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Zulässigkeitszeitpunkt für verbrauchsabhängige Abrechnung

AG Schöneberg15 C 450/8710.11.1987GE 1988, 467

§ 6, § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zulässigkeitszeitpunkt für verbrauchsabhängige Abrechnung; Mietnebenkosten; Betriebskosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Abrechnungszeitraum; Heizperiode

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage, ob Heizkostenabrechnungszeitraum und Heizperiode identische Begriffe sind.

2. Zur Frage, ob eine Heizkostenabrechnung für zwei Heizperioden gemeinsam erteilt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Heizkostenabrechnung 1983/85 unzutreffend sein könnte. Nachdem die Heizkostenverteiler unstreitig vor dem Beginn des tatsächlichen Heizens im Jahre 1983 angebracht waren, besteht kein vernünftiger Grund, warum sie im Heizzeitraum 1983/84 (Oktober 1983 bis April 1984) nicht erstmals hätten Verwendung finden sollen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff "Abrechnungszeitraum" in § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Heizkostenverordnung in diesem Sinne auszulegen. Diese Vorschrift will lediglich verhindern, daß während der Monate, in denen die Heizanlage betrieben wird, ein Wechsel im Abrechnungssystem vorgenommen wird. Daß in einem solchen Falle große abrechnungstechnische Probleme auftreten würden, liegt auf der Hand. Das ist aber nicht der Fall, wenn die Heizkostenverteiler bereits vor dem Beginn des tatsächlichen Heizens angebracht werden. Dann wird die Heizleistung über sämtliche Heizmonate hin nach einem einheitlichen System erfaßt. Zwar sind dann schon, wie auch nach dem bisherigen Abrechnungssystem, Kostenvorschüsse gezahlt worden, jedoch führt dies nicht zu irgendwelchen Schwierigkeiten bei der Abrechnung. Jede andere Auslegung des Begriffs "Abrechnungszeitraum" in § 12 Abs. 1 Nr. 3 der Heizkostenverordnung führt zu dem doch absurden Ergebnis, daß zwar die Heizkostenverteiler vor dem Beginn des tatsächlichen Heizens angebracht gewesen sind, mit ihrer Benutzung jedoch mehr als ein volles Jahr noch zu warten ist. Das macht keinen Sinn.

Ebensowenig bestehen Bedenken dagegen, daß der Bekl. die Abrechnung für zwei Heizperioden gemeinsam erteilt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg GE 1986, 609, 611 Bezug genommen. Das einzige hiergegen von dem Klägervertreter in einem anderen Rechtsstreit vorgetragene Argument besteht darin, daß die jährliche Erteilung einer Heizkostenabrechnung auch in einem gewissen Maße "pädagogisch" auf den Mieter wirken soll, der danach ggf. in die Lage versetzt wird, seinen bisherigen Energieverbrauch zu drosseln. Dies trifft zweifellos zu und steht auch mit den Intentionen des Gesetz- und Verordnungsgebers in Einklang; gleichwohl ist jedoch dieses Argument nicht mehr schlagend, wenn es, aus welchen Gründen auch immer, erst zu einer Abrechnung der vorangegangenen Heizperiode kommt, wenn auch die folgende bereits abgelaufen ist. Dann ist ein solcher Hinweiszweck der jährlichen Abrechnung ohnehin nicht mehr zu erreichen. Wie in den Entscheidungsgründen des vorbezeichneten Urteils bereits ausgeführt, hätte es der Kl. freigestanden, von sich aus Abrechnung für die Heizperiode 1983/84 zu verlangen, nachdem diese einmal abgelaufen gewesen und die neue Heizperiode noch nicht begonnen hatte.