veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zulässiger formularmäßiger Beitritt zur Werbegemeinschaft in Vereinsform, Regelung der Beitragszahlung durch Vereinssatzung

BGHXII ZR 146/1413.04.2016GE 2016, 1081

BGB §§ 305c Abs. 1, 306a, 307 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer bestehenden Werbegemeinschaft in Form eines eingetragenen Vereins beizutreten, verstößt weder gegen § 305c Abs. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b) Ist in der Vereinssatzung der Werbegemeinschaft die Höhe der monatlich vom Mieter zu zahlenden Beiträge konkret beziffert, bedarf es im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im Mietvertrag und in der Satzung keiner weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 Die Revision hat keinen Erfolg. […]

II. 18 Der Kl. hat gegen den Bekl. aus §§ 6.1 und 6.2 der Satzung in der Fassung vom 29. April 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und für den Zeitraum von Oktober 2012 bis August 2013.

19 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Bekl. durch die Unterzeichnung der Beitrittserklärung dem Kl. wirksam beigetreten ist. Die Verpflichtung des Bekl. zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge wäre nur dann entfallen, wenn dessen Beitritt zum Kl. als Umgehungsgeschäft gemäß § 306a BGB unwirksam wäre oder der Bekl. seine Mitgliedschaft vor dem streitgegenständlichen Zeitraum wirksam gekündigt hätte. Beides ist nicht der Fall.

20 1. Die Beitrittserklärung des Bekl. ist nicht als Umgehungsgeschäft nach § 306a BGB unwirksam.

21 a) Ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1646; BGHZ 179, 319 = NJW 2009, 1337 Rn. 20). Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender missbräuchlich eine Rechtsbeziehung in der Form des Gesellschafts- oder Vereinsrecht gestaltet, um durch die in § 310 Abs. 4 BGB geregelten Bereichsausnahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu entgehen (vgl. Münch-KommBGB/Basedow, 7. Aufl., § 306 a Rn. 3). Liegt ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB vor, eröffnet die Vorschrift die Anwendbarkeit der für die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Vorschriften (vgl. BGHZ 162, 294 = NJW 2005, 1645, 1647; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - III ZR 60/08 - NJW 2009, 1199 Rn. 20). Führt die dann vorzunehmende Inhaltskontrolle der außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelung allerdings zu dem Ergebnis, dass diese den Geschäftspartner des Verwenders nicht gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt, liegt auch kein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vor, der zur Unwirksamkeit der Regelung führt (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 a BGB Rn. 7).

22 b) Nach diesen Grundsätzen stellt die Beitrittserklärung des Bekl. kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 305c BGB dar. Denn die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags hält der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

23 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es sich bei der formularvertraglichen Verpflichtung eines Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft beizutreten, die von allen Mietern und vom Betreiber des Einkaufszentrums gebildet wird, nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 Rn. 10 m.w.N.).

24 bb) Durch die formularvertraglich begründete Pflicht, dem Kl. als einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, wird der Bekl. auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 - NJW 2015, 928 Rn. 12 m.w.N.).

25 (1) Die vertragliche Verpflichtung des Mieters, einer Werbegemeinschaft beizutreten, dient zwar auch dem Interesse des Vermieters, durch gemeinsame Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen aller Mieter die Attraktivität des Einkaufszentrums zu erhöhen. Dieses Interesse könnte der Vermieter aber auch auf andere Weise realisieren, etwa indem er selbst die gemeinsame Werbung für das Einkaufszentrum übernimmt und durch die hierfür erforderlichen Kosten auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Regelung als Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umlegt (vgl. OLG Hamburg, ZMR 2004, 509, 510). An den Kosten für Werbemaßnahmen wäre der Mieter auch bei dieser Gestaltungsform beteiligt. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der Werbegemeinschaft erhält er hingegen zusätzlich Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die ihm bei einem reinen Umlageverfahren nicht zustünden. Außerdem genießen die jeweils getroffenen Werbemaßnahmen, wenn sie von der aus allen Mietern bestehenden Gemeinschaft getragen werden, eine höhere Akzeptanz bei den Mietern, als wenn sie der Vermieter allein träfe. Dies wiederum kann zu einem besseren Einvernehmen zwischen den Mietern des Einkaufszentrums und damit zu dessen Erfolg beitragen (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057).

