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Zulässigkeit der Pfändung von wertvollen Tieren (hier: Koi-Karpfen)

LG Berlin81 T 859/0616.03.2007GE 2007, 721

ZPO § 811 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Pfändung von mehreren wertvollen Koi-Karpfen und Papageien ist bei hartnäckiger Zahlungsverweigerung des Mieter zulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(Beschluß AG Neukölln): Auf Antrag des Gläubigers wird die Pfändung wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 23.7.2002 aufgrund des hohen Wertes von ca. 20 Kai-Karpfen und zwei rot-, gelb-, blau-, grau-gefiederten Papageien der Schuldnerin zugelassen.

Die Umpfändbarkeit der Tiere würde für den Gläubiger eine Härte bedeuten, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen der Schuldnerin nicht zu rechtfertigen ist. Die Zwangsvollstreckung des Gläubigers verlief bisher erfolglos. Die Forderung resultiert aus einem Wohnraummietverhältnis. Der Gläubiger ist auf die Mieteinnahmen angewiesen. Die Schuldnerin besitzt mit Ausnahme der oben genannten Tiere kein pfändbares Vermögen. Bei den genannten Tieren handelt es sich nach Angabe des Gläubigers um solche von erheblichem Wert. Der Schuldnerin wurde rechtliches Gehör gewährt. Sie hat lediglich den erheblichen Wert der Tiere bestritten und Gegenforderungen geltend gemacht. Emotionale Bindung zu den Tieren wurde nicht vorgetragen.

Die Nichtzulassung der Pfändung der Tiere würde nach Abwägung der Interessen für den Gläubiger eine besondere Härte bedeuten.

(Beschluß LG Berlin): Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin aus den im wesentlichen weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren hat belegt, daß es für den Gläubiger eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutete, wenn die Pfändung nicht zugelassen würde. Die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich dargelegte emotionale Bindung an die Fische und beide Vögel hat dahinter zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist jedenfalls gegeben, auch wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge nicht erreichbar sein sollten. Die Zulassung der Pfändung nach § 811 c Abs. 2 ZPO ist daher rechtmäßig und nach den Umständen, zu denen auch eine hartnäckige Zahlungsverweigerung der Schuldnerin zählt, geboten. In ihrer Hand liegt es, die Pfändung noch abzuwenden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 811 c ZPO können Tiere aus dem häuslichen Bereich gepfändet werden. Dazu zählen, entgegen der mißverständlichen amtlichen Überschrift, nicht nur Haustiere wie Hund und Katze. Nötig ist nur eine Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte schon im Jahre 2002 einen Vollstreckungsbescheid über Mietschulden erwirkt. Die Mieterin, die sonst vermögenslos war, kam ihrer Zahlungspflicht nicht nach. Später erfuhr der Vermieter, daß die Mieterin mehrere Koi-Karpfen und Papageien besaß. Die Mieterin meinte, diese seien unpfändbar.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 2. August 2006 ließ das Amtsgericht Neukölln die Pfändung zu. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung unter Hinweis darauf, daß die Mieterin bisher hartnäckig die Zahlung verweigert habe. Auf die "emotionale Bindung" an die Karpfen und an die Vögel könne sie sich dann nicht berufen.

Zulässigkeit der Pfändung von wertvollen Tieren (hier: Koi-Karpfen) — LG Berlin 81 T 859/06 — vera