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Zulässigkeit eines Hilfsantrages

BGHV ZR 298/1304.07.2014GE 2014, 1146

BGB § 779; ZPO §§ 260, 263

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässigkeit eines Hilfsantrages; Vergleich durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.

2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.

3. Erstrebt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft eine Vergleichssumme, kann der Vergleich durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung zustande kommen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Das Wohnungseigentum der Kl. gehört zu der Anlage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (Bekl. zu 18). In der Wohnung der Kl. wurde im Januar 2009 als Folge eines Feuchtigkeitsschadens ein Befall mit giftigen Schimmelpilzen festgestellt, der die Wohnung für einen Zeitraum von 20 Monaten unbewohnbar machte. Nachdem die Kl. Schadensersatz bzw. Zahlung einer Entschädigung gemäß § 14 Nr. 4 WEG von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt hatte, stimmten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 21. Juli 2010 mehrheitlich für folgenden Antrag:

„Der Versammlungsleiter stellt den Antrag, der [...] [Kl.] pauschal 3.000 € von den verlangten 5.710,50 € zu erstatten, und die Option einzuräumen, sofern die Gemeinschaft bei einer Schadensersatzklage gegen den Vorverwalter oder den Architekten rechtswirksam ihren Anspruch durchsetzen können, die restlichen Kosten inklusive der entgangenen Mieten einschließlich bis August 2010."

2 Der Beschluss ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Kl. verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung in Höhe von 8.900,96 € nebst Zinsen aufgrund der ihr entstandenen Schäden. In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. zu 18 beantragt, verfolgt die Kl. ihren Zahlungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht meint, die Kl. habe in der Eigentümerversammlung ein Angebot auf Abschluss eines Vergleichs abgegeben. Sie habe sich den Vorschlag ihres Schwiegersohns, der zu der Beschlussfassung geführt habe, zu eigen gemacht und der Wohnungseigentümergemeinschaft damit ein Vergleichsangebot unterbreitet. Diese habe das Angebot durch die Beschlussfassung angenommen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, weil die Schadensersatzforderungen der Kl. durch den Vergleichsabschluss erledigt seien. Die danach vereinbarte Zahlung von 3.000 €, auf die sich die Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestützt habe, sei nicht Gegenstand der Klage, weil der Vergleich einen neuen Klagegrund schaffe.

II. 4 Die Revision hat teilweise Erfolg.

5 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die Kl. und die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vergleich geschlossen hätten, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand; sie ist nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 10). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

6 a) Zu Unrecht beruft sich die Kl. darauf, keine Partei habe vorgetragen, dass sie, die Kl., der Wohnungseigentümergemeinschaft vor der Beschlussfassung einen Antrag auf Abschluss des Vergleichs gemacht habe. Denn das Berufungsgericht hat den von dem Amtsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten tatsächlichen Sachverhalt rechtlich gewürdigt; insoweit war es nicht an die Einschätzung der Parteien gebunden. Es hat auch nicht verkannt, dass ein schlichter Antrag eines Wohnungseigentümers auf Beschlussfassung in der Regel keinen rechtsgeschäftlichen Charakter hat. Vielmehr ist es - ebenso wie das Amtsgericht, dessen Würdigung es sich angeschlossen hat - im Rahmen der einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten der Kl. (bzw. ihres Schwiegersohns, dessen Äußerungen sie sich zu eigen gemacht habe) in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfängersicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen war. Dass der Antrag in dem Protokoll der Eigentümerversammlung als solcher des Versammlungsleiters bezeichnet wird, ist aufgrund der Feststellungen zu den vorangehenden Abläufen unerheblich.

7 b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschlussfassung rechtlich zugleich als (stillschweigende) Annahme des Angebots ansieht; immerhin konnte der Antrag der Kl. nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), und nach der Würdigung der Vorinstanzen sollte auf der Eigentümerversammlung dem Wunsch der Kl. entsprechend eine abschließende Regelung herbeigeführt werden.

8 c) Die Annahmeerklärung ist nicht gemäß § 181 BGB unwirksam, weil die Kl. an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass Vertragspartnerin der Kl. nicht sie selbst, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Ob die Kl. an deren vorangehender interner Willensbildung mitwirken durfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

9 d) Schließlich wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der von der Kl. nunmehr geltend gemachte Betrag nicht durch den Vergleich abgegolten ist oder einzelne Positionen enthält, die von dem Vergleich nicht erfasst werden.

10 2. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen den Zahlungsantrag in Höhe der im Vergleichswege vereinbarten Summe von 3.000 € abgewiesen.

11 a) Im Ausgangspunkt geht es allerdings zutreffend davon aus, dass die auf dem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderung unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.

12 aa) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kl. in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl. die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175 m.w.N.).

13 bb) Stützt sich der Kl. - wie hier - in erster Linie auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche und nur hilfsweise auf die Zahlungspflicht, die sich aus einem vor Klageerhebung geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ergibt, ist der Zahlungsantrag identisch; er wird jedoch regelmäßig auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Zwar ist im Zweifel - und auch hier - davon auszugehen, dass der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783 f. m.w.N.). Die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis und die in einem außergerichtlichen Vergleich über das Schuldverhältnis vereinbarten Verpflichtungen sind aber in der Regel als verschiedene prozessuale Lebenssachverhalte anzusehen, und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine Novation herbeiführen soll (Staudinger/Marburger, BGB [2009], § 779 Rn. 38; Larenz, Schuldrecht Band 1, 14. Aufl., § 7 IV; Bork, Der Vergleich [1988], S. 431 ff.). So liegt es hier. Dem Hauptantrag zufolge beruht die Zahlungspflicht auf verschiedenen Positionen, die auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsrecht gestützt werden; nach dem Hilfsantrag beruht sie dagegen auf dem Vergleich, in dem eine pauschale Zahlung vereinbart worden ist. Wie es sich verhält, wenn die ursprüngliche Forderung nur inhaltlich umgestaltet werden soll (zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, JZ 2002, 721 f. m. krit. Anm. Jacoby), kann dahinstehen.