26 (2) Durch die Pflichtmitgliedschaft in einer Werbegemeinschaft wird der Mieter von Gewerbeflächen in einem Einkaufszentrum auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt. Dieses Grundrecht, das wegen seiner mittelbaren Drittwirkung bei der Auslegung des § 307 BGB mit zu beachten ist, schützt nicht nur den Beitritt zu einer Vereinigung, sondern auch das Recht, einer privatrechtlichen Vereinigung von vornherein fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (sog. negative Vereinigungsfreiheit; vgl. BGHZ 130, 243, 254 = NJW 1995, 2981, 2983; BVerfG NJW 2001, 2617 m.w.N.). Die (negative) Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht schrankenlos geschützt. Die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit - auch in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung - ist im vorliegenden Fall jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Bekl. ist aus eigenem Entschluss Mieter in einem Einkaufszentrum geworden, in dem eine weitgehend übliche und für effektiv gehaltene Werbegemeinschaft aller Mieter besteht. Eine unangemessene Benachteiligung des Bekl. ergibt sich daraus nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.).

27 (3) Soweit der Senat eine unangemessene Benachteiligung des Mieters in einer Vertragsklausel gesehen hat, nach der eine Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, liegen die Dinge im vorliegenden Fall anders. Ist die Werbegemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert, wäre der Mieter als Gesellschafter weitgehenden Haftungsrisiken ausgesetzt, insbesondere würde er auch persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haften (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057, 3058 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die Werbegemeinschaft jedoch als eingetragener Verein organisiert, bei dem die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich nicht persönlich haften. Eine Durchgriffshaftung einzelner Mitglieder besteht selbst dann nicht, wenn ein eingetragener Idealverein sich wirtschaftlich betätigt und dabei das Nebenzweckprivileg überschreitet (vgl. BGHZ 175, 12 = NZG 2008, 670 Rn. 14; BGH, Urteil vom 2. April 1979 - II ZR 141/78 - NJW 1979, 2304, 2306). Ein unkalkulierbares wirtschaftliches Risiko für den Mieter, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB führt, besteht bei einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gebildeten Werbegemeinschaft folglich nicht.

28 cc) Die in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, der Werbegemeinschaft beizutreten, verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

29 (1) Zwar hat der Senat mit Urteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 ff.) entschieden, dass in einem Formularmietvertrag die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein muss, z. B. durch die Angabe eines bestimmten Prozentsatzes der Miete oder durch eine festgesetzte Höchstgrenze, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann. Dieser Entscheidung lag jedoch eine mietvertragliche Bestimmung zugrunde, die den Mieter verpflichtete, auf Verlangen des Vermieters einer Werbegemeinschaft beizutreten, und zur Kostenbeteiligung des Mieters an der Werbegemeinschaft nur die Regelung enthielt, dass die Kosten gemäß den Mietflächen abgerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war weder die Werbegemeinschaft gegründet noch bestanden sonstige Regelungen zur konkreten Höhe der Kostenbeteiligung an der Werbegemeinschaft. Für den Mieter bestanden daher bei Abschluss des Mietvertrags keinerlei Anhaltspunkte, um die wirtschaftliche Belastung, die für ihn durch den Beitritt zu der noch zu gründenden Werbegemeinschaft entstehen wird, wenigstens grob einschätzen zu können. Dies war der entscheidende Gesichtspunkt, weshalb der Senat in dieser Entscheidung die Klausel für intransparent und daher insgesamt für unwirksam erachtet hat.

30 (2) Im vorliegenden Fall liegen die Dinge auch insoweit anders. Zwar enthält § 20 Nr. 2 des Mietvertrags keine Regelung zur Höhe der an die Werbegemeinschaft zu leistenden Beiträge. Jedoch sind in § 6.1 der Satzung des Kl. die monatlichen Beiträge, nach der Größe der Mietfläche gestaffelt, genau beziffert. Die Satzung des Kl. wurde von den Vertragsparteien zum Bestandteil des Mietvertrags gemacht und als Anlage 1 dem Vertrag beigefügt. Der Bekl. konnte sich daher vor Abschluss des Mietvertrags ein genaues Bild über die wirtschaftliche Belastung durch die Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft machen. Im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bedurfte es daher weder im Mietvertrag noch in der Satzung des Kl. einer weiteren Festsetzung einer Höchstgrenze der Beiträge.

