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Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten

OLG Brandenburg5 U 14/09 nicht rechtskräftig18.02.2010unveröffentlicht

BGB §§ 903, 1004; UrhG § 59

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten; Recht am eigenen (Haus-) Bild; Aufnahme von Fassaden; Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen stellt keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums dar. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Es ist nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers", das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. ist eine Stiftung des öffentlichen Rechtes.

Der Bekl. betreibt einen Verlag, in welchem er unter anderem über ein Internetportal Filme über touristisch beliebte Regionen und Orte Deutschlands anbietet. Zu den von ihm vertriebenen Produkten gehört unter anderem eine DVD, die Straßen und Gebäude in ..., seine Schlösser und Parkanlagen zeigt.

Die Kl. ist durch Staatsvertrag vom 23. August 1994 durch die Länder Berlin und Brandenburg errichtet worden. In der Stiftung erfolgte der Zusammenschluss der durch die Teilung Deutschlands entstandenen Verwaltungen der „Staatlichen Schlösser und Gärten ..." (DDR) und der „Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten" (West-Berlin). Diese Einrichtungen sind aus der ... „Verwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten" hervorgegangen, die nach der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Haus H... und dem ... Staat am 1. April 1927 gegründet worden und nach dem Zweiten Weltkrieg aufgelöst worden war.

(...)

Die Kl. verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, so z. B. Park ... mit seinen Schlössern, den N. nebst Schloss C. und M., das Schloss B. nebst Park, mehrere historische Gebäude in der Stadt ..., das Schloss R. einschließlich Park, in Berlin die Schlösser C., G., das Jagdschloss Gr. sowie die P.

Diese ihr zu Eigentum übertragenen Bauten und Gartenanlagen gehören zu den wichtigsten Zeugnissen deutscher Kulturgeschichte und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Sie sind ferner in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden.

Die Stiftung hat sich eine Parkordnung gegeben, welche an den Zugängen der eingezäunten Parkanlagen auszugsweise auf Hinweistafeln angebracht ist. Aus dieser Parkordnung ist ersichtlich, dass Foto-, Film- und Fernseharbeiten stiftungseigener Baudenkmäler für kommerzielle Zwecke der vorherigen Zustimmung der Stiftung bedürfen. Diese Regelung gilt seit 2005.

Der Bekl. fertigte die eingangs erwähnte DVD, ohne eine solche Zustimmung der Kl. eingeholt zu haben.

(...)

Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob die Kl. dem Bekl. die Vervielfältigung und Verbreitung und damit die gewerbliche Verwertung von Filmen, die der Bekl. innerhalb der von ihr verwalteten Parkanlagen und Gärten aufgenommen hat, für die Zukunft untersagen und für die bisherige Verbreitung Schadensersatz verlangen könne.

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, dass (das hier nicht streitgegenständliche Anfertigen und) das gewerbliche Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen von in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und Gärten ausschließlich ihr allein als Eigentümerin zustehe. Filmaufnahmen ohne ihre Zustimmung stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne der §§ 1004, 903 BGB dar. Zwar führe die Anfertigung von Filmen bzw. Fotografien einer Sache und nachfolgend deren Verwertung nicht zu einer Eigentumsstörung im klassischen Sinne, jedoch zu einem Eingriff in die mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Nutzungszuweisung. In ihrer Ansicht sieht sich die Kl. bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.9.1974 („Schloss Tegel", GE 1975, 565 = GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstückes, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstückes und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet hatte.

Die Kl. hat ferner die Ansicht vertreten, das Film- und Fotografierverbot zu gewerblichen Zwecken sei durch ihr Hausrecht, wie es in der Parkordnung zum Ausdruck komme, gedeckt. Wegen knapper öffentlicher Kassen sei sie auf die - alleinige - Vermarktung ihres Eigentums angewiesen. Zudem stelle die vom Bekl. gefertigte DVD bzw. deren Verbreitung wegen des dargestellten Feuerwerks eine Bedrohung ihrer Kulturgüter dar, worauf es ihr im vorliegenden Rechtsstreit allerdings nicht ankomme.

