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Zulässigkeit von Garagen an der Nachbargrenze ohne Abstandfläche

OVG BerlinOVG 2 N 15.0012.01.2001GE 2001, 703

BauO Bln § 6 Abs. 12 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Garagen ohne eigene Abstandfläche sind nur an einer Nachbargrenze zulässig; damit sind Eckgaragen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig (vgl. Beschluß vom 25. September 1987 - OVG 2 B 66.85 -).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß Eckgaragen nach der BauO Bln unzulässig seien, ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 12 Nr. 1 der geltenden Bauordnung sind in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen Garagen einschließlich Abstellraum bis zu 8 m Länge an einer Nachbargrenze zulässig, wenn mit einer Wandhöhe bis zu 3 m über der mittleren Geländeoberfläche an der Nachbargrenze gebaut, eine Gesamthöhe von 4 m und eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschritten und zu anderen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten wird. Schon für die zuvor geltende Vorschrift des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO Bln 1985 hat der beschließende Senat mit eingehender Begründung in seinem Beschluß vom 25. September 1987 (OVGE 18, 65 = DÖV 1988, 384 = GE 1988, 151 = UPR 1988, 280 LS) die Auffassung vertreten, daß Garagen ohne eigene Abstandflächen nur an einer Nachbargrenze zulässig und damit sogenannte Eckgaragen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind. Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung (vgl. Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Aufl. 1993, Rdnr. 221) hat sich schon nach der damaligen Rechtslage nicht durchsetzen können (vgl. insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1992 - VG 19 A 432.91 - sowie Förster/Grundei/Steinhoff/Dageförde/Wilke, BauO Bln, 4. Aufl. 1986, § 6 Rdnr. 59 und für eine vergleichbare Regelung in der Hessischen Bauordnung Allgeier/Lutzau, Die neue Bauordnung für Hessen, 3. Aufl. 1995, S. 177 und Bild 42).

In dem erwähnten Beschluß vom 25. September 1987 hat der beschließende Senat im einzelnen dargelegt, daß aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Regelung folge, daß das Wort "einer" in der Formulierung "an einer Nachbargrenze" als Zahlwort und nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen ist. Damit wird nicht nur die Inanspruchnahme der beiden seitlichen Grundstücksgrenzen für je eine Garage, sondern auch die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksgrenze mit einer Garage ausgeschlossen, wenn diese schon eine seitliche Nachbargrenze in Anspruch nimmt. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sowie der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit soll nur die Grenze zu einem Nachbargrundstück für die mit der Errichtung einer Grenzgarage verbundenen Nachteile über eine Länge bis zu 8 m beansprucht werden, um die Belastung von Nachbarn so gering wie möglich zu halten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Berliner Bauordnung dürfen Garagen unter bestimmten Umständen ohne Abstandfläche an einer Nachbargrenze errichtet werden. Was hier "einer" heißt, ist umstritten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger wollte eine Doppelgarage ohne Abstandfläche an die linke und hintere Grundstücksgrenze angrenzend errichten und klagte gegen die Ablehnung der Baugenehmigung. Er meinte, der Gesetzeswortlaut verbiete nicht, auch an mehreren Grenzen ohne Einhaltung von Abstandflächen eine Garage zu errichten, da das Wort "einer" nicht numerisch gemeint sei. Er konnte sich dazu auf den Kommentar von Korbmacher/Ortloff (GRUNDEIGENTUM-VERLAG, 3. Auflage 1999) berufen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 12. Januar 2001 lehnte das OVG Berlin eine Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ab und wiederholte seine schon früher vertretene Auffassung, wonach Eckgaragen nach wie vor zulässig sind. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung sei vielmehr anzunehmen, daß nur an einer Nachbargrenze und nicht an mehreren eine Garage errichtet werden dürfe.