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Zulässiger Teilbeschluß im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung

KG8 U 185/0619.02.2007unveröffentlicht

§ 522 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erlaß eines Teilbeschlusses ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch Teilbeschluß zurückzuweisen, weil sie insoweit keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO).

Der Erlaß eines Teilbeschlusses ist zulässig (Zöller ZPO, 25. Auflage, § 522, Rdnr. 41; OLG Rostock, NJW 2003, 2754; OLG Dresden, NJ 2004, 37; KG, Beschluß vom 8. Dezember 2003 - 12 U 178/03 -).

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 18. Januar 2007 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Kl. vom 15. Februar 2007 keinen Anlaß, davon abzuweichen.

Ergänzend ist auszuführen, daß vor dem Hintergrund, daß der neue Mieter ... nach dem Vortrag des Kl. alle Aus- und Umbauarbeiten durchgeführt haben soll, nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Kl. dadurch, daß der Bekl. die Arbeiten nicht ausgeführt hat, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sein soll.