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Zulässigkeit der Revision bei mehreren selbständig tragenden Gründen

BGHV ZR 250/1020.05.2011GE 2011, 1244

ZPO § 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser selbständigen Begründungen darlegen, warum sie als unrichtig angegriffen werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, wendet sie sich mit der Anfechtungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. Die mit „Antrag" überschriebene und gegen die „WEG, L. Str., W." gerichtete Klage vom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden, sie erhalte die Klage sowohl „als beizuladende/r Verwalter/in als auch als Zustellungsvertreter/in der Wohnungseigentümer ...". Die Kl. hat geltend gemacht, sämtliche Beschlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentumsanlage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne keinen Bestand haben, weil die Verwalterin namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheidungserheblicher Weise für sich selbst gestimmt habe (Antrag zu 3).

2 Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat der Prozessbevollmächtigte der Kl. erklärt: „Aufgrund des gerichtlichen Hinweises stelle ich klar bzw. ändere ich die Bezeichnung der Bekl. dahin, dass die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Bekl. sein sollen." Nach Stellung der Anträge hat das Amtsgericht der Kl. antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat die Kl. die übrigen Wohnungseigentümer mit Anschriften benannt.

3 Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, wobei es im Urteilsrubrum die übrigen Wohnungseigentümer als Bekl. bezeichnet und zur Konkretisierung auf die beigefügte Liste der Wohnungseigentümer Bezug genommen hat. In der Sache hat es sowohl die Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als auch das Vorliegen von Beschlussmängeln verneint. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben, wobei der Bekl.vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für die Bekl., also die übrigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist. Mit der zugelassenen Revision möchte die Kl. weiterhin die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen in erster Linie die Verwerfung des Rechtsmittels und hilfsweise dessen Zurückweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Erwägung gebilligt, die Abweisung der Anfechtungsklage beruhe nicht auf einem Rechtsfehler. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten keine andere Entscheidung. Jedoch gebe das Berufungsvorbringen „noch" Anlass zu den Erwägungen, dass die erhobene Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet gewesen sei. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich. Dieser hätte jedoch innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erklärt werden müssen. Daran fehle es.

II. 5 1. Die Revision ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist entgegen § 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO nicht ausreichend begründet worden.

6 Nach der genannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; BAG, NJW 2007, 3739, 3741; jeweils m.w.N.). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige - selbständig tragende - Erwägungen gestützt, muss der Revisionskl. für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 m.w.N.). So verhält es sich hier.

7 a) Entgegen der Annahme der Kl. hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf das Nichtvorliegen von Beschlussmängeln gestützt. Unter I. des Berufungsurteils hat es beide von dem Amtsgericht zur Abweisung der Anfechtungsklage (Anträge zu 1 bis 3) gegebene Begründungen referiert. Sodann hat es unter II. das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 mit der - wenn auch knappen und gleichsam vor die Klammer gezogenen - Begründung bestätigt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf keinem Rechtsfehler. Das Berufungsvorbringen führe nicht zu einer anderen Beurteilung, gebe jedoch „noch" Anlass zu nachstehenden Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage der Fristversäumung auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Klageanträgen zu 1 bis 3 insgesamt gebilligt und lediglich mit Blick auf die Versäumung der Klagefrist ergänzende Überlegungen angestellt hat.

8 b) In Bezug auf das auch von dem Berufungsgericht verneinte Durchgreifen von Beschlussmängeln genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO. In der Revisionsbegründung werden lediglich die von dem Berufungsgericht zur Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angestellten Erwägungen wiedergegeben und sodann ausgeführt, aus welchen Gründen diese einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten sollen. Auf Seite 9 der Revisionsbegründung geht die Kl. sogar ausdrücklich davon aus, das Berufungsgericht habe - anders als das Amtsgericht - keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen seien, so dass dies „revisionsrechtlich zu unterstellen" sei. Selbst bei großzügiger Handhabung der Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellen sind, kann darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden - zweiten - tragenden Erwägung des Berufungsurteils gesehen werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Revision ist unzulässig, wenn mit der Revisionsbegründung nur einer von mehreren selbständig tragenden Abweisungsgründen des LG angegriffen wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungseigentümerin richtet ihre Beschlussanfechtungsklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (statt gegen die übrigen Wohnungseigentümer) und macht Beschlussmängel geltend. Nach Hinweis des AG stellt der Anwalt der Klägerin klar, dass die übrigen Miteigentümer Beklagte sein sollen, und reicht innerhalb der Schriftsatzfrist die Eigentümerliste ein.

Das AG weist die Klage ab, weil die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei und auch Beschlussmängel nicht vorlägen. Das LG weist die Berufung mit ebendieser zweifachen Begründung zurück. Rechtsfehler seien nicht gegeben, daneben sei der Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist erklärt worden. Die Revision an den BGH wird zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verwirft die Revision aus rein formalen Gründen. Stützt das Berufungsgericht die Entscheidung auf mehrere unabhängige Abweisungsgründe, müssen diese sämtlich substantiiert angegriffen werden, wenn die gesamte Revision zulässig sein soll. Daran fehlt es hier selbst bei großzügiger Betrachtung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Einlegung der Revision beim BGH sind nur wenige bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwälte berechtigt. Es verwundert, dass grundlegende Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht eingehalten worden sind. Möglicherweise ist aber gegen die Klageabweisung wegen der fehlenden Beschlussmängel auch nichts vorzutragen gewesen. Die angeblichen Beschlussmängel klingen auch äußerst dünn. Zum einen soll der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentumsanlage entfernt gewesen sein. Zum anderen habe die Verwalterin bei ihrer Wiederwahl in Vertretung Stimmen für sich selbst abgegeben. Inwiefern darin Beschlussmängel zu finden sein sollen, wäre eingehend darzulegen gewesen, was nicht geschehen ist. Das Nachsehen hat die Klägerin, die noch erhebliche Kosten für die Revision aufwenden musste.

Zulässigkeit der Revision bei mehreren selbständig tragenden Gründen — BGH V ZR 250/10 — vera