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Zulässigkeit der Berufung

OLG DüsseldorfI-24 U 46/10 rechtskräftig11.05.2010unveröffentlicht

UmwG §§ 2, 19, 123, 126, 130 ff.; ZPO §§ 239, 246

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässigkeit der Berufung; Auswirkungen der Verschmelzung der beklagten AG während des laufenden Berufungsverfahrens mit einer anderen Gesellschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach einer Verschmelzung zweier Gesellschaften tritt der Gesamtrechtsnachfolger kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei.

2. Eine Berufung, in der die verschmolzene Gesellschaft fälschlich als Berufungsklägerin bezeichnet ist, gilt als namens der Rechtsnachfolgerin erhoben; der Fehler der falschen Namensbezeichnung ist durch schlichte Berichtigung des Rubrums zu beheben.

3. Auch wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Gefahr des über- oder unterversicherten Risikos trägt, treffen den Versicherer im Einzelfall Hinweis- und Beratungspflichten, zu beachten, wenn sich das versicherte Risiko vereinbarungsgemäß auf den vom Versicherungsnehmer nur schwer zu bestimmenden Versicherungswert 1914 bezieht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Rechtsvorgängerin der Kl. (künftig: Kl.) war Eigentümerin des bebauten Grundstücks W.straße 1 in R. Das früher als Mädchenpensionat genutzte viergeschossige Gebäude war seit Jahren bei der Rechtsvorgängerin der früheren Zweitbekl. (künftig: Bekl.) u. a. gegen Feuersgefahr zum gleitenden Neuwert versichert. Dem Vertragsverhältnis lag insoweit das Klauselwerk der Bekl. „Allgemeine Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden" zugrunde, das den VGB 62 entspricht. Auf der Grundlage der von der Bekl. objekt- und lagebezogen ermittelten aktuellen Baupreise vereinbarten die Vertragsparteien im Jahre 1987, die Gebäudeversicherungssumme auf insgesamt 257.500 Mark (Wert 1914) anzuheben; davon entfielen 250.000 Mark (Wert 1914) auf das Gebäude und 7.500,00 Mark (Wert 1914) auf Aufräumungs-, Abbruch-, Feuerlösch-, Bewegungs- und Schutzkosten (künftig: Altvertrag). Am 28. Februar 1989 vermietete die Kl. das Gebäude erstmals an die frühere Erstbekl., die Stadt R. (künftig: Stadt), die dort Umbauarbeiten mit Zustimmung der Kl. auf eigene, der Höhe nach nicht mehr feststellbare Kosten durchgeführt und danach eine Aus- und Übersiedlerunterkunft betrieben hatte (vgl. Beiakte 17 O 224/03 LG Wuppertal). Die davon unterrichtete Bekl. nahm das zum Anlass, der Kl. am 21. September 1989 veränderte Vertragsbedingungen anzubieten und (u. a.) die Feuersgefahr zu im Übrigen unveränderten Konditionen auf der Grundlage des Klauselwerks „Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherung" (künftig: AFB 87) zu versichern. In diesem Zusammenhang wies sie die Kl. darauf hin, „Infolge des Umbaus [sei] die Versicherungssumme mit 250.000 Mk möglicherweise nicht mehr ausreichend bemessen" und bat darum, diese zu überprüfen und Änderungswünsche mitzuteilen. Die Kl. akzeptierte die Vertragsumstellung mit Wirkung zum 1. Januar 1990 bei unveränderter Versicherungssumme (künftig: Neuvertrag).

Mit Anschlussvertrag vom 18. September 1997 vermietete die Kl. das Gebäude ab Januar 1998 befristet bis zum 31.12.2007 erneut an die Stadt zu beliebigen Verwendungszwecken; die Stadt betrieb auf dem Grundstück unverändert ein Aus- und Übersiedlerwohnheim. Die Kl. veräußerte das Gebäude durch notariellen Kaufvertrag vom 17. September 2001 zum Preis von 1,2 Mio. DM [613.550,26 €] an W. (künftig: Erwerber).

