zugeschwommenes Grundstück
HypAblV (a. F. ) § 4 Abs. 1; VermG § 2 Abs. 3, § 3 b Abs. 4, § 5 Abs. 1 Buchst. d
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zugeschwommenes Grundstück; Verfügungsberechtigter; Unternehmensrestitution; Untergang des Restitutionsanspruchs; Hypothekenablösung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG kann auch derjenige sein, der das Eigentum an einem Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution erworben hat.
2. Durch die Übertragung des Eigentums an einem "zugeschwommenen" Grundstück geht der Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung nach § 3 Abs. 1 VermG nicht unter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie verpflichtet worden ist, den Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks M.-straße 19 in M. an die Beigeladene auszukehren.
Der Vater der Beigeladenen, der Malermeister Wilhelm H., war seit dem 16. April 1940 eingetragener Eigentümer des im Grundbuch verzeichneten, 595 m2 großen Grundstücks. In Abteilung III des Grundbuchs waren als Belastung Grundpfandrechte in Höhe von 10.500 Goldmark zugun-sten des Kaufmannes von Z. und in Höhe von 2.000 RM zugunsten von Frieda B. eingetragen. Der Vater der Beigeladenen betrieb auf dem da-mals mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück in den Nebengebäuden auf dem Hof eine Malerwerkstatt und hatte außerdem Räume an den Klempnermeister K. vermietet. Nachdem er im Frühjahr 1958 ge-zwungen worden war, seinen Malerbetrieb in eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) einzubringen, verließ er mit seiner Ehefrau ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften die DDR. Als staat-licher Verwalter des Grundstücks, das nicht in die PGH eingebracht wor-den war, wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung M. eingesetzt. Dieser veräußerte das Grundstück im Jahre 1969 an den Rat der Stadt. Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt, Rechtsträger wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung M. Im Jahre 1986 wurden Grund und Boden im Wege des Rechtsträgerwechsels an den VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. übertragen, der auf dem benachbarten Grundstück ansässig war. Der neue Rechtsträger riß die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude ab und errichtete auf diesem und den angrenzenden Flurstücken eine neue Produktionsstätte. Ein wesentlicher Teil des Grundstücks war weiterhin an den Klempnermeister K. vermietet.
Der VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. war seinerseits aus der ursprünglich auf dem Grundstück M.-straße 22 ansässigen O. E. KG hervorgegangen, die als privater Betrieb mit staatlicher Beteiligung auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt worden war. Zum 1. Mai 1990 wurde der VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. in eine GmbH umgewandelt. Die Geschäftsanteile befanden sich zunächst vollständig im Eigentum der Treuhandanstalt. Unter dem 24. Februar 1992 übertrug die Treuhandanstalt die Gesellschaftsanteile auf die ehemaligen Gesellschafter der O. E. KG bzw. deren Rechtsnachfolger. Mit Teilbescheid vom 15. April 1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche betreffend die Firma O. E. KG der Kl. zustünden.
Mit weiterem Teilbescheid vom 23. Februar 1993 hob das Landesamt die Übertragung der Geschäftsanteile auf und übertrug nunmehr alle aktiven und passiven Vermögenswerte auf die Kl. In den Gründen des Bescheides wurde u. a. das streitgegenständliche Grundstück als zu übertragender Vermögenswert aufgeführt.
In der Folgezeit lagerte die Kl. den Geschäftsbetrieb aus und vermietete bzw. verpachtete das gesamte Grundstück an den Klempnermeister K.