31 Der Bekl. konnte bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht unmittelbar aus dem Mietvertrag und der Satzung erkennen, ob und in welcher Höhe zukünftige Beitragsänderungen zu erwarten sind. Dies allein führt jedoch nicht zur Intransparenz der mietvertraglichen Klausel. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt nicht, dass die auf den Mieter umgelegten Kosten schon bei Abschluss des Mietvertrags für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unabänderlich aus der Klausel erkennbar sein müssen. Eine Vereinbarung, mit der weitere Kosten neben der Miete auf den Mieter übertragen werden sollen, genügt schon dann dem Transparenzgebot, wenn sich der Mieter bei Vertragsschluss zumindest ein grobes Bild davon machen kann, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NJW-RR 2006, 84, 85). Dem wird die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrags in Verbindung mit § 6.1 der Satzung des Kl. gerecht. Im Übrigen weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine Erhöhung der Beiträge zur Werbegemeinschaft nach § 6.3 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, die sich aus allen Mietern des Einkaufszentrums zusammensetzt. Der Bekl. ist als Mieter Teil der Mitgliederversammlung und kann daher durch sein Stimmrecht auf die Beitragsgestaltung Einfluss nehmen. Zudem hat der Mieter nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beitragserhöhung in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2009 selbst zugestimmt und den erhöhten Beitrag bis einschließlich Juni 2012 bezahlt.

32 2. Die Verpflichtung des Bekl., die Mitgliedsbeiträge für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum zu entrichten, ist nicht durch die von ihm am 28. März 2013 erklärte Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitraum“ entfallen.

33 Nach § 5.4 der Satzung des Kl. in der geänderten Fassung vom 29. April 2009 beträgt die ordentliche Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft zwei Jahre. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Dauer dieser Frist keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil nach § 39 Abs. 2 BGB in der Vereinssatzung eine Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren bestimmt werden kann. Daher wurde durch die Kündigung des Bekl. seine Mitgliedschaft beim Kl. jedenfalls nicht während des hier streitgegenständlichen Zeitraums bis August 2013 beendet.

34 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Bekl. auch verpflichtet, die auf den Mitgliedsbeitrag anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung von § 6.1 der Satzung des Kl.

35 a) Grundsätzlich ist die Satzung eines eingetragenen Vereins einer ergänzenden Auslegung zugänglich, soweit sie Lücken aufweist, die durch das dispositive Recht nicht geschlossen werden können (Staudinger/Günter Weick, BGB [2005] § 25 Rn. 16; vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89 - NJW-RR 1990, 226, 227 zur Satzung einer GmbH). Aufgrund ihres körperschaftlichen Charakters muss die entscheidungserhebliche Satzungsbestimmung objektiv, d. h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Juni 1997 - II ZR 303/95 - NJW 1997, 3368, 3369 m.w.N.). Die Auslegung von Satzungsbestimmungen, die, wie die Beitragspflicht, körperschaftlichen Charakter haben, kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 304/88 - NJW-RR 1990, 99).

36 b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist § 6.1 der Satzung des Kl. dahingehend ergänzend auszulegen, dass die Vereinsmitglieder zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer schulden.

37 aa) § 6.1 der Satzung des Kl. verhält sich zur Frage, ob von den Mitgliedern auf die Beiträge Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht. Die Bestimmung trifft deshalb hierzu keine ausdrückliche Regelung, weil der Kl. und seine Mitglieder ersichtlich zunächst davon ausgegangen sind, dass die vom Kl. erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kl. bis Ende des Jahres 2008 keine Umsatzsteuer abgeführt hat. Erst die Mitteilung des zuständigen Finanzamts nach einer Betriebsprüfung, dass der Kl. aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist, für die an seine Mitglieder erbrachten Leistungen Umsatzsteuer zu entrichten, führte zur Regelungsbedürftigkeit der Frage, ob der Kl. zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung enthaltenen Beiträgen von seinen Mitgliedern auch die Umsatzsteuer verlangen kann. § 6.1 der Satzung des Kl. enthält daher eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen ist.

38 bb) Die Auslegung ergibt, dass die Mitglieder des Kl. die Umsatzsteuer zusätzlich schulden.