Am Abend des 1. Januar 2002 wurde das Gebäude durch infolge von Heimbewohnern vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Brandstiftung erheblich beschädigt. Die Bekl. wurde von dem Schadensereignis tags darauf unterrichtet. Die Kl. ließ den durch Brandeinwirkung zerstörten zweigeschossigen Dachstuhl (nebst Spitzboden) abreißen und neu errichten. Den nach dem Kaufvertrag (frühestens) am 2. Januar 2002 fälligen Kaufpreis zahlte der am 6. Januar 2003 im Grundbuch eingetragene Erwerber am 1. August 2003, nämlich nach Übergabe des erst zu diesem Zeitpunkt wiederhergestellten Gebäudes. Den geltend gemachten Wiederherstellungsaufwand in behaupteter Höhe von 1.414.798,36 € (1.560.080,14 € [Gesamtaufwand] - 145.281,78 € [neu installierte Brandschutzaufwand]) regulierte die Bekl. ab 5. Februar 2002 in Teilbeträgen mit insgesamt 1.077.277,69 €; davon entfallen 999.952,69 € auf die Wiederherstellung des Gebäudes und 77.325 € auf Abbruch-, Aufräum- und Schadensminderungskosten. Wegen des nicht regulierten Betrags (337.520,67 €) wendete sie im Abrechnungsschreiben vom 5. September 2002 (AH II, 79) unter Hinweis auf den Gebäudeneuwert (386.910 Mark, Wert 1914) Unterversicherung ein.

Durch Urteil vom 13. Mai 2004 stellte das Landgericht Wuppertal auf Antrag der Kl. fest, „dass die [Stadt] verpflichtet ist, der Kl. allen Schaden zu ersetzen, der [der Kl.] durch den Brand ... vom 1. Januar 2002 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht Anspruchsübergänge auf Schadensversicherer durchgreifen".

Die Kl., die wegen des Brandschadens erstinstanzlich auch die Stadt als Mieterin auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, hat hinsichtlich der hiesigen Bekl. beantragt,

diese zu verurteilen, an sie, die Kl., 337.520,67 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 13. September 2006 sowie 4 % Zinsen aus 337.520,67 € vom 1. Januar 2002 bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Juni 2005 zu zahlen.

Die Bekl. hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat hauptsächlich den Einwand der Unterversicherung erhoben, hilfsweise hat sie die Schadenshöhe bestritten.

Dem hat die Kl. entgegengehalten, für eine eventuelle Unterversicherung sei die Bekl. selbst verantwortlich; sie habe die Versicherungssumme noch im Jahre 1987 unrichtig, nämlich zu niedrig bestimmt.

Das Landgericht hat (u. a.) die Bekl. nach Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Gebäudeumbau Einfluss auf den Wert der Immobilie genommen habe, antragsgemäß verurteilt. Die Bekl. schulde den Ersatz der Wiederherstellungskosten uneingeschränkt. Zum einen könne mit der gebotenen Sicherheit nicht eine Unterversicherung des versicherten Risikos festgestellt werden; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nur festgestellt werden, dass durch die Umbaumaßnahmen die Restnutzungsdauer des Gebäudes erhöht worden sei. Zum andern sei die Bekl. selbst dafür verantwortlich, dass die Versicherungssumme nach dem Umbau nicht angepasst worden sei. Die Kl. habe alle notwendigen Angaben gemacht, die es der Bekl. ermöglicht hätten, die zutreffende Versicherungssumme zu ermitteln.

Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Bekl. Sie meint, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten bestätige die Unterversicherung. Ein Beratungsverschulden zu Lasten der Kl. treffe sie nicht, weshalb die Unterversicherung zu der Leistungskürzung führe, die vorgerichtlich zu Recht vorgenommen worden sei.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kl. bittet darum, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit der Zustimmung der Parteien das gegen die Bekl. und die Stadt gemeinsam geführte Verfahren getrennt und mit Zustimmung der Parteien das unter dem ursprünglichen Aktenzeichen gegen die Stadt fortgeführte Verfahren I-24 U 123/09 OLG Düsseldorf bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens zum Ruhen gebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt (einschließlich des Akteninhalts des Ursprungsverfahrens) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat - auf entsprechenden Hinweis des Senats - die Bekl. das Erlöschen der ursprünglichen Bekl. (G. AG) durch Verschmelzung auf die H. Versicherung AG und das Entstehen der Bekl. durch Umwandlung im Wege der Abspaltung angezeigt, dem die Kl. nicht entgegengetreten ist.