(...)

1.) Ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung oder Verbreitung der vom Bekl. gefertigten Filmaufnahmen, soweit diese nicht von öffentlich zugänglichen Plätzen außerhalb der von der Kl. verwalteten Anlagen gemacht worden sind, steht der Kl. nicht zu.

a) Dieses Begehren kann nicht auf das Recht am Eigentum gestützt werden (§§ 903, 1004 BGB).

aa) Allerdings streitet hier nicht bereits § 59 UrhG für den Bekl. Nach dieser Vorschrift dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, kostenfrei abgelichtet, vervielfältigt und verbreitet werden. Ihre Rechtfertigung findet diese Vorschrift in der Erwägung, dass ein Werk durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort der Allgemeinheit gewidmet wird. Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind.

Die vom Bekl. getätigten und mittels DVD verbreiteten Ablichtungen der Gärten und Gebäudeansichten zeigen zu einem großen Teil Objekte, die für den Betrachter nur innerhalb der Parkanlagen der Kl. sichtbar werden und nicht von öffentlichen Straßen aus abgelichtet werden können, wovon der Senat sich durch Abspielen der DVD überzeugt hat.

Die Parkanlagen der Kl. und darin befindlichen Wege, von welchen aus die Aufnahmen getätigt worden sind, sind nicht als öffentliche zu qualifizieren. Hierfür erforderlich wäre eine Widmung für den Gemeingebrauch, wenn auch nicht notwendig im öffentlich-rechtlichen Sinne, und die Gewährung des freien Zutritts (Schricker/Vogel, Urheberrecht 3. Aufl., § 59, Rn. 9). Die bestimmungsgemäße Zugänglichkeit der umzäunten Parkanlagen für die Öffentlichkeit durch die tagsüber geöffneten Tore reicht hierfür nicht aus. Zwar spricht allein der Umstand, dass eine Anlage nachts durch Tore verschlossen wird, nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung als „öffentlich" (Schricker, a.a.O., § 59 Rn. 9).

Der Inhalt des Staatsvertrages und die auf diesem beruhende Satzung der Kl. stehen aber der Annahme einer Widmung der Parkanlagen als öffentliche Orte zum Gemeingebrauch entgegen. Nach Artikel 2 des Staatsvertrages i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung besteht die vorrangige Verpflichtung der Kl. in der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Diese Verpflichtung zur denkmalverträglichen Nutzung der musealen Einheit von Schlössern und Gärten, wie sie in § 1 Abs. 2 Ziffer 2, § 2 Abs. 2 der Satzung vorgesehen ist, lässt einen unkontrollierten Zugang für jedermann nicht zu. Das Erscheinungsbild der Parkanlagen mit seinen Bauwerken grenzt sich als geschlossenes Ensemble von den sie umgebenden städtischen Bereichen ab. Die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Öffentlichkeit ist gekennzeichnet durch erholungs-, bildungs- und kulturelle Zwecke. Die Wege innerhalb der Parkanlagen dienen auch nicht dem allgemeinen Verkehr sondern haben die Funktion, den Parkbesucher zu den einzelnen, den Park gestaltenden Elementen, hinzuführen.

Hinzu kommt, dass der hinter § 59 UrhG stehende rechtfertigende Gedanke, ein an einem öffentlichen Ort aufgestelltes Werk sei der Allgemeinheit gewidmet, auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Anwendung finden kann. Die in den Parkanlagen liegenden Gebäude dienten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung der Nutzung durch die königliche bzw. kaiserliche Familie und sollten nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein.

bb) Der auf Eigentumsrecht gestützte Unterlassungsanspruch scheitert daran, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Film- und Fotoaufnahmen der Kulturgüter der Kl. keinen Eingriff in die Sachsubstanz des Eigentums darstellt. Denn nur die Sachsubstanz unterfällt dem Schutzbereich des § 903 BGB.

