Zugehen eines Kündigungsschreibens
§ 81 ZPO, § 130 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zugehen eines Kündigungsschreibens; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben; Absenkung, Zugang; Empfangsvollmacht; Prozeßvollmacht; Prozeßbevollmächtigte
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus der ordnungsgemäßen Absendung des Kündigungsschreibens an den Mieter kann nicht gefolgert werden, daß das Schreiben dem Mieter auch zugegangen ist.
2. Das an den Prozeßbevollmächtigten des Mieters gerichtete Kündigungsschreiben ist dem Mieter nur zugegangen, wenn sein Prozeßbevollmächtigter insoweit Empfangsvollmacht hatte. Die erteilte Prozeßvollmacht reicht dafür nicht aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Schreiben vom 31.10.1986 kündigte die Kl. das Mietverhältnis. Dieses Schreiben ist dem Bekl. nach seiner Behauptung nicht zugegangen. Daraufhin wiederholte die Kl. die Kündigung durch ein an den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. gerichtetes Schreiben vom 3.4.1986. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nicht zu beanstanden, denn der Kl. war nur aufgegeben, den Zugang des Kündigungsschreibens vom 31. Oktober 1985 darzulegen. Aus der ordnungsgemäßen Absendung des Schreibens, der Tatsache, daß die Wohnung eine sichere Briefkastenanlage hat, und daraus, daß der Brief nicht an die Kl. zurückgelangt ist, kann der Zugang nicht gefolgert werden. Das Ergebnis eines Postnachforschungsantrages ist zudem kein der Zivilprozeßordnung genanntes Beweismittel.
Daß der Prozeßbevollmächtigte des Bekl. zum Empfang des weiteren Kündigungsschreibens vom 3. April 1986 bevollmächtigt gewesen sei, hat die Kl. erstmals im Termin vom 28. August 1986 behauptet. Bis dahin war ihr Berufungsvortrag unschlüssig. Sie hatte an Tatsachen nur ein an den Prozeßbevollmächtigten des Bekl. gerichtetes und diesem zugegangenes Kündigungsschreiben behauptet, verbunden mit der irrigen Annahme, dadurch dem Bekl. gekündigt zu haben. Dem Bekl. zugegangen ist dieses Schreiben aber nur, wenn sein Prozeßbevollmächtigter insoweit Empfangsvollmacht hatte. Die entsprechende verspätet und ohne Entschuldigung vorgebrachte Klagebehauptung war nicht zuzulassen, denn ihre Zulassung hätte wegen des Bestreitens seitens der Bekl. die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.
Eine Prozeßvollmacht wird nur erteilt zu dem Zweck, die zuvor gestaltete Rechtslage vor Gericht durchzusetzen oder den prozessualen Angriff des Kl. abzuwehren. Will eine Partei ihren Prozeßbevollmächtigten darüber hinaus zur Entgegennahme weitergehender Erklärungen bevollmächtigen, muß sie das besonders erklären. Denn die erteilte Prozeßvollmacht reicht dafür nicht aus (§ 81 ZPO).