Zulässige Errichtung von Mobilfunkmasten
BauNVO § 14
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mobilfunkantennenanlage ist als untergeordnete Nebenanlage i. S. des § 14 Baunutzungsverordnung zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) a) Die Anlage ist formell rechtmäßig; sie bedarf gemäß Art. 63 Abs. 1 Nr. 4 a) BayBO keiner Baugenehmigung. Danach sind Antennen einschließlich der Masten bis zu einer Höhe von 10 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m3 genehmigungsfrei sowie, soweit sich auf einer baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage. Die Antennen weisen hier je eine Höhe von 6,40 m auf.
Die Anlage gehört ferner nicht zu den genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BlmSchG, so daß auch insoweit keine formelle Illegalität besteht. (...)
bb) Die Anlage widerspricht auch nicht bauplanungsrechtlichen Regelungen.
(1) die Antennenanlage ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). (...)
(2) Die Anlage fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein (wird ausgeführt).
(3) Die Frage kann offenbleiben, ob die Mobilfunkmasten als Hauptanlage oder Nebenanlage zu qualifizieren sind. In beiden Fällen wäre die Errichtung möglich. Geht man mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 29.7.1999, NVwZ 2000, 694) von einer Hauptanlage aus, so ist diese im Dorf- und Mischgebiet (§§ 5, 6 BauNVO) als gewerbliche Nutzung zulässig. Auch bei Einordnung als Nebenanlage nach § 14 BauNVO - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 20.5.1998, 14 B 92.2959 und Beschl. v. 8.7.1997, 14 B 93.3102) - ergibt sich kein anderes Bild. Als untergeordnete Nebenanlage, die dem Nutzungszweck des Baugebiets selbst dient und seiner Eigenart nicht widerspricht, wären die Mobilfunkmasten nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO zulässig. Als "untergeordnete" Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO bedarf es auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauNVO. Fernmeldetechnische Nebenanlagen können ausnahmsweise nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn sie nicht untergeordnet sind. Sind sie hingegen als untergeordnet zu beurteilen, fallen sie bereits unter § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO (BayVGH a. a. O.). Letzteres ist hier der Fall. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage gehört, daß die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (Fickert/Fiesler, BauNVO, § 14 Rdnr. 3 m. w. N.). Für die untergeordnete sachliche Bedeutung ergibt sich vorliegend bereits aus der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfreiheit ein erster Anhaltspunkt (siehe auch Fickert/Fiesler, BauNVO, § 14 Nr. 5). Der dienende Nutzungszweck wurde des weiteren von der Antragstellerin unwidersprochen hinreichend geltend gemacht. Aus den vorgelegten Computersimulationen ergibt sich der Versorgungsumfang und der funktechnische Zweck der Anlage, die eine Versorgungslücke in diesem Baugebiet schließt. Unschädlich ist dabei, wie die Antragstellerin zu Recht einwirft, daß die Anlage auch Verbindungen außerhalb des Baugebiets ermöglicht. Diese Tatsache ändert nichts an der dienenden Funktion für die im Baugebiet gelegenen Grundstücke. Es genügt, wenn die Anlage geeignet ist, wenigstens auch dem Nutzungszweck des Baugebiets zu dienen, in dem sie untergebracht ist (König/Roeser/Stock, BauNVO, § 14 Rdnr. 13). (...)