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Zulässigkeit eines Möblierungszuschlages

AG Schöneberg7 C 160/8301.06.1983GE 1983, 719

§ 29 a Abs. 5 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Mietpreisbindung; Möblierungszuschlag; Einrichtungsgegenstände; Rückwirkung von Gesetzen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 29 a Abs. 5 1. BMG, wonach die Vermietung einer Wohnung nicht von der Zahlung eines Möblierungszuschlages abhängig gemacht werden darf, entfaltet Wirkung nur für die Zukunft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückzahlung des Möblierungszuschlages für zehn Monate. Der Mietvertrag stammt vom 2. Februar 1977. Der Abschluß des Mietvertrages war vom Hausverwalter der Bekl. von der Anmietung der Einbauküche abhängig gemacht worden. In der Miete ist ein Möblierungszuschlag von monatlich rund 175,-- DM enthalten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Gegensatz zu der Ansicht der Kl. bestehen gegen die Zulässigkeit des Möblierungszuschlages keine Bedenken. § 29 a Abs. 5 des Ersten Bundesmietengesetzes, wonach die Überlassung einer Altbauwohnung nicht von der Anmietung von Einrichtungsgegenständen abhängig gemacht werden darf, steht dem nicht entgegen. § 29 a Abs. 5 des I. BMG wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 3. August 1982 eingefügt. Da diese Norm Wirkungen nur für die Zukunft entfalten kann und eine Rückwirkung auf die Zeit vor Änderung des Gesetzes abzulehnen ist, ist der in der Zeit von November 1981 bis August 1982 von den Kl. gezahlte Möblierungszuschlag durch die Gesetzesänderung nicht betroffen.