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Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und Gewerbezwecke

BGHVIII ZR 127/0505.10.2005GE 2005, 1548

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 114, 543

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wunsch des Eigentümers, die vermietete Wohnung nicht nur für Wohnzwecke, sondern überwiegend für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, steht der Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. Der Mieter war aufgrund einer Eigenbedarfskündigung zur Räumung verurteilt worden. Er begehrte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beim BGH. Dieser wies den Antrag zurück. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das Berufungsurteil, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f.; BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluß vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2). So ist es hier. Das Berufungsgericht hat die Bekl. gemäß § 546 BGB zur Räumung und Herausgabe des von ihnen gemieteten Hauses an den Kl. verurteilt, da es nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses bejaht und deswegen die Kündigung des Kl. vom 30. Januar 2003 als wirksam angesehen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muß, wenn der Vermieter - wie hier der Kl. - die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. Diese Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ohne weiteres beantworten läßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a. F.) ist der Entschluß des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (BVerfGE 79, 292, 304 f.; 81, 29, 32 ff.). Für den hier gegebenen Wunsch des Kl., seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architekturbüros) zu nutzen, kann nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO. 33 f.) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 103, 91, 97 ff.). Gemäß den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier

icht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 103, 91, 97 ff.). Gemäß den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier vorliegenden Fall gegeben sein, daß der Vermieter seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke nutzen will. Davon ist wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch das Berufungsgericht ausgegangen, das derartige Gründe auf seiten des Kl. bejaht hat, ohne daß insoweit Rechtsfehler ersichtlich sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Eigenbedarfskündigung ist auch dann möglich, wenn der Eigentümer die vermietete Wohnung nicht nur zu Wohn- sondern auch zu Gewerbezwecken nutzen möchte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der vermietende Eigentümer wollte die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen (Einrichtung eines Architektenbüros). Der Mieter wurde vom Berufungsgericht zur Räumung verurteilt. Der Mieter wollte die Revision durchführen und beantragte dazu Prozeßkostenhilfe.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurück. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Eigenbedarfskündigung sei der Entschluß des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein grundgesetzlich geschütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Für den hier gegebenen Wunsch des Vermieters, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke zu nutzen, könne nichts anderes gelten.