Die Unterlassung einer bestimmten Handlung mit Wirkung für die Zukunft kann nur verlangt werden, wenn eine Verletzung des Eigentums droht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB). Um eine drohende Verletzung annehmen zu können, muss der Inhalt und Umfang des herangezogenen Rechts bestimmt werden. Weder das reine Ablichtungsrecht noch diesem nachfolgend das Verwertungs-/Vervielfältigungsrecht betreffend diese Ablichtungen ist Inhalt des Eigentumsrechtes (herrschende Ansicht in der Literatur, so z.B. Staudinger, BGB, Aufl. 2006, § 1004 Rn. 80 ff.; Kübler in FS Baur, „Eigentumsschutz gegen Sachabbildung und Bildreproduktion?", Tübingen 1981, S. 51, 59).).

Ob das Sacheigentum vor dem Fotografieren der Sache und der Verwertung dieser Fotografien schützt, ist seit langem umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen („Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und „Schloss Tegel", GE 1975, 565 = GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. Allerdings hat er in letztgenannter Entscheidung, deren Streitgegenstand die Veröffentlichung und der Vertrieb von Fotos des im Privateigentum stehenden Schlosses war, die gewerbliche Verwertung derselben als Eigentumsbeeinträchtigung angesehen, da es das „natürliche Vorrecht des Eigentümers" sei, den gewerblichen Nutzen aus seinem Eigentum zu ziehen. Aber es könne, so der Bundesgerichtshof weiter, im Einzelfall die Sozialbindung des Eigentums den Eigentümer auch zwingen, Dritten Fotoaufnahmen auf seinem Gelände zu gestatten.

Die Kl. kann im vorliegenden Falle aus der Entscheidung „Schloss Tegel" nicht die von ihr in Bezug genommenen Schlüsse ziehen, da sie dem Privateigentümer des Schlosses Tegel nicht vergleichbar ist, wie noch auszuführen sein wird.

Das Eigentumsrecht beschränkt sich auf den Schutz der Sache bzw. die Sachsubstanz und auch das Verwertungsrecht kann nur innerhalb dieses Bereiches liegen. Geschützt ist die Verwertung der Sachsubstanz, welche durch Ablichtung und Verwertung von Ablichtungen nicht berührt wird. Nur dann, wenn der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache durch gewerbliche Verwertung eines Dritten beeinträchtigt wird, stehen ihm Rechte aus §§ 903, 1004 BGB zur Seite. Will der Eigentümer selbst Ablichtungen seiner Sache vermarkten, kann es zwar durch die Konkurrenz mit Dritten zu finanziellen Einbußen bei der Verwertung kommen, ein solches Vermögensinteresse wird aber vom dinglichen Schutz nicht erfasst.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urheberrecht erhebliche Bedenken, das äußere Erscheinungsbild dem Schutzbereich des Eigentums zu unterstellen. Das Fotografieren eines Kunstgegenstandes ist eine Vervielfältigungshandlung, die dem Urheber zugewiesen ist (§ 16 UrhG). Einem Eigentümer werden durch den bloßen Erwerb dieses Gegenstandes keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 Abs. 1 UrhG). Während der Dauer des Urheberschutzes ist jegliche Vervielfältigung dem Urheber vorbehalten; auch der Eigentümer darf mit seinem Eigentum während dieses Zeitraumes nur innerhalb der Schranken des Urheberrechtes verfahren. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und Urheberrecht bezüglich des Ablichtens und der Verwertung der Ablichtungen zugunsten des Urhebers entschieden hat (so Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen, V&R unipress Verlag, 2008, S. 103). Auch die in §§ 15 ff. UrhG dem Urheber eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte betreffend Werkverwertung lassen den Schluss zu, dass es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers" ist, das äußere Erscheinungsbild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Es ist vielmehr das spezialgesetzlich geregelte Recht des Urhebers, wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk zu ziehen (Lehment, a.a.O.).

