Netze an elf anderen Balkonen geduldet und damit ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählten. Zu guter Letzt komme das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher als das ausschließliche Halten in der Wohnung.