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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

BGHV ZB 160/1031.03.2011GE 2011, 686

ZPO §§ 559, 574, 577

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; notwendige Angabe des maßgeblichen Sachverhalts im anfechtbaren Beschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Das gilt auch für Beschlüsse, durch die die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme sei nicht erreicht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 2009 wegen Nichterreichens der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08 -, JurBüro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 -, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 -, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, MDR 2004, 289 f. m. w. N.), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/05 -, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10 -, juris Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 -, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09 -, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10 -, aaO.). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05 -, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10 -, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 -, aaO.). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen. Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel fehlen ebenfalls. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschlüsse, gegen die eine Rechtsbeschwerde möglich ist, müssen grundsätzlich den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Das gilt auch für Beschlüsse, durch die die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme sei nicht erreicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG verwarf die Berufung der Beklagten gegen ein landgerichtliches Urteil mit der Begründung, dass die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH müssten Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden müsse. Diese Anforderungen würden auch für einen Beschluss gelten, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen werde, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht.

Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO habe das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt habe. Fehlten tatsächliche Feststellungen, sei es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.

Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichten, seien keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Werde diesen Anforderungen nicht genügt, liege ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich ziehe. So liege es hier. Eine Sachdarstellung fehle. Auf das Urteil der ersten Instanz werde nicht Bezug genommen. Ausreichende tatsächliche Angaben ließen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht im Übrigen entnehmen. Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel fehlten ebenfalls.

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