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Zulässige Kautionsvereinbarung

LG Berlin61 S 376/8615.10.1987GE 1987, 1263

§ 29 a Abs. 6 1. BMietG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine wirksame Kautionsvereinbarung im Sinne des § 29 a Abs. 6 1. BMietG liegt vor, wenn die Parteien in bezug auf die Zweckbestimmung vertraglich vereinbart haben, daß für die Ver wendung und Verzinsung der Kaution die gesetzlichen Bestim mungen gelten sollen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat die beklagten Mieter einer preisgebundenen Altbauwoh nung verurteilt, die im Mietvertrag vereinbarte Kaution an die Kl. zu leisten. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unter welchen Voraussetzungen die Vereinbarung einer Kaution bei Vermietung von den Preisvorschriften unterliegendem Altbauwohnraum preisrechtlich zulässig ist, bestimmt § 29 a Abs. 6 des 1. BMG. An diese Be stimmung haben die Parteien sich gehalten, indem sie die Kaution auf die Höhe von drei Kaltmieten beschränkt, Fälligkeit 3 Monate nach Vertragsbeg inn und weiter vereinbart haben, daß in bezug auf Zweckbestimmung, Ver wendung und Verzinsung die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen.

Vergebens berufen die Bekl. sich darauf, die Verweisung in dem Formular mietvertrag auf die gesetzlichen Bestimmungen sei unklar. Das wäre allen falls dann von Bedeutung, wenn davon der Umfang der Verpflichtungen der Bekl. abhinge, die - hier nicht genannte - Bestimmung mithin den Verpf lichtungsinhalt festlegte. So ist es hier aber nicht. Die Verpflichtung der Bekl. ist klar im Vertrag selbst genannt, nämlich 3 Monate nach Vertragsbeginn einen genau bezeichneten Betrag - der der Höhe nach drei Kaltmieten aus macht - an die Kl. zu zahlen. Die Bekl. konnten folglich über ihre aus dieser Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht im Unklaren sein. Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Kl. aus dieser Vereinbarung verpflichtet ist oder in wieweit die Bekl. aus dieser Vereinbarung auch Rechte herleiten können, genügt der Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Vertragspartei braucht die andere über deren Rechte nicht besonders zu belehren, auch nicht in Formularverträgen. In Höhe von 1.304,58 DM (= 3 x 434,86 DM) be stehen auch von der Höhe der vereinbarten Kaution Bedenken nicht. Daß die "Grundmiete" 358,91 DM monatlich beträgt, betreiten die Bekl. nicht. Aber auch die weiter vereinbarten "Nebenkosten" in Höhe von 75,95 DM monatlich sind zur preisrechtlich zulässigen Miete zu rechnen. Denn über diese "Nebenkosten" ist nicht gesondert abzurechnen. Diese sind vielmehr Teil der Miete. Ihre Aufgliederung im Mietvertrag selbst hat nach dessen An lage nur die Bedeutung, dem Mieter darzulegen, für welche Kostenart wel cher Betrag in der vereinbarten Miete enthalten ist, um eine Anpassung der Miete auf Grund von § 4 des 12. Bundesmietengesetzes zu erleichtern. Eine nur vorschußweise Zahlung sämtlicher aufgeführten Nebenkosten war nicht erkennbar vereinbart.