Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und Gewerbezwecke
Leitsätze
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1. Auf Eigenbedarf kann sich der Vermieter nach Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB (in der Anlage I des Einigungsvertrages) dann berufen, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen Interessen eine Härte bedeuten würde und auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2. Umstände auf seiten des Mieters, die für diesen eine vergleichbare Härte bedeuten, führen hier nicht zum Ausschluß der Eigenbedarfskündigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist gemeinsam mit ihrem Bruder Eigentümerin eines Grundstücks in Klein Machnow. Die Bekl. sind seit dem 15. Mai 1991 Mieter dieses Grundstücks. Die Kl. wohnt gemeinsam mit ihrem schwerbehinderten 30jährigen Sohn in einem gemieteten Haus in Oberursel. Das Mietverhältnis ist vom Vermieter zum 31. Dezember 1991 gekündigt worden. Ebenfalls lebt in der Familie der Kl. noch die 21jährige Tochter mit ihrem 2 Jahre alten Kind, das von der Kl. versorgt wird, damit die Tochter arbeiten kann. Die Bekl. zu 2. ist 82 Jahre alt und schwerbehindert; sie bezieht ein Hilflosenpflegegeld und ist nach Darstellung der Bekl. vollkommen auf ihre Wohnung angewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Kl. berechtigt ist, wegen Eigenbedarfs zu kündigen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
Die Kl. ist aktiv legitimiert; sie ist unstreitig mit ihrem Bruder, von dem sie zur Geltendmachung des Anspruches im eigenen Namen bevollmächtigt worden ist, Eigentümerin des streitigen Hausgrundstücks. Das Grundstück unterliegt auch nicht mehr der staatlichen Verwaltung des Landkreises Potsdam. Derartiges ist dem von dem Bekl. vorgelegten Schreiben des Landkreises Potsdam vom 12. Juni 1991 nicht zu entnehmen. Darin wird vielmehr ausgeführt, daß der Löschungsvorgang im Grundbuch über die staatliche Verwaltung gestoppt worden ist, weil nicht alle Verfahrensbeteiligten gehört worden sind. Daß die Eigentümer des Grundstückes dieses auch jetzt nicht selbst verwalten dürfen, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
Die Kl. ist auch zur Kündigung gem. Artikel 232 § 2 Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages berechtigt.
Den Bekl. ist zuzugeben, daß sich der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses grundsätzlich vor dem 31. Dezember 1992 nicht auf eigene berechtigte Interessen berufen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechtes für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfes und seiner sonstigen berechtigten Interessen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre. Das ist vorliegend der Fall.
Der Kl. ist ihre Wohnung zum 31. Dezember 1991 gekündigt worden, so daß sie selbst auf eine neue Wohnung angewiesen ist. Außerdem hat sie sowohl für ihren schwerbehinderten Sohn als auch für die 2jährige Enkelin zu sorgen.
Das Gericht wertet diese Gründe als ausreichend, um die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Artikel 232 § 2 Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages zu bejahen. Dabei verkennt es nicht, daß die Bekl. zu 2. nach Darstellung der Bekl. 82 Jahre alt und - ebenso wie der Sohn der Kl. - schwerbehindert ist. Dieses ist jedoch im vorliegenden Fall angesichts ähnlich gelagerter Umstände auf der Klägerseite nicht ausreichend, um der Kl. das Kündigungsrecht zu versagen.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. Urteil des LG Berlin vom 11.1.1991 - 64 S 427/90 - in DDtRZ 7/1991, S. 247; HuW 3/91, S. 77.