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Zulässige Schweinehaltung in der Mietwohnung

AG Köpenick17 C 88/0013.07.2000GE 2000, 1187; HE 2000, 396

BGB §§ 242, 535, 550

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässige Schweinehaltung in der Mietwohnung; Tierhaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist berechtigt, ein Schwein in der Mietwohnung zu halten, wenn es seit zwei Monaten im Treppenhaus nicht mehr nach Schwein stinkt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch gemäß § 550 BGB gegen die Bekl., die Haltung des Schweins "Quiki" bzw. "Schnitzel" in der gemieteten Wohnung zu unterlassen.

Die Bekl. gebraucht die Wohnung nicht dadurch vertragswidrig, daß sie das Schwein hält. Dem steht nicht entgegen, daß die Bekl. das Tier ohne die erforderliche Zustimmung nach Nr. 7 Abs. 1 Nr. e der Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag hält. Denn die Kl. darf sich nicht auf das Fehlen der Zustimmung berufen. Sie handelt insoweit rechtsmißbräuchlich nach § 242 BGB, da sie verpflichtet ist, die Zustimmung zur Haltung des Schweins zu erteilen (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Auflage 1993, III Rn. 1041). Nach Nr. 7 Abs. 2 der Vertragsbedingungen darf sie die Zustimmung zur Tierhaltung nur verweigern, wenn von dem Tier Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß von dem Schwein weder Belästigungen noch Beeinträchtigungen ausgehen. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen K. und M. K. sowie J. M. R. sind seit ungefähr April 2000 keine von dem Schwein ausgehenden Gerüche mehr im Treppenhaus wahrnehmbar. Der Zeuge G. hat dies für den Tag seines Besuches bei der Bekl. bestätigt. Die Zeugen H. und L. konnten keine Angaben für den Zeitraum nach April 2000 machen, da sie die Bekl. vorher aufgesucht hatten. Der Zeuge M. hat die Angaben der Zeugen K. und M. K. und J. M. R. im wesentlichen bestätigt. Soweit der Zeuge M. angegeben hat, daß er bei geöffneter Wohnungstür der Bekl. noch ein- bis zweimal einen Schweinegeruch wahrgenommen habe, scheidet diese gelegentliche Wahrnehmung eines Geruchs als Belästigung aus.

Unerheblich ist, ob das Treppenhaus bis April 2000 nach Schwein gestunken hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, daß es auch in Zukunft stinken wird, da die Bekl. mittlerweile seit zwei Monaten in der Lage ist, das Schwein ohne weitere Belästigungen zu halten.

Schließlich besteht auch nicht deshalb ein Unterlassungsanspruch, weil ein Schwein nach Auffassung der Kl. "generell nicht in eine Wohnung gehört". Denn nach dem Mietvertrag darf die Kl. die Zustimmung zur Tierhaltung nur dann verweigern, wenn Beeinträchtigungen und Belästigungen von einem Tier zu erwarten sind. Der Vertrag sieht darüber hinaus kein Recht vor, die Zustimmung deshalb zu verweigern, weil eine Tierhaltung in der Wohnung aus Sicht der Kl. nicht sinnvoll ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Manchmal reibt sich auch der erfahrene Mietrechtspraktiker die Augen, wenn er liest, was so alles in Gerichtssälen im Namen des Volkes ins Protokoll diktiert worden ist. Mieter kommen ja auf die absonderlichsten Ideen zur Selbstverwirklichung. In dem vom Amtsgericht Berlin-Köpenick mit Urteil vom 13. Juli 2000 entschiedenen Fall hielt die Mieterin ein Schwein in der Wohnung, dessen Entfernung der Vermieter verlangte, zumal es im Treppenhaus stank. Seit etwa zwei Monaten stank es allerdings im Treppenhaus nicht mehr nach Schwein, sondern nur noch in der Wohnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hielt die Unterlassungsklage des Vermieters für rechtsmißbräuchlich und wies die Auffassung zurück, ein Schwein gehöre generell nicht in die Wohnung. Ein skurriles Fehlurteil, denn das Gegenteil ist richtig. Was der vertragsmäßige Gebrauch ist, ergibt sich aus der Verkehrssitte, wenn keine abweichenden vertraglichen Regelungen vorliegen. Danach darf der Mieter Kleintiere ohne Erlaubnis halten; lediglich bei sonstigen Haustieren wie Hunden oder Katzen scheiden sich die Geister (siehe im einzelnen Schmidt-Futterer/Blank Rdnrn. 47 ff. zu § 550 BGB). Auf die Idee, die Schweinehaltung in der Mietwohnung zu erlauben, ist bisher noch niemand gekommen. Demnächst werden wir wohl Schafe in Schöneberg und Ponys in Pankow erwarten dürfen.