Wollte man dies anders sehen, so würde das Eigentum an einer Sache dazu führen, da nahezu die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt ist, dass risikofreies Fotografieren nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre (Kübler, a.a.O., S. 51, 56).

Dem ist zu folgen.

Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere der von den Parteien zitierten „Friesenhaus-Entscheidung" (NJW 1989, 2251) wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen. Danach umfasst das Eigentum als umfassendstes Herrschaftsrecht, das die Rechtsordnung an einer Sache zulässt, die rechtliche Verfügungsmacht, die sich insbesondere als tatsächliche Herrschaft im Besitzen und Benutzen äußert. Der Fotografiervorgang als Realakt lässt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt. Eines Rückgriffes auf § 59 UrhG bedarf es insoweit nicht, so der Bundesgerichtshof („Friesenhaus-Entscheidung", a.a.O., Rd. 17 - zitiert nach juris).

Da das Eigentum nicht zur Abwehr von Ablichtungen berechtigt, kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Aufnahmen jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung einer solchen Ablichtung verboten werden.

cc) Die Kl. selbst macht im vorliegenden Rechtsstreit auch gar nicht geltend, durch die inkriminierte Handlung des Bekl. werde in die Sachsubstanz ihres Eigentums eingegriffen. Sie beruft sich vielmehr im Grunde genommen darauf, die gewerbliche Verwertung ihrer Kulturgüter oder anders ausgedrückt, die Kommerzialisierung ihres teilweise weltweit berühmten und geschützten Kulturerbes müsse ihr als Eigentümerin unter Ausschluss der Konkurrenz Dritter, also quasi in Monopolstellung zustehen. Damit will die Kl. den allein auf die Sachsubstanz bezogenen Schutz des Eigentums ausdehnen in den Bereich des ausschließlichen Immaterialgüterrechtes.

Den Bereich der schützenswerten ausschließlichen Immaterialgüter bestimmt das Gesetz im Einzelnen, z. B. das Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der konkreten Ausgestaltung der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale für kommerzielle Zwecke. So ist es im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes als Bildnisschutz das Recht des Abgebildeten darüber zu entscheiden, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Ein vergleichbares Recht steht der Kl., gestützt auf Eigentum, nicht zu.

Wollte man das anders sehen, liefe dies darauf hinaus, den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum einer körperlichen Sache und den oben genannten, auf geistigen Schöpfungen/Leistungen bzw. persönlichen Merkmalen beruhenden Rechte als Immaterialgüterrecht zu verwischen. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechtes zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen der Immaterialgüter und deren Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen (so der Bundesgerichtshof für den Fall des Urheberrechtes, „Friesenhaus-Entscheidung", a.a.O., Rd. 18 - zitiert nach juris). Dem Eigentümer verbleibt kraft seiner Sachherrschaft aus Eigentum die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen und ihm damit die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden bzw. zu erschweren (BGH, „Friesenhaus-Entscheidung", a.a.O).

Dieses einem Privateigentümer ohne Weiteres zuzugestehende Recht kann die Kl. allerdings nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie ist aufgrund ihrer besonderen, ihr durch den Staatsvertrag zugewiesenen Stellung mit einem Privateigentümer nicht vergleichbar.

dd) Der Kl. steht es nicht wie einem privaten Eigentümer frei, mittels des aus Eigentum resultierenden Hausrechtes nach Belieben Dritte vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache auszuschließen oder dies nur unter bestimmten Bedingungen zu gestatten, wie in der Entscheidung „Schloss Tegel" ausgeführt.

Die als Ausfluss des Hausrechtes anzusehende Parkordnung kann nicht das Begehren der Kl. stützen, den Bekanntheitsgrad bzw. die Berühmtheit der von ihr verwalteten Anlagen quasi als Monopolist kommerziell auszunutzen. Gleiches gilt für die vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien.