Unter dem 19. September 1990 beantragte die Beigeladene als Alleinerbin ihrer Eltern die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 stellte das Landesamt fest, daß der Beigeladenen die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Veräußerung des Streitgrundstücks durch den staatlichen Verwalter zustünden. Zugleich wurde das Restitutionsverfahren ausgesetzt, damit die Beigeladene und die Kl. Gelegenheit hätten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen. Weiter wurde festgestellt, daß die Beigeladene im Falle der Restitution oder der Auskehr eines Veräußerungserlöses einen Ablösebetrag von 6.250 DM zu hinterlegen habe. Gegen diesen ihr am 17. Oktober 1995 zugestellten Bescheid erhob die Kl. keine Klage. Aufgrund einer von der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobenen Klage (Az. 7 A 364/95) setzte das Landesamt mit Bescheid vom 9. August 1996 die Höhe des von der Beigeladenen zu hinterlegenden Ablösebetrages auf 5.750 DM herab.
Im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurde das Grundstück durch Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 13. Juni 1997 gegen ein Bargebot von 140.000 DM der Gläubigerbank zugeschlagen.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 ordnete das Landesamt an, daß die Kl. aus dem Versteigerungserlös den bereits früher festgesetzten Betrag in Höhe von 5.750 DM im Namen der Beigeladenen beim Amtsgericht un-ter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen und den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 134.250 DM an die Beigeladene herauszugeben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 1998 nicht rechtswidrig ist oder jedenfalls die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Kl. verpflichtet wurde, einen Betrag in Höhe von 5.750 DM im Namen der Beigeladenen unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen sowie 134.250 DM an die Beigeladene herauszugeben, findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und anderer vermögensrechtlicher Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV) in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253). Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde - hier das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG das Verfahren an sich gezogen hat - dem Verfügungsberechtigten aufzugeben, aus dem Verkaufserlös einen Betrag in Höhe des unanfechtbar festgesetzten Ablösebetrages zu hinterlegen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HypAblV a. F.) und einen verbleibenden Restbetrag an den Berechtigten herauszugeben (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HypAblV a. F.). Voraussetzung dafür ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HypAblV a. F. grundsätzlich die - hier nicht erfolgte - Veräußerung eines ehemals volkseigenen Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten. Aus § 3 b Abs. 4 VermG folgt aber, daß die Vorschrift für die Herausgabe eines bei einer Zwangsversteigerung erzielten Versteigerungserlöses entsprechend gilt, weil die Zahlung nach § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG dem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks gleichsteht (§ 3 b Abs. 4 Satz 3 VermG). Nach § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG kann der Berechtigte von dem bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes nicht mehr möglich ist, weil es im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wurde.
Diese Voraussetzungen liegen sämtlich vor: Die Beigeladene ist Berechtigte (1.), das streitige Grundstück wurde im Wege der Zwangsversteigerung veräußert (2.), dadurch wurde die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladene unmöglich (3.), die Kl. ist ehemalige Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG (4.), der Ablösebetrag ist von der Behörde festgesetzt (5.), und die Kl. hat auch einen Versteigerungserlös erzielt (6.). 1. Die Berechtigung der Kl. nach § 2 Abs. 1 VermG ist durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16. Oktober 1995 festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde der Kl. am 17. Oktober 1995 zugestellt. Da insoweit keine Klage erhoben wurde, ist er unanfechtbar geworden. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 HypAblV a. F. erfüllt. 2. Das Grundstück M.-Straße 19 wurde im Wege der Zwangsversteigerung veräußert.
