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Zulässige Kameraattrappe

LG Frankfurt a. M.2-13 S 24/1311.11.2013GE 2014, 259

WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässige Kameraattrappe; Videoüberwachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unstreitig nicht funktionsfähige Videokamera auf dem Balkon stellt keine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt von dem Bekl., einem Wohnungseigentümer, im Berufungsverfahren noch die Beseitigung einer Videokamera auf seinem Balkon. Das Amtsgericht, das zu der Beurteilung gelangt ist, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, wobei sie sich im Wesentlichen darauf stützt, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.

II. [...] Das Amtsgericht hat die Klage - soweit das Verfahren in der Berufung angefallen ist - zu Recht abgewiesen. [...]

Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite wohl eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer - über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus - liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Insoweit gelten jedoch nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als ein solcher Nachteil. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH NZM 2013, 618).

Im vorliegenden Falle macht die Kl. als Beeinträchtigung alleine geltend, dass Wohnungseigentümer, die sich dem Objekt nähern, in den Sichtbereich der Kamera gelangen und sich durch den Eindruck, aufgenommen zu werden, beeinträchtigt fühlen könnten. Dieses stellt jedoch keine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG dar.

Die Berufung wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Amtsgerichts, dass es sich bei der installierten Kamera lediglich um eine Attrappe handelt, die nicht funktionstüchtig ist. Damit ist jedoch objektiv ausgeschlossen, dass die Kamera von Personen, die sich dem Balkon nähern, Aufnahmen aufzeichnet und insoweit - unzulässigerweise - in deren Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.

Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann zwar auch die objektiv bestehende ernsthafte Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte aufgenommen zu werden, zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen (BGH NJW-RR 2012, 140). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Denn mangels funktionierender Kamera besteht - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - eine tatsächliche Möglichkeit der Überwachung nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinträchtigt die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras oder ähnliche Überwachungsgeräte das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht (BGH NJW 2010, 1533 Rn. 14; NZM 2012, 239 Rn. 9). Eine solche lediglich hypothetische Möglichkeit der Überwachung hat der Bundesgerichtshof für die Fälle angenommen, in denen bei einer funktionsfähigen Kamera sichergestellt ist, dass sie nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet ist (vgl. BGH aaO.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine funktionsunfähige Kamera, bei der daher ausgeschlossen ist, dass sie durch eine Einwirkung des Bekl. zur Aufzeichnung benutzt werden kann. Demzufolge besteht nicht einmal eine hypothetische Möglichkeit der Aufzeichnung; vielmehr steht objektiv fest, dass eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall genügt die bloße Befürchtung einer Überwachung durch Kamerageräte nicht für eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH NJW 2010, 1533 Rn. 14; NZM 2012, 239 Rn. 9).

Vielmehr ist, da eine Aufnahme der übrigen Wohnungseigentümer zu keinem Zeitpunkt erfolgen kann, auch eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine unstreitig nicht funktionsfähige Videokamera auf dem Balkon stellt keine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine WEG verlangt von einem Eigentümer die Beseitigung einer auf dessen Balkon angebrachten Videokamera. Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen die Berufung mit der Begründung, dass auch die Installation einer bloßen Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstelle.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG erlässt einen Hinweisbeschluss, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Die übrigen Wohnungseigentümer werden aber nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, wenn der Attrappencharakter unstreitig ist. Es zählen nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein; allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu nicht (BGH, NJW 2010, 1533). Zwar kann die Installation von Videokameras in einer Reihenhausanlage, sofern sie nur auf das Sondereigentum eines Eigentümers gerichtet sind, von dessen Gebrauchsrecht umfasst sein. Gleichwohl kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der übrigen Eigentümer vorliegen, wenn diese objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen (BGH, GE 2012, 69). Der Eingangsbereich einer WEG-Anlage kann mit Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Eigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6 b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt (GE, 2013, 1011). Diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, ist nicht ganz einfach.