Zulässigkeitsvoraussetzung der Vorlage, Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt
Art. 3 Abs. 1 III. MRÄndG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vorlage ist unzulässig, wenn der Beschluß nicht ordnungsgemäß begründet ist.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt Räumung und Herausgabe der an den Bekl. vermieteten Wohnräume, weil dieser mit einer anderen Person in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen lebt. Der formularmäßige Mietvertrag der Parteien enthält eine handschriftlich ergänzte Klausel über die Benutzung der Mieträume und Untervermietung. Was insoweit im einzelnen vereinbart worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, weil der Bekl. nicht gegen den Mietvertrag verstoßen habe. Hiergegen hat die Kl. Berufung eingelegt. Das LG hat " zum Inhalt des Mietvertrags" eine Zeugin vernommen. Es hat dem Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: " Muß ein Vermieter entgegen seiner Moralauffassung im Einzelfall dulden, daß ein nicht verheirateter Mieter eine weibliche Person, mit der er ehelos zusammenleben will, in die Mietwohnung aufnimmt oder liegt der eigenmächtigen Aufnahme eines Partners zum Zwecke des bindungslosen Zusammenlebens ein zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigender vertragswidriger Gebrauch im Sinne des § 553 BGB (. . .)?" Zur Begründung hat das LG ausgeführt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und in Ermangelung sonstiger Beweisangebote bzw. sonstigen schlüssigen Sachvortrags nicht davon ausgegangen werden könnte, daß die Parteien eine besondere, hier bedeutsame Vereinbarung über den Ausschluß der Aufnahme einer weiblichen Person zum Zwecke des ehelosen Zusammenlebens durch den Mieter getroffen hätten. Zur weiteren Begründung der Vorlage ist auf das angefochtene Urteil und auf die zu den Akten genommenen Stellungnahmen der Parteien verwiesen worden. Die Vorlage ist unzulässig, weil der Beschluß nicht ordnungsgemäß begründet ist. Der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein kann (Senatsbeschluß vom 17. 2. 1981, OLGZ 1981, 350 ff; BayObLGZ 1970, 169, 170 ff; 1971, 363, 365; OLG Köln NJW 1968, 1834; Dänzer-Vanotti, NJW 1980, 1777, 1778 mit zahlr. weit. Nachweisen). Um eine diesbezügliche Überprüfung zu ermöglichen, ist der Vorlagebeschluß zu begründen. Die Begründung muß mindestens so ausführlich sein, daß der Senat ihr entnehmen kann, von welchen möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen die Kammer ausgehen und wie sie entscheidungserhebliche Individualklauseln auslegen will. Die von der Kammer hier gegebene, oben angeführte Begründung genügt nicht. Sie enthält lediglich die nicht näher nachprüfbare Rechtsbehauptung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, daß hier eine für den vorliegenden Fall bedeutsame Vereinbarung getroffen worden sei. Die Bezugnahme auf das angefochtene Urteil und die mündlich verhandelten Stellungnahmen der Parteien vermag eine eigene Begründung nicht zu ersetzen. Da die Oberlandesgerichte nach dem 3. MRÄndG nur entscheiden sollen, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für einen konkreten Prozeß entscheidungserheblich ist, war der Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen, weil die Erheblichkeit der Rechtsfrage derzeit nicht überprüft werden kann.