3. Sowohl aus dem Wortlaut des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG als auch aus der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 HypAblV a. F. folgt, daß bis zur Zwangsversteigerung ein Rückübertragungsanspruch bestanden haben muß, d. h. der Rückübertragung keine Ausschlußgründe nach den §§ 4, 5 VermG entgegenstanden (a) und der Restitutionsanspruch auch nicht bereits zuvor aus anderen Gründen untergegangen war (b). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. a) Ausschlußgründe nach den §§ 4, 5 VermG liegen nicht vor. aa) Ein redlicher Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 VermG scheitert schon daran, daß der insoweit in Betracht kommende VEB Kraftfahrzeugzubehörwerk M. nicht zu dem nach § 4 Abs. 2 VermG redlichkeitsfähigen Personenkreis natürlicher Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnütziger Stiftungen gehört und daß er im übrigen nur Rechtsträger des volkseigenen Bodens geworden ist, während § 4 Abs. 2 VermG den Erwerb von Eigentum oder dinglichen Nutzungsrechten voraussetzt. Dasselbe gilt für den Erwerb durch die Kl., der im übrigen erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgte und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist (Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19). bb) Auch die Voraussetzungen des § 5 VermG lagen bis zur Zwangsversteigerung nicht vor. Von den Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 VermG kommt hier nur die Regelung des Buchst. d in Betracht. Danach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn Grundstücke oder Gebäude der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen worden sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. Gemäß § 5 Abs. 2 VermG müssen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände hierfür am 29. September 1990 vorgelegen haben.
Die erste Variante des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG - Zuführung zur gewerblichen Nutzung - scheidet aus, da hierfür erforderlich ist, daß das Grundstück der erstmaligen gewerblichen Nutzung zugeführt wurde, d. h. vor der Schädigung zu anderen als gewerblichen Zwecken genutzt wurde (Hellmann in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, Stand Juli 1999, § 5 Rn. 70). Auch die zweite Variante des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG liegt nicht vor. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken auch dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurde und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. § 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag) um, in dem die Zielrichtung zum Ausdruck kommt, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht dadurch in Frage zu stellen, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet werden (Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 5.98 - Buchholz 428 § 5 Nr. 18 S. 49 [52] m. w. N. = ZOV 1999, 155). Der Gesetzgeber ordnet mithin das private Restitutionsinteresse dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt bestehender Arbeitsplätze und am wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern unter. Dementsprechend verlangt § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG, daß der entzogene Vermögenswert nur mit erheblicher Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden kann. Der Gesetzgeber sieht damit von der Person des Erwerbers ab und richtet seinen Blick allein auf das jeweilige Unternehmen, das durch die Restitution nicht in seiner Existenz gefährdet werden soll; tragender Schutzzweck der Bestimmung ist die wirtschaftspolitisch motivierte Erhaltung lebensfähiger Unternehmen im Beitrittsgebiet (Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 7 C 5.98 - a. a. O. S. 53 m. w. N.). Die Unternehmensförderung soll Vorrang vor dem Rückgabebegehren des Berechtigten haben, wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens noch den im Betrieb verfolgten unternehmerischen Zwecken dient, also funktionell noch in die Unternehmenseinheit einbezogen ist. Dabei sind auf dem beanspruchten Grundstück liegende Grundpfandrechte für die Frage der betrieblichen Einbindung oder Einbeziehung in ein Unternehmen ohne Belang. Die für § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG erforderliche Nutzungsänderung oder Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit stellt ausschließlich auf den Vermögenswert als körperlichen Gegenstand ab. Belastungen des Grundstücks oder seine Beleihungsfähigkeit im Unternehmensinteresse spielen erst bei der Frage eine Rolle, ob die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert zu erheblichen Beeinträchtigungen des Unternehmens führt. Diese vom Gesetz vorgegebene strikt trennende Betrachtungsweise stellt sicher, daß der Rückgabeausschluß auf Betriebsgrundstücke beschränkt bleibt und nicht beliebig als Kreditgrundlage benutzte oder benutzbare Immobilien erfaßt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 193 [199] = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 S. 28 [33] = ZOV 1997, 277).