14 b) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Kl. ihre Klage in zulässiger Weise um einen Hilfsantrag erweitert hat.

15 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.).

16 bb) Daran gemessen hat die Kl. eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung vorgenommen, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise auf die in dem Vergleich vereinbarte Zahlungspflicht berufen hat; denn sie hat damit erklärt, für den Fall einer Abweisung des Hauptantrags eine Titulierung der im Vergleichswege vereinbarten Zahlungspflicht herbeiführen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen (RGZ 144, 71, 73 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 260 Rn. 4 a.E. m.w.N.). Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842 m.w.N.). Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegehren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung - wie hier - unterschiedliche Streitgegenstände darstellen (a.A. aus prozessökonomischen Überlegungen Bork in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 779 Rn. 25; ders., Der Vergleich [1988], 436).

17 cc) Weil das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als nachträgliche Klagehäufung angesehen hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob diese sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach ist die Sachdienlichkeit gegeben; es ist ein Gebot der Prozessökonomie, dass die Kl. die Zahlungspflicht aus dem Vergleich in dem bereits anhängigen Verfahren titulieren lassen kann, nachdem der Abschluss des Vergleichs auch für die Entscheidung über die ursprüngliche Zahlungspflicht von entscheidender Bedeutung ist und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind. Aus dem gleichen Grund sind auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt.

18 Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Zahlungsanspruch besteht in Höhe von 3.000 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB von der Rechtshängigkeit der Klageerweiterung an. Der Antrag der Kl. ist dahin gehend auszulegen, dass sie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, GE 2013, 509 = WM 2013, 509 f.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vergleich zwischen Wohnungseigentümer und Gemeinschaft kann durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung zustande kommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung der Klägerin wurde 2009 als Folge eines Feuchtigkeitsschadens ein Befall mit giftigen Schimmelpilzen festgestellt, der die Wohnung für einen Zeitraum von 20 Monaten unbewohnbar machte.

Nachdem die Klägerin Schadensersatz/Entschädigung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt hatte, stimmten die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 21.7.2010 mehrheitlich für folgenden Antrag:

„Der Versammlungsleiter stellt den Antrag, der Klägerin pauschal 3.000 € von den verlangten 5.710,50 € zu erstatten und die Option einzuräumen, sofern die Gemeinschaft bei einer Schadensersatzklage gegen den Vorverwalter oder den Architekten rechtswirksam ihren Anspruch durchsetzen kann, die restlichen Kosten inklusive der entgangenen Mieten einschließlich bis August 2010."

Dieser Beschluss ist inzwischen bestandskräftig geworden. Die Klägerin verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung in Höhe von 8.900,96 € nebst Zinsen aufgrund der ihr entstandenen Schäden. Auch beim LG ist die Klage ohne Erfolg geblieben: Der Schadensersatzanspruch sei durch den Vergleichsschluss erledigt. Die beschlossene Zahlung von 3.000 €, auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem LG gestützt habe, sei nicht Gegenstand der Klage, weil der Vergleich einen neuen Klagegrund schaffe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LG hat die Klägerin wirksam einen Vergleich geschlossen. Der Zahlungsantrag in Höhe der im Vergleichswege vereinbarten Summe von 3.000 € ist deshalb zu unrecht abgewiesen worden. Die Klage ist zwar auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte bestürzt (Schadensersatzanspruch bzw. Vergleich). Das LG hat jedoch verkannt, dass die Klägerin ihre Klage in zulässiger Weise um einen Hilfsantrag erweitert hat. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich sogar gegenseitig ausschließen, wie schon das Reichsgericht (RGZ 144, 71) entschieden hat. Die nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung nach § 263 bzw. § 533 ZPO zu behandeln. Damit kommt es auf deren Sachdienlichkeit an, über die der BGH angesichts des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden kann. Der Zahlungsanspruch besteht somit in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin erzielt also einen Teilerfolg. Das Verhalten der Klägerin (bzw. ihres Schwiegersohns, dessen Äußerungen sie sich zu Eigen gemacht hat) war in der der Beschlussfassung vorangehenden Diskussion aus Empfängersicht als rechtlich bindender Antrag zu verstehen, auch wenn er in dem Protokoll der Eigentümerversammlung als solcher des Versammlungsleiters bezeichnet wird. Die mehrheitliche Beschlussfassung ist zugleich als stillschweigende Annahme des Angebots anzusehen, wobei der Antrag der Klägerin nur sofort angenommen werden konnte, was auch auf der Eigentümerversammlung geschehen ist. Die Annahmeerklärung ist nicht gemäß § 181 BGB unwirksam, weil die Klägerin an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Das folgt schon daraus, dass Vertragspartnerin der Klägerin nicht die anderen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Ob die Klägerin an deren vorangehender interner Willensbildung mitwirken durfte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich – wohl weil der Mehrheitsbeschluss bestandskräftig geworden ist bzw. die Mehrheit auch ohne die Stimme der Klägerin erreicht worden wäre.