Der Kl. ist durch die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg das Eigentum an den Kulturgütern nur zu einem bestimmten Zwecke übertragen worden. Dieser Zweck bzw. die Aufgabe der Kl. bestimmt sich nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 23. August 1994. Eben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind Grundstücke und Gebäude unentgeltlich der Kl. übereignet worden.

Die im Staatsvertrag genannte verwaltende, hegende und pflegende Aufgabe findet ihre Entsprechung in der Satzung der Kl. (dort § 1 [3]), wonach die Kl. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Daraus ergibt sich, dass der Umfang des Hausrechtes gebunden ist an die Zweckbestimmung der Eigentumsübertragung. Die Ausgestaltung der Benutzungsformen ihres Eigentums muss die Kl. in Übereinstimmung mit der Zweckbestimmung regeln. Die Kl. wird hier nämlich wie der Bekl. zutreffend ausführt, quasi als eine Art Treuhänder für die verfügungsberechtigten Länder Berlin und Brandenburg tätig. Die vormals im Eigentum der H. befindlichen Objekte wurden nach dem Ende des Ersten Weltkrieges verstaatlicht und als Museen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit dies nicht bereits zuvor unter den H. geschehen war. Dieses staatliche Eigentum ist nach der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Länder Berlin und Brandenburg übergegangen, die sich zur Verwaltung dieses Eigentums der speziell zu diesem Zweck errichteten Kl. bedienen.

Die Übertragung des Eigentums an den Kulturobjekten auf die Kl. hat keineswegs den Zweck, für diese reines Vermögen zu begründen und dieses von ihr nach Belieben verwalten zu lassen. Das folgt bereits aus Artikel 4 des Staatsvertrages, wonach die Kl. der Rechtsaufsicht unterliegt und die Übernahme weiterer Aufgaben durch sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Dies macht deutlich, dass die Kl. durch Übertragung des Eigentums zu verwaltenden Zwecken nicht eine Eigentümerstellung erlangt hat vergleichbar derjenigen mit dem Eigentümer des Schlosses Tegel in der zitierten Entscheidung. Während in letztgenanntem Fall der Eigentümer das Interesse der Öffentlichkeit befriedigen kann, indem er selbst Postkarten oder andere Bildwerke mit Ansichten seines Eigentums zur Verfügung stellt, verwaltet die Kl. Kulturgüter von Weltrang in großem Umfang. Die festgeschriebene Teilhabe der Bevölkerung an diesen Kulturgütern erfordert es, dass diese Objekte einer möglichst vielseitigen, auch der Kritik - wo nötig - sich nicht verschließenden Abbildungsweise ausgesetzt werden. Der Ausschluss der sich in Abbildungen zeigenden Meinungsvielfalt durch eine quasi monopolistische, nur von einer Quelle gespeisten Reproduktion wird dem Rang der Kulturgüter und damit den Intentionen des Stiftungszweckes nicht gerecht.

ee) Die Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihrem Stiftungsrat erlassenen Richtlinien stützen, wonach Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen in den Parkanlagen der vorherigen Zustimmung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes bedürfen.

Diese Richtlinien stellen sich als reine Interna ohne rechtliche Bindungswirkung für außen stehende Dritte dar. Dem Stiftungsrat fehlt die Regelungskompetenz, wonach die Herstellung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken in den Parkanlagen der Kl. einschließlich der Abbildung von Außenansichten der darin befindlichen Gebäude unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt wird.

Die Kl. und ihr Stiftungsrat können für sich nur soviel an Regelungskompetenz in Anspruch nehmen, wie ihnen durch die Länder Berlin und Brandenburg übertragen worden ist. Denn bei den Liegenschaften, die die Kl. verwaltet, handelt es sich um staatliches Eigentum, welches nicht etwa durch den Staatsvertrag vom 23.8.1994 zu Privateigentum der Kl. geworden ist.

Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 23.8.1994 ist es dem Stiftungsrat gestattet, Richtlinien zu beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist. Die Verwaltung der Stiftung hat sich daran zu orientieren, was ihr an Aufgaben übertragen worden ist. Die übertragenen Aufgaben sind gekennzeichnet von der Bewahrung und Pflege der Denkmäler und der Ergänzung des Inventars, wobei Zugang für die Öffentlichkeit bestehen muss und die Auswertung des Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen ist.

So kann die Verwaltung der Stiftung durch Richtlinien und Parkordnung Maßnahmen vorsehen, die der Erhaltung und dem Schutz der Anlagen - innen wie außen - dienen. Es kann mittels Richtlinien und Parkordnung menschliches (und tierisches) Verhalten im Spannungsfeld zwischen Pflege und Erhaltung empfindlicher Kulturgüter einerseits und der Pflicht zur Ermöglichung des Zuganges der Öffentlichkeit andererseits geregelt werden kann. Verhaltensweisen, die dem Zweck der Erhaltung und Pflege - dem vorrangigen Stiftungszweck - zuwiderlaufen, können verboten werden, so z. B. das Pflücken von Blumen, das Betreten des Rasens und der Rabatten, das Lagern und Abhalten von Picknicks, das Baden in Brunnen und künstlich angelegten Gewässern etc.

Ablichtungen, soweit sie nicht in den historischen Gebäuden selbst erfolgen, und deren gewerbliche Verwertung greifen nicht in den Schutzbereich dieser Kulturgüter ein. Zur Wahrung der Ordnung in den Parkanlagen und zum Schutze der Substanz der Kulturgüter ist das Verbot der Fertigung von Fotos und Filmen zu gewerblichen Zwecken mit Erlaubnisvorbehalt nicht erforderlich.

Wie die Kl. allerdings klargestellt hat, soll das streitgegenständliche Verbot nicht in den Maßnahmenkatalog zum Schutze der Kulturgüter fallen, sondern der Einnahmenerzielung dienen. Hierfür kann die Parkordnung und ihr zugrunde liegend die Richtlinien des Stiftungsrates als reine Ordnungs- bzw. Verwaltungsvorschrift unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dienen.

(...)

c) Ihren Unterlassungsanspruch kann die Kl. entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch nicht auf Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) stützen.

Die Kl. hat die Nutzungsbedingungen ihrer Kulturanlagen in privatrechtlicher Form ausgestaltet, wie sie selbst vorträgt. Die von ihr erlassene Parkordnung stellt sich als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar.

Abgesehen von der vorstehend abgehandelten Frage, welchen Inhalt diese AGB zulässigerweise überhaupt haben können, ist das konkludente Zustandekommen eines Benutzervertrages zwischen Besucher und Kl. unter Einbeziehung der AGB im vorliegenden Falle zu verneinen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass angesichts der Millionen von Besuchern in den Anlagen der Kl. ein Massenverkehr vorliege, der die Annahme konkludenten Vertragsschlusses durch Realofferte der Kl. und sogenanntes sozial typisches Verhalten des Besuchers rechtfertige. Dem kann nicht gefolgt werden.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass ein Benutzungsverhältnis in öffentlichen Museen durch AGB ausgestaltet werden kann und ein Besichtigungsvertrag zwischen Besucher und Museum konkludent zustande kommen kann. So ist das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen, wenn ein Eintrittsgeld erhoben wird. Selbst wenn ein kostenloser Zugang zum Museum gewährt wird, kann ein konkludent abgeschlossener Besichtigungsvertrag unter Einbeziehung der AGB in Betracht kommen, weil nämlich der Besucher weiß, dass er mit dem Betreten des Museums eine Leistung in Anspruch nimmt, die regelmäßig nur gegen Entgelt und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt wird. Dazu zählt häufig ein Fotografierverbot, wobei Besucher und professionelle Fotografen wissen, dass Fotografieren im Museum meist nur eingeschränkt erlaubt ist (Lehment, a.a.O., Seite 111 ff.).

Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen, soweit der Zugang zu den Parkanlagen der Kl. und nicht der Eintritt in die Schlösser und Gebäude betroffen ist.

Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Besucher in der Erkenntnis und mit dem Willen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, die Parkanlagen der Kl. betritt. Im Gegensatz zu dem Eintritt in ein in einem Gebäude befindliches Museum rechnet der Besucher nicht damit, dass ihm per Parkordnung Verhaltensweisen untersagt werden außer denjenigen, die die Anlagen schädigen können. Hinzu kommt, dass eine große Anzahl von Besuchern, insbesondere auswärtige und ausländische, noch nicht einmal wissen bzw. wissen müssen, dass die Parkanlagen der Kl. der Öffentlichkeit nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Den Einwohnern von Berlin und Brandenburg mag dies geläufig sein. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung durch die Parktore betreten werden können, kann bei nicht ortsansässigen Besuchern der Eindruck entstehen, der Zutritt zur jeweiligen Parkanlage sei unbeschränkt gestattet abgesehen von der Vorschrift, jeder Parkbesucher werde sich „ordentlich" betragen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Aufgehoben durch BGH vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10 -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor mehr als 35 Jahren hat der Bundesgerichtshof den Eigentümer des Humboldt-Schlosses in Tegel für berechtigt gehalten, einem gewerblichen Fotografen den Zutritt zum Grundstück zu verwehren, da die gewerbliche Nutzung des Eigentums nur dem Eigentümer zustehe. „Liegt ein Gebäude auf einem Privatgrundstück und kann es nur fotografiert werden, wenn das Grundstück betreten wird, so steht es dem Eigentümer grundsätzlich frei, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, dass dort nicht fotografiert wird" (GE 1975,565). Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten hat deshalb das gewerbliche Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen von ihren Gebäuden und Gärten sich selbst vorbehalten. Sie ist allerdings damit beim Brandenburgischen Oberlandesgericht gescheitert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte vertreibt eine DVD, auf der die Parkanlagen der Stiftung zu sehen sind. Eine Genehmigung der Stiftung war nicht eingeholt worden. Diese klagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt; die Berufung war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. Februar 2010 meinte das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Eigentumsrecht der Stiftung gehe nicht so weit, dass sie nach §§ 903, 1004 BGB eine ausschließliche Verwertungsbefugnis für Fotografien und Filme habe. Schranken ergeben sich allein aus dem Urheberrecht, wobei es nicht das „natürliche Vorrecht des Eigentümers" sei, das äußere Bild seines Eigentums gewerblich zu verwerten. Schließlich sei die gesamte Erdoberfläche unter Eigentümern aufgeteilt, so dass risikofreies Fotografieren anderenfalls nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich wäre. Anders als in der Entscheidung zum Schloss Tegel habe die Stiftung hier nicht ein Hausrecht wie ein privater Eigentümer, da sie das Eigentum an den Kulturobjekten nur wie ein Treuhänder übertragen bekommen habe. Damit sei eine quasi monopolistische Reproduktion von Postkarten, Fotografien usw. nicht zu vereinbaren. Aufgrund ihrer durch Staatsvertrag zugewiesenen Stellung sei die Stiftung mit einem privaten Eigentümer nicht vergleichbar.

Der Klägerin stünden auch keine Ansprüche aus Vertragsverletzung nach § 280 BGB zu, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Parkbesucher allein durch das Betreten des Parks konkludent einen Benutzervertrag mit der Klägerin abschließe. Zwar sei das Betreten eines Museums als konkludente Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages aufzufassen. Für den ungehinderten Zugang zu den Parkanlagen gelte das nicht, da hier beim Besucher der Wille fehle, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom selben Tage und überwiegend gleicher Begründung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht auch die Klage der Stiftung gegen den Betreiber einer Internetplattform abgewiesen, der gegen Gebühr das Herunterladen von Bildern gewerblicher Fotografen ermöglicht (5 U 12/09).