Nach diesen Grundsätzen waren hier im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Rückübertragungsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst d VermG nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil, gegen das keine Verfahrensrügen erhoben wurden, festgestellt, daß vor Durchführung der Zwangsversteigerung der Geschäftsbetrieb von dem Grundstück ausgelagert worden und das Grundstück nur noch an den dort weiter ansässigen Handwerker K. vermietet bzw. verpachtet war. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob zum Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG (29. September 1990) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vorlagen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückübertragung eines Grundstücks nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen nicht nur am Stichtag vorlagen, sondern auch bis zur Entscheidung über die Rückübertragung fortbestanden haben (vgl. Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 [25 f.] = ZOV 1995, 474 und Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 16.95 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 7 S. 14 [22] = ZOV 1996, 294).
b) Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen war auch nicht vor der Zwangsversteigerung bereits aus anderen Gründen untergegangen.
aa) Entgegen der Ansicht der Kl. hat die Beigeladene mit dem Schreiben vom 24. Oktober 1991 an die Treuhandanstalt nicht gemäß § 8 VermG Entschädigung anstelle der Rückübertragung gewählt. Mit diesem Schreiben hatte die Beigeladene "Anspruch auf eine Entschädigung ..., und zwar zunächst vorbehaltlich entsprechend dem Kaufvertragsvorschlag ... an ... K." erhoben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß einer Auslegung des Schreibens als Entschädigungsantrag bereits entgegenstehe, daß das Schreiben an die für die Entschädigung sachlich nicht zuständige Behörde gerichtet worden sei. Im übrigen habe die Beigeladene den Begriff Entschädigung untechnisch im Sinne der Auskehr eines eventuellen Veräußerungserlöses verwendet. Diese Auslegung durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des gewollten Inhalts von allein materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 7.96 - Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 10 S. 1 [6 f.] m. w. N.). Eine sich daraus ergebende Bindung des Revisionsgerichts tritt nur dann nicht ein, wenn eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt. Derartige Fehler bei der Auslegung des Verwaltungsgerichts hat die Kl. weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund der seinerzeit erörterten Veräußerung des Grundstücks durch die Treuhandanstalt liegt es im Hinblick auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG und § 16 InVorG vielmehr nahe, den Antrag als auf Erlösauskehr gerichtet aufzufassen.
bb) Der Restitutionsanspruch der Beigeladenen ist auch entgegen der Ansicht der Kl. nicht durch die Übertragung des Grundstücks an sie im Rahmen der Unternehmensrestitution untergegangen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um gleichartige, auf denselben Vermögenswert zielende Restitutionsansprüche handelte, die sich gegenseitig ausschlössen (vgl. Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 13 S. 23 [24 f.] = ZOV 1995, 474). Der Restitutionsanspruch wird durch die wiedergutzumachende Schädigung und deren Gegenstand bestimmt (Beschluß vom 20. März 1995 - BVerwG 7 C 210.94 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 5). Gegenstand des Restitutionsanspruches der Beigeladenen war ein Grundstück und ein auf dieses bezogener Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG. Der Restitutionsanspruch der Kl. war dagegen nicht auf die Rückübertragung des streitigen Grundstücks, sondern nach § 6 Abs. 1 VermG auf das geschädigte Unternehmen gerichtet, zu dem das Grundstück nur deswegen gehörte, weil es nach der Schädigung "zugeschwommen" war. Beigeladene und Kl. sind damit Berechtigte, bezogen auf unterschiedliche Restitutionsansprüche. Insoweit verkennt auch der Oberbundesanwalt, daß die Übertragung des Grundstücks auf die Kl. nicht etwa aufgrund eines fehlerhaften Bescheides erfolgt ist, sondern daß die entsprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Kl. und der Treuhandanstalt ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV findet. Danach ist ein Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe befindet. Nur deshalb wurde das "zugeschwommene" Grundstück M.