Zugehen eines Kündigungsschreibens
§ 130 BGB, § 81 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zugehen eines Kündigungsschreibens; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschreiben; Absendung; Zugang, Empfangsvollmacht, Prozeßvollmacht, Prozeßbevollmächtigter
Leitsatz:
häufig von der Redaktion verfasst
1. Aus der ordnungsgemäßen Absendung des Kündigungsschreibens an den Mieter kann nicht gefolgert werden, daß das Schreiben dem Mieter auch zugegangen ist.
2. Das an den Prozeßbevollmächtigten des Mieters gerichtete Kündigungsschreiben ist dem Mieter nur zugegangen, wenn sein Prozeßbevollmächtigter insoweit Empfangsvollmacht hatte. Die erteilte Prozeßvollmacht reicht dafür nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus der ordnungsgemäßen Absendung des Schreibens, der Tatsache, daß die Wohnung eine sichere Briefkastenanlage hat, und daraus, daß der Brief nicht an die Kl. zurückgelangt ist, kann der Zugang nicht gefolgert werden.
Eine Prozeßvollmacht wird nur erteilt zu dem Zweckt, die zuvor gestaltete Rechtslage vor Gericht durchzusetzen oder den prozessualen Angriff des Kl. abzuwehren. Will eine Partei ihren Prozeßbevollmächtigten darüberhinaus zur Entgegennahme weitergehender Erklärungen bevollmächtigen, muß sie das besonders erklären. Denn die erteilte Prozeßvollmacht reicht dafür nicht aus (§ 81 ZPO).