B. I. Die Berufung ist zulässig.

1. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Rechtspersönlichkeit der ursprünglichen Bekl. (G. AG) infolge der Verschmelzung ihres Vermögens auf das der H. Versicherung AG mit Wirkung vom 24. September 2007 (HRB 582 AG Köln, Nr. 67; HRB 60320 AG Hannover, Nr. 8), also noch während des laufenden Berufungsverfahrens erloschen und das Vermögen der aufnehmenden Gesellschaft bezogen auf das hier versicherte Risiko (u. a. Firmenversicherungsgeschäft) im Wege der Umwandlung durch Abspaltung mit Wirkung vom 26. September 2007, also ebenfalls noch während des laufenden Berufungsverfahrens, auf die Bekl. übertragen worden ist (HRB 60320 AG Hannover, Nr. 10; HRB 201662 AG Hannover Nr. 5), die gleichzeitig von A. AG auf ihren jetzigen Namen umfirmiert hat (HRB 201662 AG Hannover, Nr. 7). Diese dem Berufungsgericht (und zunächst auch dem Senat) mangels Mitteilung verborgen gebliebenen Rechtsumwandlungen führen nicht etwa zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, das noch unter der Bezeichnung der ursprünglichen Bekl. eingelegt und begründet worden ist. Auch wenn sie unter der unrichtigen Bezeichnung im Senatstermin mündlich verhandelt hat, ergibt die Auslegung der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift sowie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Anträge, dass es sich jeweils um unschädliche Falschbezeichnungen der (Zweit-) Bekl. im Rubrum des angefochtenen Urteils und in deren Rechtsmittelschrift handelt, die jederzeit (auch außerhalb der mündlichen Verhandlung) gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden darf (vgl. BGH NJW 2002, 1430, 1431; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 7; Senat, Urt. v. 17.9.2002, Az. 24 U 63/98 [n.v.] für den vergleichbaren Fall eines Parteiwechsels zwischen den Instanzen und Berufungseinlegung unter dem Namen der durch Verschmelzung erloschenen Partei).

2. Im Falle der Rechtsnachfolge während eines anhängigen Verfahrens ist zu unterscheiden: Wird der streitbefangene Gegenstand veräußert (Einzelrechtsnachfolge), ändert sich zwar die materielle Rechtszuständigkeit. Gemäß § 265 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO bleibt aber das Prozessrechtsverhältnis davon unberührt (BGH NJW-RR 1987, 307 sub 2 a.E.). Der Rechtsnachfolger kann nur mit Zustimmung des Gegners den Prozess fortführen (Zöller/Greger, aaO, § 265 Rn. 7 m.w.Nachw.). Tritt dagegen Gesamtrechtsnachfolge unter Wegfall des bisherigen Rechtsträgers ein, hat das auch Einfluss auf das Prozessrechtsverhältnis. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt kraft Gesetzes und (abweichend von § 263 ZPO bei gewillkürtem Parteiwechsel) ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei (BGH MDR 2000, 340 f.; Senat aaO; Zöller/Greger, aaO, § 263 Rn. 3). Diese Folge setzt im Übrigen § 239 Abs. 1 ZPO voraus, der, wenn keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, bei Tod der Partei gemäß § 246 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens vorschreibt, bis der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit aufgenommen hat (Zöller/Greger, aaO, § 239 Rn. 6 m.w.N.). Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf den Untergang einer juristischen Person (Zöller/Greger, aaO).

a) Im Streitfall ist durch Verschmelzung und Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 5, 19 Abs. 1 UmwG) und anschließend durch Abspaltung und Aufnahme (§§ 123 Abs. 2, 126, 130 f. UmwG) die Bekl. als übernehmende Gesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaft (frühere Bekl.) geworden, die mit der Eintragung der Verschmelzung in das für den Sitz der übernehmenden Gesellschaft geführte Handelsregister erlischt, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Der hier in Rede stehende Parteiwechsel hat demgemäß am 24./26. September 2007 stattgefunden.

b) Der Rechtsstreit ist, weil die frühere Bekl. im ersten Rechtszug durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) vertreten gewesen ist, auch nicht unterbrochen worden, §§ 239, 246 ZPO. Der Umstand, dass das angefochtene Urteil die frühere Bekl. (noch) als Partei des Rechtsstreits nennt und die Berufung auch nur namens dieser innerhalb offener Frist eingelegt worden ist, bleibt ohne rechtliche Bedeutung. Die Berufung ist nicht etwa von einer dazu nicht (mehr) berechtigten Partei eingelegt worden, sondern gilt zweifellos namens der Bekl. als Rechtsnachfolgerin erhoben, wenn auch unter falscher Namensbezeichnung; dieser Fehler ist durch schlichte Rubrumsberichtigung zu beheben (BGH NJW 2002, 1430; Senat aaO; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rn. 12, § 319 Rn. 14, § 86 Rn. 8). Da die Rubrumsberichtigung jederzeit von Amts wegen erfolgen kann und keine mündliche Verhandlung erfordert (BGH aaO; Senat aaO), bedurfte es zur Fehlerbeseitigung (Rubrumsberichtigung) auch keines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung, zumal beide Parteien auf die Absicht der Rubrumsberichtigung außerhalb der mündlichen Verhandlung durch die Senatsverfügung vom 9. April 2010 hingewiesen worden sind (GA 540 f.) und dieser Absicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht widersprochen haben.

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