-straße 19 mit dem Unternehmen an die Kl. übertragen. Es ist daher für die zu treffende Entscheidung auch unerheblich, ob der Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. Februar 1993, mit dem die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Kl. und der Treuhandanstalt nach § 31 Abs. 5 VermG umgesetzt wurde, unanfechtbar geworden ist bzw. ob einer möglichen Anfechtung durch die Beigeladene die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen könnten. Denn durch die Rückübertragung des Unternehmens einschließlich des hier streitigen Grundstücks auf die Kl. wurde nicht zugleich über die Frage des Rückübertragungsanspruchs der Beigeladenen hinsichtlich des Grundstücks und des sich daraus wegen der zwischenzeitlichen Zwangsversteigerung ergebenden Anspruchs auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses mitentschieden. Folge dieses Bescheides ist lediglich, daß die Kl. Eigentümerin des Grundstücks wurde, wobei das Eigentum von vornherein mit dem bereits angemeldeten Restitutionsanspruch der Beigeladenen belastet war, auch wenn das von den damals Beteiligten nicht erkannt wurde. Deswegen kann die Kl. auch nicht mit Erfolg eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 GG geltend machen. Wäre über den Restitutionsanspruch der Beigeladenen zuerst entschieden worden, wäre die Rechtsvorgängerin der Kl. zur Übertragung des Ei-gentums an die Beigeladene verpflichtet gewesen, und die Kl. hätte das Unternehmen von vornherein ohne das Grundstück zurückerhalten, weil es im Zeitpunkt der Rückübertragung nicht mehr zum Unternehmen ge-hört hätte. Die eher zufällige zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen kann aber für das Bestehen des Anspruchs der Beigeladenen nicht maß geblich sein.
Die gegenteilige Ansicht hätte im übrigen zur Folge, daß die Beigeladene als Berechtigte hinsichtlich des Grundstücks keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, den Untergang ihres Anspruchs zu verhindern. Während nämlich der Berechtigte im Falle einer unzulässigen Veräußerung des Vermögenswertes - rechtzeitige Kenntnis vorausgesetzt - vorläufigen Rechtsschutz bei den Zivilgerichten erlangen kann oder im Falle eines Restitutionsbescheides zugunsten eines konkurrierenden Antragstellers ebenso wie im Falle eines Investitionsvorrangbescheides Widerspruch einlegen oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben bzw. einen Antrag nach §§ 80, 80 a VwGO stellen kann, wäre ein etwaiges Rechtsmittel der Beigeladenen gegen den Restitutionsbescheid zugunsten der Kl. jedenfalls unbegründet gewesen, da dieser wegen § 1 Abs. 1 Satz 1 URüV der Rechtslage entsprach. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Unternehmensrestitution durch Übertragung der Geschäftsanteile (§ 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a VermG) oder - wie hier - durch Übertragung aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Unternehmens (§ 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. b VermG) erfolgte.
4. Die Kl. ist auch ehemalige Verfügungsberechtigte im Sinne des § 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes bei anderen Vermögenswerten als Unternehmen diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Daß die Kl. bis zur Zwangsversteigerung Eigentümerin des streitigen Grundstücks war, wird auch von ihr nicht in Zweifel gezogen. Auf welchem Wege sie das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, ist dagegen für die Annahme ihrer Verfügungsberechtigung ohne Bedeutung. Wie der Senat im Beschluß vom 21. August 2000 - BVerwG 8 B 178.00 - = ZOV 2000, 429 unter Hinweis auf Neuhaus (in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, VermG, § 2 Rn. 3; vgl. auch Wasmuth, RVI, B 100 § 2 VermG Rn. 145, 157 f.) ausgeführt hat, stellen die Begriffe "Eigentum" und "Verfügungsmacht" auf die formale Inhaberschaft eines Rechts ab. Weitergehende Voraussetzungen stellt § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG an die Annahme der Verfügungsberechtigung nicht. Entscheidend ist vielmehr allein die derzeitige Formalposition, aus der sich die vermögensrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten und deswegen das Recht auf Verfahrensbeteiligung (§ 31 Abs. 2 VermG, § 65 Abs. 2 VwGO, vgl. u. a. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 [160] = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 5 S. 1 [5] = ZOV 1994, 197) ergibt. Die Kl. kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, sie sei selbst Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes und könne deswegen nicht zugleich auch Verfügungsberechtigte für das Grundstück sein, weil sie dabei nicht berücksichtigt, daß sich ihre Berechtigung - wie dargelegt - auf einen anderen Vermögenswert bezieht.