39 Nach § 4.1 der Satzung des Kl. ist der Zweck des Vereins die Förderung der gemeinsamen Interessen der Mieter des Einkaufszentrums, insbesondere durch die Durchführung von Werbemaßnahmen. Eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgt der Kl. nicht (§ 4.3 Satz 2 der Satzung). Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 4.4 der Satzung). Die ihm zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung stehenden Mittel gewinnt der Kl. vornehmlich durch die in § 6.1 bestimmten Mitgliedsbeiträge. Aus diesen Regelungen wird ersichtlich, dass der Kl. die Mitgliedsbeiträge nicht nur in vollem Umfang für den Vereinszweck verwenden muss, sondern auch, dass ihm die Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben vollständig zur Verfügung stehen sollen. Könnte der Kl., entsprechend der Auffassung der Revision, vom Bekl. und den anderen Mitgliedern des Werbegemeinschaftsvereins die Umsatzsteuer nicht zusätzlich zu den in § 6.1 der Satzung festgelegten Beiträgen verlangen, wäre die Umsatzsteuerpflichtigkeit der von ihm an seine Mitglieder erbrachten Leistungen wirtschaftlich von ihm allein zu tragen, sofern er nicht für die von ihm bezogenen Leistungen seinerseits vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Mitgliedsbeiträge stünden ihm dann zur Erfüllung des Vereinszwecks nicht mehr im vollen Umfang zur Verfügung. Dies spricht dafür, dass die Umsatzsteuerschuld von den Mitgliedern mitzutragen ist, zumal die Mieter des Einkaufszentrums ihrerseits typischerweise überwiegend nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sein dürften und daher die zu zahlende Umsatzsteuer als ein durchlaufender Posten sie wirtschaftlich nicht belastet.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mietvertragliche Verpflichtung des Mieters, einer als Verein organisierten Werbegemeinschaft beizutreten, deren Mitgliedsbeiträge aus der Satzung klar ersichtlich sind, ist AGB-rechtlich unbedenklich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an einen Werbegemeinschaftsverein (Kläger). Der Beklagte ist Mieter einer Ladenfläche von 126 m2 in einem Einkaufszentrum zum Betrieb einer Apotheke. § 20 Nr. 2 des Formularmietvertrags lautet:

„Die Mieterin verpflichtet sich, der vorgenannten Werbegemeinschaft beizutreten und die Mitgliedschaft während des Bestandes des Mietverhältnisses ununterbrochen beizubehalten (Anlage 2). Die Mieterin erkennt die Satzung der Werbegemeinschaft als Bestandteil des vorliegenden Mietvertrages an. Beschlüsse des Werbevorstandes und der Vollversammlung der Werbegemeinschaft sind für alle Mieter verbindlich.“

Dem Mietvertrag ist die Satzung des Klägers beigefügt, die einen nach Mietfläche gestaffelten und bezifferten Mitgliedsbeitrag vorsieht und bestimmt, dass ein Mieter mit der Beendigung seines Mietvertrags aus dem Verein ausscheidet. Nach § 5.4 Satz 2 der Satzung kann ein Mitglied mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aus dem Verein ausscheiden. Als Anlage 2 ist dem Mietvertrag die Beitrittserklärung des Beklagten beigefügt, die dieser zeitgleich mit dem Mietvertrag unterzeichnete. Im April 2009 wies der Kläger seine Mitglieder u. a. darauf hin, dass der Verein seit Januar 2009 umsatzsteuerpflichtig sei und daher zu den Beiträgen noch 19 % Mehrwertsteuer hinzukomme. Der Beklagte zahlte den Mitgliedsbeitrag einschließlich Mehrwertsteuer bis Juni 2012. Mit Schreiben vom 28. März 2013 kündigte er seine Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Mitgliedsbeiträge für Juli 2012 und Oktober 2012 bis August 2013.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Dresden gab der Klage statt, die Berufung zum LG blieb ohne Erfolg, ebenso die vom LG zugelassene Revision. Der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet; weder stelle die Beitrittserklärung ein – unwirksames – Umgehungsgeschäft i. S. v. § 306 a BGB dar, noch werde er durch die Pflichtmitgliedschaft unangemessen benachteiligt. Die Regelung in § 20 Nr. 2 des Mietvertrages halte einer Inhaltskontrolle stand. Es handele sich weder um eine überraschende Klausel noch um eine solche, durch die der Beklagte in seiner durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit unangemessen benachteiligt werde. Anders als in dem der Entscheidung vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04, GE 2006, 1163) zugrunde liegenden Fall hafte der Beklagte hier für Verbindlichkeiten der Werbegemeinschaft nicht persönlich, zudem seien die monatlichen Beiträge wegen der dem Mietvertrag beigefügten Satzung des Klägers erkennbar, so dass der Beklagte sich vor Abschluss des Mietvertrages ein genaues Bild von der auf ihn zukommenden wirtschaftlichen Belastung machen konnte und keine Intransparenz i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliege. Hinsichtlich der verlangten Umsatzsteuer ergäbe sich deren Berechtigung aus einer ergänzenden Auslegung der Satzung des Klägers.