5. Der Ablösebetrag für die Altgrundpfandrechte ist in dem Berechtigtenfeststellungsbescheid vom 16. Oktober 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. August 1996, die beide von der Kl. nicht angefochten wurden, in Höhe von 5.750 DM festgesetzt worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Bescheide auch gegenüber den Gläubigern der Altgrundpfandrechte unanfechtbar geworden sind. Das bedarf aber keiner weiteren Klärung. Selbst wenn nämlich die Voraussetzung einer unanfechtbaren Festsetzung des Ablösebetrages fehlen sollte, könnte dies die Kl. nicht in ihren Rechten verletzen, weil die Regelung nur dem Schutz der Gläubiger der Altgrundpfandrechte dient. Die Vorschrift soll nämlich sicherstellen, daß der Veräußerungserlös erst dann an den Restitutionsberechtigten ausgezahlt wird, wenn der Ablösebetrag unanfechtbar festgesetzt und zugunsten des Inhabers des Altgrundpfandrechts als dem Begünstigten im Sinne des § 18 b Abs. 1 Satz 1 VermG hinterlegt worden ist. Die Festsetzung des Ablösebetrages soll dagegen keine Schutzwirkung zugunsten der Kl. gegen weitere "Nachforderungen" des Begünstigten etwa für den Fall entfalten, daß der Ablösebetrag zu niedrig angesetzt sein sollte. Eines solchen Schutzes bedarf es nämlich nicht, denn die dem Altgrundpfandrecht zugrunde liegende schuldrechtliche Forderung, die anders als das zu ihrer Sicherung eingetragene Altgrundpfandrecht bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nicht untergegangen ist (Wolters in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November 1999, Anh. IV zu §§ 18-18 b VermG, Rn. 105 m. w. N.), richtet sich nicht gegen den Verfügungsberechtigten, sondern - soweit sie nicht durch Herausgabe des Ablösebetrages erloschen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HypAblV i. V. m. § 18 b Abs. 3 S. 1 VermG) - nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gegen den Berechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger (Schaffrath in: Kimme, a. a. O. § 4 HypAblV Rn. 17 a. E.). Insoweit wird die Forderung auch nicht etwa durch eine zu niedrige Festsetzung des Ablösebetrages abgeschnitten (Flotho in: RVI, Stand August 2000 § 4 HypAblV Rn. 21; Kuhlmey, OV Spezial 17/1994 S. 4). 6. Der Einwand der Kl., sie habe keinen Versteigerungserlös erhalten, den sie herausgeben könne, weil dieser mit der Forderung der Bank verrechnet worden sei, ist unbegründet. Es liegt in der Natur eines Zwangsversteigerungsverfahrens, daß der Versteigerungserlös allenfalls teilweise an den Schuldner ausgekehrt wird. Den Fall, daß der Verfügungsberechtigte durch die Zwangsversteigerung von eigenen Verbindlichkeiten frei wird, hatte der Gesetzgeber gerade vor Augen und hat ihn, weil er das Freiwerden von der Verbindlichkeit auf Kosten des Restitutionsberechtigten als unbillig empfand (BTDrucks. 13/1593, S. 11), durch die Regelung des § 3 b Abs. 4 VermG im Sinne einer Gleichstellung der Zwangsversteigerung mit den sonstigen Veräußerungen gelöst. Daß die Verbindlichkeit ansonsten uneinbringlich gewesen wäre, ist in den Fällen, in denen es zu einer Zwangsversteigerung kommt, geradezu typisch. Auch die mangelnde Leistungsfähigkeit der Kl. kann kein ernsthafter Einwand gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Betrages in Höhe des Versteigerungserlöses sein. Das alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.